Full text: Reichstarif für Buchdruckerei-Buchbinder

— 11 
3. Als Lohn ist der vereinbarte Wochenlohn zu betrachten 
unter Ausschluß etwaiger Aufschläge für ungünstig gelagerte 
Arbeitszeit. 
4. Für Akkordlöhner kommt der Durchschnittslohn der letzten 
—VV— 
5. Ist die wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden und 
weniger gekürzt, so wird dem Gehilfen während der Ferienzeit 
der Tariflohn gezahlt. 
b. Zu gewähren sind: 
J. für Gehilfen: 
a) bei einer Beschäftigung von 6 Monaten im Betriebe 
3 Arbeitstage, 
b) bei einer Beschäftigung von einem Jahr im Betriebe 
6 Arbeitstage, 
c) für jedes weitere Beschäftigungsjahr je ein Arbeits— 
tag mehr, im ganzen höchstens 10 Arbeitstage, in 
Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern“, 
d) im ganzen höchstens 12 Arbeitstage in Gemeinden 
mit mehr als 25 000 Einwohnern; 
II. fir Arbeiterinnen: 
a) bei einer Beschäftigung von 9 Monaten im Betriebe 
4 Arbeitstage, 
für jedes weitere Beschäftigungsjahr im Betriebe je 
einen Arbeitstag mehr, jedoch in Orten bis zu 
25 000 Einwohnern höchstens 6 Arbeitstage, in Orten 
über 25 000 Einwohnern höchstens 8 Arbeitstage, in 
Berlin, Dresden, Frankfurt a. M. Hamburg, Köln, 
Leipzig, München und Stuttgart höchstens 10 Arbeits— 
tage. 
7. War der Gehilfe unmittelbar vor Einberufung zum Heere 
bereits in dem gleichen Betriebe tätig, so zählt die militärische 
Kriegsdienstzeit zur Betriebszugehörigkeit. 
* Es können bis zu 12 Tagen Ferien für Gehilfen ausnahmsweise auch 
für Orte unter 25 000 Einwohnern festgesetzt werden, wenn diese Orte 
Tentweder in uunmittelbarer Nähe einer Großstadt liegen und dadurch 
bedingt die Gehilfen in der Großstadt wohnen, in der Kleinstadt arbeiten 
und umgekehrt; 
in Industriegebieten liegen und infolgedessen ungünstige (schlechte gesund— 
heitliche) Verhältnisse aufweisen. 
Eine von den beiden, Organisationen eingesetzte Kommission hat für die 
de Tarifs vor Beginn der Ferien über dahingehende Anträge. zu 
entscheiden. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.