Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Ersatz. (8 11.) Die Nationalversammlung hat anläßlich der parlamen— 
arifchen Behandlung der Vorlage über die Urlaube der Bergarbeiter 
m einer Entschließung die Regierung aufgefordert, eine analoge Vor— 
age über die Einführung eines gezahlten Urlaubes für Industrie— 
rbeiter einzubringen. Der betreffende Entwurf wurde im Degember 
921 den interessierten Kreisen zur Stellungnahme zugestelli. Die 
Regierung war bei Verfassung der Regierungsvorlage von der Er— 
wägung, ausgegangen, daß bereits dem großen Teile der Industrie— 
arbeiterschaft nach den Kollektivverträgen ein bezahlter Urlaub ge— 
vährt wird. In den Jahren 19071009 enthielten 78 von etwa 
1700 Kollektipberträgen Bestimmungen über die Gewährung eines 
bezahlten Urlaubes, im Jahre 1919 hatten bereits 502 der Kollektip— 
erträge solche Bestimmungen und seit diesem Jahre ist der Prozent- 
satz noch gestiegen; ferner wurde berücksichtigt, daß diese Frage auch 
bereits in anderen Staaten eine gesetzliche Lösung gefunden hat, so 
auch in Österreich, wo durch das Gesetz vom 80. Juli 1919, St.G.Bl. 
Nr. 395, eine gesetzliche Erholungszeit für gewerbliche Arbeiter einge— 
leführt wurde. (Diese beträgt bei einem ununterbrochen ein Jahr in 
Arbeit gestandenen Arbeiter eine Woche, bei fünfjähriger ununter— 
drochener Arbeit zwei bezahlte Urlaubswochen in jedem Jahre; bei 
ugendlichen Arbeitern vor dem vollendeten 16. Lebensjahr nach einem 
Arbeitsjahr zwei Wochen) In Deutschland und England entbehrt 
diese Frage der gesetzlichen Grundlage und enthalten hierüber meist 
die Tarifverträge Bestimmungen. Der Kreis der urlaubsberechtigten 
derfonen ist in dem éechoslovakischen Gesetze vom 83. April 1925, Slg. 
Nr. 67 betreffend die Einführung eines gezahlten Urlaubes für 
Arbeitnehmer durch. die 88 1 und 5 umschrieben. Darnach haben 
Dauernd angestellte Arbeitnehmer, welche Arbeiten oder Dienste auf 
Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses leisten und sie nicht 
als Nebenbeschäftigung oder gelegentlich verrichten, nach einzähriger 
ununterbrochener Verwendung in derselben Unternehmung oder bei 
demselben Arbeitgeber Anspruch auf einen vom Arbeitgeber gezahlten 
Erholungsurlaub, (Eine Unterbrechung der Beschäftigung während 
der Dauer von nicht mehr als 6 Wochen hemmt die Wartezeit, ohne 
sie jedoch zu unterbrechen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit oder 
den Dienst bei derselben Unternehmung oder bei demselben Arbeit⸗ 
nehmer wieder angetreten hat und inzwischen nicht anderwärts be⸗ 
schäftigt war.)“ Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Saison— 
arbeiter, land- und forftwirtschaftliche Arbeiter gegen Taglohn, ferner 
auf Heimarbeiter (8 2 lit. a des Gesetzes vom 12. Dezember 1019, 
Slg. Nr. 20 ex 1920), auf die Kategorien von Arbeitnehmern, für die 
der Urlaub durch besondere Gesetze festgesetzt wurde und auf die Be— 
dienfseten des Staates und der staäatlichen Unternehmungen sowie 
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