338 Zehntes Buch. Zweites Kapitel.
Da war es die entscheidende Wendung für die ethno—
graphischen Verhältnisse an Saale und Elbe, daß das ottonische
Geschlecht, herzoglich herrschend über Thüringen und Sachsen
zugleich, zur Königskrone berufen wardi. Sofort änderte sich
die Lage. Schon Heinrich J. zog die wüsten Grenzkriege der
Deutschen ins Große; er unterwarf die ljutizischen Heveller und
eroberte Brandenburg; er besiegte die sorbischen Daleminzier
und begründete nicht weit von ihrer Feste Gana das deutsche
Meißen. Die Elblinie in ihrem vollen Laufe vom Gebirge ab
ward zum deutschen Grenzsaum; deutscher Einfluß ward auch
noch jenseits der Elbe bis zur Oder, vornehmlich unter den west⸗
lichen Ljutizen begründet; die Cechen wurden dem Reiche als
lehnhaft angegliedert und damit die rechte Flanke des Angriffes
gegen die Elbslawen gesichert.
Weit über Heinrichs Erfolge hinaus gingen die Ottos des
Großen. In rüucksichtslosen Kämpfen begründeten seine Mark—
herzöge Hermann der Billung und Gero die deutsche Herrschaft
über alle Elbslawen bis zur Oder; Otto selbst hielt den Böhmen—
herzog Boleslaw den Grausamen am Reiche fest. So kam es
der deutschen Sache zu gute, daß Boleslaw die monarchische
Gewalt im Cechenland weit über das Maß früherer Zeiten
hinaus begründete und den eechischen Einfluß im Osten über
Mähren und Polen bis zur Waag und bis zum Bug hin aus—
dehnte. Die eben im ersten Aufsteigen begriffene polnische
Macht wurde dadurch gegen Nordwesten, nach der Warthe zu,
verschoben, und Otto gelang es, auch ihr die Anerkennung der
deutschen Oberhoheit abzuringen. Den militärischen Erfolgen aber
setzte Otto civilisatorische zur Seite. Für die Elbslawen wurde
ein System christlicher Bistümer begründet; das selbständig,
wenn auch unter deutschem Anstoß erwachsene Christentum der
Cechen und Polen wurde durch Errichtung der Bistümer Prag
und Posen der deutschen Kirche einverleibt. So schien die
politische wie die geistige Abhängigkeit der nordslawischen Völker
vom deutschen Reiche gesichert; die Erwartung konnte geltend
mZum Folgenden vgl. Band II S. 126ff., 136 ff. 164 f., 260 ff.