fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

338 Zehntes Buch. Zweites Kapitel. 
Da war es die entscheidende Wendung für die ethno— 
graphischen Verhältnisse an Saale und Elbe, daß das ottonische 
Geschlecht, herzoglich herrschend über Thüringen und Sachsen 
zugleich, zur Königskrone berufen wardi. Sofort änderte sich 
die Lage. Schon Heinrich J. zog die wüsten Grenzkriege der 
Deutschen ins Große; er unterwarf die ljutizischen Heveller und 
eroberte Brandenburg; er besiegte die sorbischen Daleminzier 
und begründete nicht weit von ihrer Feste Gana das deutsche 
Meißen. Die Elblinie in ihrem vollen Laufe vom Gebirge ab 
ward zum deutschen Grenzsaum; deutscher Einfluß ward auch 
noch jenseits der Elbe bis zur Oder, vornehmlich unter den west⸗ 
lichen Ljutizen begründet; die Cechen wurden dem Reiche als 
lehnhaft angegliedert und damit die rechte Flanke des Angriffes 
gegen die Elbslawen gesichert. 
Weit über Heinrichs Erfolge hinaus gingen die Ottos des 
Großen. In rüucksichtslosen Kämpfen begründeten seine Mark— 
herzöge Hermann der Billung und Gero die deutsche Herrschaft 
über alle Elbslawen bis zur Oder; Otto selbst hielt den Böhmen— 
herzog Boleslaw den Grausamen am Reiche fest. So kam es 
der deutschen Sache zu gute, daß Boleslaw die monarchische 
Gewalt im Cechenland weit über das Maß früherer Zeiten 
hinaus begründete und den eechischen Einfluß im Osten über 
Mähren und Polen bis zur Waag und bis zum Bug hin aus— 
dehnte. Die eben im ersten Aufsteigen begriffene polnische 
Macht wurde dadurch gegen Nordwesten, nach der Warthe zu, 
verschoben, und Otto gelang es, auch ihr die Anerkennung der 
deutschen Oberhoheit abzuringen. Den militärischen Erfolgen aber 
setzte Otto civilisatorische zur Seite. Für die Elbslawen wurde 
ein System christlicher Bistümer begründet; das selbständig, 
wenn auch unter deutschem Anstoß erwachsene Christentum der 
Cechen und Polen wurde durch Errichtung der Bistümer Prag 
und Posen der deutschen Kirche einverleibt. So schien die 
politische wie die geistige Abhängigkeit der nordslawischen Völker 
vom deutschen Reiche gesichert; die Erwartung konnte geltend 
mZum Folgenden vgl. Band II S. 126ff., 136 ff. 164 f., 260 ff.
	        
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