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ausdrücklichen Aufforderung an Behörden, Unterthanen oder
„Alle, die es angeht“, ihm nachzuleben.!‘) Der Rechtsinhalt muss
aus dem Vertragsinhalte erschlossen werden. Der Gesetzgeber
formulirt ihn nicht. Wenn auch oft genug die Vertragsklauseln,
gewiss nicht ohne Absicht, bereits so gefasst sind, dass sie eher
der Form einer staatlichen Anordnung entsprechen als der einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung, so stammt doch die Formulirung
nicht vom Gesetzgeber als solchem. Zuweilen täuscht auch der
Schein; was im Vertragstexte so klingt wie Staatsgebot oder
Ermächtigung, ist vom Staate, der den Vertrag publicirt, nicht
als Gebot oder Ermächtigung gemeint. Der Gesetzgeber macht
es sich leicht, den Auslegern schwer. Davon alsbald Näheres.
Ebenso häufig aber begegnet uns völkerrechtsgemässes Lan-
desrecht, bei dem der Staat weder die Rechtsregel formulirt,
noch den Rechtswillen ausdrücklich ausgesprochen hat. Viel-
leicht erklärt der Staat durch ein Gesetz den Willen, eine im
Gesetze nicht ausdrücklich formulirte Regel zum Rechtssatze zu
erheben; er schafft z. B. die völkerrechtlich gebotene „Norm“
dureh Aufstellung eines ihre UVebertretung bedrohenden Straf-
gesetzes ?), etwa das Verbot der Gesandtenverletzung durch ihre
Pönalisirung. Aber es fällt vor allem das ganze „Gewohnheitsrecht“
in diese Kategorie hinein und spielt hier eine ausserordentlich
grosse Rolle. Dem umfangreichen Gewohnheitsvölkerrechte ent-
spricht ein ebenso weitreichendes völkerrechtsgemässes Landes-
gewohnheitsrecht. Wichtig ist namentlich, dass die völkerrecht-
lichen Sätze über die Schranken der Staatsgewalt in „räumlicher“
Beziehung fast stets, in persönlicher Hinsicht zu grossem Theile
ihren Niederschlag in „ungesetztem “ Landesrechte finden. Kein Staat
hält es für nöthig, Befehl und Ermächtigung zu obrigkeitlichen
Akten seiner Organe immerfort mit dem Zusatze zu versehen, es
dürfe die Handlung nur im eigenen Staatsgebiete erfolgen 3), und
fast jeder betrachtet es als überflüssig, fremde Staaten und Staats-
oberhäupter*) oder ausländische Kriegs- und Staatsschiffe dureh
1) Vergl. die Zusammenstellung bei E. Meier, a. a. 0. S. 330 ff.
2) S. dazu. Binding, Handbuch des Strafrechts I S. 201.
3) S. aber Oesterreich. Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895, $ 33.
4) Freilich ist es sehr bestritten, wieweit das Völkerrecht diese Exemtion
verlangt, und deshalb auch, wie weit sie nach Landesrecht geht. Als im
Jahre 1884 die deutsche Reichsregierung beim Reichstage den Entwarf
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