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schaftlicher Unternehmungen die Festlegung möglichst kurzfristiger
Übernahme- bzw. Rückkaufgelegenheiten durch die öffentlichen Körper
schaften. Insbesondere ist bei Abschluß von derartigen Verträgen auch
darauf zu sehen, daß den Gemeinden in ihrer Gesamtheit nicht die
Möglichkeit genommen wird, nach Ablauf der Vertragsdauer eine
rationelle Energieversorgung in eigener Verwaltung durchzu
führen, wie dies etwa durch spätere Aufnahme von privaten oder öffent
lichen Teilhabern mit anderer Vertragsdauer oder durch Umklamme
rung des derzeitigen Versorgungsgebietes durch private Unternehmungen
erfolgen kann, was neuerdings in verschiedenen Fällen durch Übertra
gung der Gasversorgung in künftigen Vorortsgemeinden großer Städte
an private Unternehmer angebahnt wurde.
Muß vom Standpunkt der allgemeinen Gasversorgung die öffent
liche Verwaltung der Gaswerke durch einzelne Gemeinden bzw. durch
Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einem diesbezüglichen Zweck-
verbande, abgesehen von besonders gearteten Fällen, als das allein
zweckentsprechende Verfahren für eine künftige, ungehinderte Energie
versorgung der Allgemeinheit und zur Ermöglichung einer gemäßigten
Wirtschaftspolitik bei normalen Kapitalrenten angesehen werden, so
dürfen hier nicht die Einwände unerwähnt bleiben, welche sich heute
vielfach gegen die öffentliche Verwaltung von Gas- und sonstigen Be
triebswerken der Gemeinden richten. Diese Einwände lassen sich wesent
lich auf die weitverbreitete und viel vertretene Ansicht verdichten,
daß die Gaswerke (um von diesen hier in 'erster Linie zu sprechen)
bei öffentlicher Verwaltung nicht den „Gewinn herauszuwirtschaften“
vermöchten, den private Unternehmer erzielen würden. Muß schon
einer derartigen Behauptung in dieser Allgemeinheit auf Grund der
tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisse von Gaswerken wie auch von
Elektrizitätswerken (siehe diesbezüglich auch die vergleichende Zu
sammenstellung der Renten der privaten und gemeindlichen Elektrizi
tätswerke nach der „Statistik der Vereinigung der Elektrizitätswerke“
in der bereits erwähnten Schrift des Verfassers über „Die finanzwirt
schaftliche Stellung der kommunalen Gaswerksunternehmen“) entgegen
getreten werden, so ist dem auch entgegenzuhalten, daß sich dies auch
im einzelnen Falle kaum beweisen läßt. Selbst wenn in einzelnen Fällen
dieser Nachweis beim Übergang von Gaswerken aus dem privaten in
den öffentlichen Besitz versucht wurde, kann ein solcher kaum als
zwingend erachtet werden, denn durchweg ist in solchen Fällen die
Wirtschaftsgrundlage infolge vorgenommener großer Erweiterung der
Werksanlagen, sozialer und wirtschaftlicher Besserstellungen der Ar