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36. Das ständige Zusammenarbeiten von Lehrlingen und
Arbeiterinnen ist unzuläfssig.
37. Die Beschäftigung von Lehrlingen im Akkordlohn ist
unzulässig.
38. Der Uebergang von Stück- zur Stundenarbeit ist dann
unzulässig, wenn damit dem Arbeiter oder der Arbeiterin
günstige Akkordpositionen umgangen werden sollen.
39. Bei allen Akkordpreisen ist das Heranholen der Ar—
beit im Preise einbegriffen. Wird die Arbeit durch betriebliche
Einrichtung an den Platz gebracht, so ist die fertige Arbeit
abzuliefern.
Wo bisher in dieser Beziehung für die Arbeitnehmer
zgünstigere Einrichtungen bestanden, werden diese hiervon nicht
berührt.
In solchen Fällen, in denen das Heranholen oder Weg—
tragen der Arbeit ein erschwertes ist, z. B. Heranholen aus
anderen Stockwerken oder Zurücklegung größerer Entfernun—
gen aus gleichem Stockwerk, ist hierfür eine besondere Be—
zahlung zu leisten oder es sind vom Arbeitgeber Hilfskräfte
zur Verfügung zu stellen.
VII. Gemeinsame Bestimmungen für den Stunden- und
Akkordlohn.
40. Werden neue Maschinen eingeführt, durch die eine
Mehrleistung erzielt wird, so sind durch betriebliche Verein⸗
barung und gegebenenfalls durch die Tarifinstanzen neue
Akkordlöhne festzulegen. Bis zu dieser Festlegung ist ein zu
vereinbarender Zeitlohn zu zahlen.
41. Das an einer Fertigmachmaschine beschäftigte Per—
sonal besteht mindestens aus zwei männlichen Arbeitern, von
denen der erste ein Gehilfe sein muß.
42. Das an Schnelldruckpressen sämtlicher Systeme be—
schäftigte Personal muß zu zwei Dritteln aus Pressern be—
stehen, ein Drittel können Mädchen oder Hilfspersonal sein.
Umschläge oder ähnliche Arbeiten (Buchdecken ausgenommen)
können an Tiegeldruckpressen über das Drittel hinaus von
Arbeiterinnen ausgeführt werden.