Object: Die Wirtschaft der deutschen Gaswerke

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schaftlicher Unternehmungen die Festlegung möglichst kurzfristiger 
Übernahme- bzw. Rückkaufgelegenheiten durch die öffentlichen Körper 
schaften. Insbesondere ist bei Abschluß von derartigen Verträgen auch 
darauf zu sehen, daß den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nicht die 
Möglichkeit genommen wird, nach Ablauf der Vertragsdauer eine 
rationelle Energieversorgung in eigener Verwaltung durchzu 
führen, wie dies etwa durch spätere Aufnahme von privaten oder öffent 
lichen Teilhabern mit anderer Vertragsdauer oder durch Umklamme 
rung des derzeitigen Versorgungsgebietes durch private Unternehmungen 
erfolgen kann, was neuerdings in verschiedenen Fällen durch Übertra 
gung der Gasversorgung in künftigen Vorortsgemeinden großer Städte 
an private Unternehmer angebahnt wurde. 
Muß vom Standpunkt der allgemeinen Gasversorgung die öffent 
liche Verwaltung der Gaswerke durch einzelne Gemeinden bzw. durch 
Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einem diesbezüglichen Zweck- 
verbande, abgesehen von besonders gearteten Fällen, als das allein 
zweckentsprechende Verfahren für eine künftige, ungehinderte Energie 
versorgung der Allgemeinheit und zur Ermöglichung einer gemäßigten 
Wirtschaftspolitik bei normalen Kapitalrenten angesehen werden, so 
dürfen hier nicht die Einwände unerwähnt bleiben, welche sich heute 
vielfach gegen die öffentliche Verwaltung von Gas- und sonstigen Be 
triebswerken der Gemeinden richten. Diese Einwände lassen sich wesent 
lich auf die weitverbreitete und viel vertretene Ansicht verdichten, 
daß die Gaswerke (um von diesen hier in 'erster Linie zu sprechen) 
bei öffentlicher Verwaltung nicht den „Gewinn herauszuwirtschaften“ 
vermöchten, den private Unternehmer erzielen würden. Muß schon 
einer derartigen Behauptung in dieser Allgemeinheit auf Grund der 
tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse von Gaswerken wie auch von 
Elektrizitätswerken (siehe diesbezüglich auch die vergleichende Zu 
sammenstellung der Renten der privaten und gemeindlichen Elektrizi 
tätswerke nach der „Statistik der Vereinigung der Elektrizitätswerke“ 
in der bereits erwähnten Schrift des Verfassers über „Die finanzwirt 
schaftliche Stellung der kommunalen Gaswerksunternehmen“) entgegen 
getreten werden, so ist dem auch entgegenzuhalten, daß sich dies auch 
im einzelnen Falle kaum beweisen läßt. Selbst wenn in einzelnen Fällen 
dieser Nachweis beim Übergang von Gaswerken aus dem privaten in 
den öffentlichen Besitz versucht wurde, kann ein solcher kaum als 
zwingend erachtet werden, denn durchweg ist in solchen Fällen die 
Wirtschaftsgrundlage infolge vorgenommener großer Erweiterung der 
Werksanlagen, sozialer und wirtschaftlicher Besserstellungen der Ar
	        
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