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nehmen, ohne die Rechte der Genussscheine anzutasten,
beinahe ein Ding der Unmöglichkeit ist; sie ist infolgedessen
in den meisten Fällen an die Zustimmung der Genussscheine
gebunden. Eine einseitige Änderung der Statuten ohne
diese Zustimmung würde eine Verletzung des zwischen
beiden bestehenden Paktes in sich schliessen. Da das
Grundkapital das hauptsächlichste Werkzeug ist, womit
Gewinn erzeugt wird, so trifft eine Erhöhung oder Herab
setzung desselben notwendig auch die Genussscheine und
dürfte somit nur in Übereinstimmung mit den Genuss
scheinen vorgenommen werden. In der Praxis wird die
Sache freilich anders gehalten und mit Recht. Die General
versammlung beschliesst frei von sich aus die ihr not
wendig scheinenden Erhöhungen des Grundkapitals, denn
eine solche bedeutet auch einen Vorteil für die Genuss
scheine. Ihre Inhaber haben gar kein Interesse, sich einer
solchen entgegenzusetzen. Ist die Erhöhung des Grund
kapitals vorgenommen worden, z. B. um den Kreis der
Geschäfte weiter auszudehnen, so darf man mit Grund an
nehmen, dass der Gewinn im gleichen Verhältnis zunehmen
werde, als das Grundkapital vermehrt wurde; wenn aber
die Erhöhung durchgeführt wurde, um ein schwankendes
Unternehmen zu konsolidieren, so liegt dieser Vorgang eben
sosehr im Interesse der Genussscheininhaber als der Ak
tionäre. Die Erhöhung des Grundkapitals zieht immer eine
Veränderung des Reingewinnes und somit der den Genuss
scheinen zufallenden Dividende nach sich. Unter den ver
schiedenen Autoren, die sich damit befasst haben, besteht
hierüber eine Kontroverse wie nun der den Genussscheinen
zufallende Gewinnanteil zu berechnen sei. Nach der einen
Ansicht'), welche die angemessenere zu sein scheint, ist
der den Genussscheinen zufallende Betrag im Verhältnis
zur Höhe des ursprünglichen Grundkapitals zu bemessen;
denn es wurde nur eine Quote des Gewinns versprochen,
) Lecouturier, 1. c., Nr. 132: Trystram, 1. c., 121.