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Die Erscheinungsformen
des völkerrechtsgemässen Landesrechts.
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Es wurde bereits in anderem Zusammenhange festgestellt,
dass die Erzeugung alles staatlichen Rechts in vier äusserlich von
einander verschiedenen Formen erfolgen kann, jenachdem nämlich
die Rechtsquelle ihren Willen, dass Recht entstehe, in Worten,
die das ausdrücklich besagen, oder durch andere Handlungen er-
klärt, die auf solchen Willen schliessen lassen, und jenachdem
sie wieder im einen und im anderen Falle das, was sie zum Inhalte
eines Rechtssatzes erheben. will, in der ersten oder in der zweiten
Art zu erkennen giebt.!) Von den vier Formen, in denen uns
demnach das völkerrechtsgemässe Landesrecht begegnen muss,
verlangen jedoch nur zwei eine besondere Betrachtung.
Zunächst ist es sehr häufig, dass sich der Staat auf die aus-
drückliche Erklärung seines Rechtsetzungswillens beschränkt, den
Inhalt der zu sehaffenden Rechtssätze aber, statt ihn besonders zu
formuliren, nur durch eine Verweisung kennzeichnet. Eine
Verweisung entweder schlechthin auf allgemein geltendes Völ-
kerrecht oder auf bestehende Staatsverträge überhaupt, also Auf-
stellung eines Blanketts, das der jeweiligen Ausfüllung durch
allgemeines oder besonderes internationales Recht bedürftig und
fähig ist; auch hiervon ist an früherer Stelle schon genügend
gesprochen worden.?) Oder eine Verweisung auf einen bestimm-
ten Vertrag, dessen Text der Staat seiner Satzung vollständig
oder im Auszuge hinzufügt, den er „verkündet“ zugleich mit der
1) S. oben S. 90£.
2) S. oben S. 227£.