Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

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II. Zivilrecht. 
Sache, deren Eigentum (oder Besitz) die Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs nach 
der aktiven oder passiven Seite ist: so bei einer Grunddienstbarkeit, wenn das hertschende 
oder das dienende Grundstück veräußert wird, und wenn entweder ver Rechtsnachfolger er⸗ 
klärt, einzutreten, oder der Gegner erklärt, daß er gegen den Rechtsnachfolger streiten 
wolle. In diesem Fall findet eine Nachfolge in des Prozeßverhälinis fstatt und der 
neue Kläger tritt an Stelle des alten, der neue Beklagte an Stelle des früheren 
(8 266 8. P.O.); 
3. wenn der Rechtsnachfolger kraft des guten Glaubens ein vom Rechte des Vor—⸗ 
gängers unabhängiges Recht erwirbt; hier erwirbt er kraft des guten Glaubens auch ein 
vom Prozeß des Vorgängers unabhängiges Recht (F 265, 825 3. P.O.) i. 
Eine Rechtsnachfolge in den Prozeß finde aber vor allem statt im Fall einer Ge— 
samtnachfolge in das Vermögen, namentlich durch Beerbung (8 289 8. P.O.), teilweise 
auch im Konkurs (8 10 K. O.) — dies ist namentlich bei dem Anfechtungsanspruch be— 
deutsam, 8 13 des Anfechtungsgesetzes, — während im Fall der Gesamtnachfolge durch 
Eintritt der ehelichen Gütergemeinschaft die Frau den begonnenen Prozeß forisetzen kann, 
also Prozeßpartei bleibt, sofern nicht der Ehemann mit ihrer Einwilligung eintritt 
(8 1454 vgl. mit 8 1407 3. 1 B.G.B.). Vgl. oben S. 108. 
Eine Art der Rechtsnachfolge kann auch eintreten im Fall der sogenannten laudatio 
auetoris (oben S. 88), wenn der verklagte Nichteigenbesitzer dem mittelbaren Besitzer 
den Streit verkündet und ihn zur Erklärung lädt; der letztere kann mit Zustimmung 
des Beklagten den Prozeß übernehmen (6 76 8. P.O.). Diese Erscheinung beruht auf 
folgendem: ursprünglich galt der Nichteigenbesitzer nicht als der richtige Beklagte; der 
Prozeß mußte auf den Eigenbesitzer als den richtigen Beklagten übergehen. Wir haben 
die Grundanschauung gewechselt, den Übergang der Parteirolle aber aus praktischen 
Gründen beibehalten. Anders ist es in dem Fall, wenn der Käufer mit dem Eigen— 
tumsanspruch eines Dritten angegriffen wird und seinen Gewährsmann bezeichnet. Heut— 
zutage führt dies durch Streitverkündung zur Intervention des Verkäufers während nach 
altem (namentlich auch altdeutschem) Recht der Gewährsmann die Prozeßrolle übernehmen 
mußte. Im übrigen gibt 8 77 3.P. O. eine Erstreckung des 8 76 auf die negatoria. 
Schwierigkeiten können sich aus dem Eintriu eines Pseudosuccessors entwickeln. 
Ihre Erörterung kann hier nicht gegeben werden?. 
IX. Unterbrechung des Prozesses. 
8 68. Unterbrechung des Prozesses (88 289 — 252 8. P. O.) besteht darin, daß 
das Prozeßverhältnis aufhört, zu bestehen, aber doch mit der Maßnahme, daß eine 
Weiterentwicklung sich ermoͤglichen läßt; richtiger gesagt: es tritt in ein Stadium des 
Scheintodes ein, das allerdings fur'die Rechtsbehandlung einem Nichtvorhandensein 
gleichkommt. Die Folge ist, daß, was in dieser Zeit Prozessuales geschieht, für das 
Rechtsverhältnis bedeutungslos ist: es ist tot und unwirksam, es steht auͤßerhalb des 
Rechtsverhältnisses, in dem es allein Kraft und juristisches Leben erlangte. Daher kann 
keine Frist während dieser Zeit laufen; ja, auch eine bloße Fortsetzung der Frist nach 
Wiederanknüpfung des Verhältnisses ist nicht möglich: die durch die Unterbrechung an⸗ 
geschnittene Frist ist nicht etwan ein festes Recht oder eine unantastbare Rechtslage, 
sondern bloß der Anfang zu einer solchen. Daher muß nach Wiederanknüpfung des 
Verhältnisses die ganze Frist von neuem beginnen. Rechtshandlungen der Parteien und 
des Gerichts aber, die in dieser toten Zeit erfolgen, 3. B. auch ein Versaumnisurteil. 
i icherungs des 
1 Erwerber nnentgeltlich erworben, so unterliegt er dem Bereicherungsanspruch ⸗ 
g 816 —2 are ———— e das Eigentum herauszugchen. Konn ich w e 
condictio der Kläger auf das Urteil berufen dager in den wahnten Prozeß den J uh e 
norgänger erwirtt hat? Zweifelsohne, denn, der gute Glaube deckt den Erwerber nur g ide 
Sigentumserwerbs, ncht bezüglich der condictio; bezüglich dieser bleibt es bei — 
Srundsatz, daß der Prozeß des SIX den Rechtsnachfolger bindet. Richtig g, 
-Zubiektibe Vegrän ung der Rechtskraft S. . 
he an— de e Zivilprozeß S. 321f.; R.G. 9. Novp. 1899, Bd. 45 S. 859 f.
	        
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