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fclut keine wirtschaftlichen Erscheinungen, son
dern gesellschaftliche Erscheinungen von ganz anderer Ebene als
die Wirtschaft; sie gehören einem ganz anderen Teilganzen
der Gesellschaft an (wie z. B. auch die Religion, die Kirche,
die Sittlichkeit andere Teilganze der Gesellschaft sind). Im
Teilganzen „Wirtschaft" gibt es nur und ausschließlich wirt
schaftliche Erscheinungen!, ähnlich wie es im Teilganzen
„Religion" nur religiöse, im Teilganzen „Kunst" nur künst
lerische, im Teilganzen „Heer" nur heeresmäßige, im Teilganzen
„Staat" nur staatliche Erscheinungen gibt (z. B. nur die
Staatsorgane Parlament, Ministerium, Staatsbürger usw.).
Nicht in seiner Eigenschaft als „Staat" also, um es zu wieder
holen, sondern in seiner Eigenschaft als Wirtschaftsmittel, —
nämlich als Kapital höherer Ordnung, als Gebilde der wirt
schaftlichen Gemeinsamkeitsreife — gehört das, was man in
der Politik „Staat" nennt, der Wirtschaft an; ferner ebenso:
nicht in seiner Eigenschaft als „Organisation", sondern als
Wirtschaftsmittel, — nämlich als Kapital höherer Ordnung,
als Gebilde der Gemeinsamkeitsreife — ist das, was wir
von dem einen Standpunkt aus (dem politischen) „Staat"
nennen, von dem anderen Standpunkte aus (dem wirtschaft
lichen) Volkswirtschaft! Der „Staat" muß sich erst
in Wirtschaft verwandeln, um im Bereiche
der wirtschaftlichen Erscheinungen über
haupt wirksam werden und erscheinen zu
können. Er ist „Kapital höherer Ordnung" (Gemeinsam
keitsreife), er ist selbst Wirtschafter, z. B. dann Steuerein
nehmer und Bewirtschafter der Steuergelder, Betriebsführer
lind vieles andere, was auf der rein wirtschaftlichen Ebene
' liegt. — Dasjenige nun, was die Urerzeugung von Kapital
höherer Ordnung und das oberste (führende) Gebiet der
Gemeinsamkeitsreife in sich schließt, ist die „Volkswirt-
s ch a f t", — dasselbe, was vom nicht wirtschaftlichen, z. B.