12
8. Hat ein Gehilfe zum Ostertermin seine Lehrzeit beendet
und bleibt in der Lehrdruckerei noch über den 1. Juni hinaus
tätig, so steht ihm erstmalig ein Anspruch auf 6 Ferientage zu.
9. Eine gehilfenseitige freiwillige Lösung des Arbeits—
verhältnisses oder eine Entlassung gemäß 8 123 der Gewerbe—
ordnung gilt als eine Unterbrechung der Dienstzeit im Sinne der
Ziffer b der Urlaubsbestimmungen. Bei Wiedereintritt zählt die
vorher geleistete Dienstzeit bei Bemessung der Urlaubszeit
nicht mit.
10. Demjenigen Gehilfen, der infolge Arbeitsmangel zur
Entlassung kam oder gemäß 8 124* der Gewerbeordnung das
Arbeitsverhältnis löste, ist bei Wiedereinstellung die vorher ge—
leistete Dienstzeit bei der Urlaubsbemessung anzurechnen, wenn
die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht länger als
13 Wochen beträgit.
11. Der Urlaub ist im Fall einer Entlassung zu bezahlen,
wenn diese in der Zeit vom 15. April bis 15. Oktober erfolgt und
der Entlassene mindestens b Monate im Betrieb tätig gewesen ist.
Bei gehilfenseitiger Lösung des Arbeitsverhältnisses oder bei be—
rechtigter Entlassung des Gehilfen auf Grund des 8 123 Ziffer 1
bis 7 der RGO.“** hesteht kein Anspruch auf Bezahlung.
12. Urlaubsantritt, Reihenfolge und notwendige Verschie—
bungen bestimmt die Geschäftsleitung. Bei Meinungsverschieden—
heiten ist die gesetzliche Betriebsverlretung zu hören. Die Auf—
stellung der Urlaubsliste hat möglichst zu Beginn der Urlaubs—
*8124 60. Vor Ablauf der Wrrquemeduge Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen die Arbeit verlafsen:
1. wenn sie zur Fortsezung der Arbeit unfühig werden;
2. wenn der Arbeteber oder seine Vertreter sich Tätlichkeiten oder grobe
Beleidigungen gegen die Arbeiter oder gegen ihre Familienangehörtigen
zuschulden kommen lassen;
wenn der Arbeitgeber oder seine Vertreter oder Familienangehörige der—
selben die Arbeiter oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver—
leiten oder mit den Familienangehörigen der Arbeiter Handlungen begehen,
welche wider, die Gesetze oder die guten Sitten laufen; —
wenn der Axbeitgeber den Arbeltern den schuldigen Lohn nicht in der
bedungenen Weise auszahlt, bei Stücklohn nicht für ihre ausreichende
Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortellung
gegen sie, schuldig macht;
wenn bei dunn der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der
Arbeiter einer erweislichen anhr ausgesetzt sein würde, welche bei Ein—
gehung des Arbeitsvertrages nicht zu erkeunen war.
In den unter Ziffer 2 gedachten Füllen ift der Austritt aus der Arbeit
nicht mehr zulässig, wenn die zugrunde liegenden Tatfachen dem Arbeiter
länger als eine Woche bekannt sind. J
** 8128 6O. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung
können Gesellen und Gehilfen entlassen werden?
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitspertrages den Arbeitgeber durch Vor.
zeigung falscher oder verfälschter Arbeitsbucher oder Zeugnisse ntwangen
oder hn über das Bestehen eines andern, sie gleicheeitig verpflichtenden
Arbeitsverhältnisses in einen Irrtum verfetzt haben;