Object: Der Wirtschaftskrieg

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II. Ungarn. 
1. Rechtsgrundlage der Zahlungsver 
bote und staatlichen Überwachung. 
Verordnung des königl. ungarischen 
Ministeriums, Zahl 7808/1914. M. E., über 
AnSnahmsverfügnngen in Betreff von Schulden, 
die zugunsten von Angehörigen und Einwohnern 
feindlicher Staaten bestehe», sowie über die 
Überwachung einzelner Unternehmungen. 
Das königlich ungarische Ministerium verordnet 
auf Grund der im § 16 des Gesetzartikels LXIII vom 
Jahre 1912 über Ausnahmsvcrfügungen für den Fall 
eines Krieges erteilten Ermächtigung wie folgt: 
1. Ausnahmsverfügungen in Betreff 
v o n S ch u l d e n, die z u g u n st c n u o n An ge 
st origen und E i n w o st n e r n feindlicher 
Staaten bestehen. 
8 1. Inländische Munizipien, Gemeinden und an 
deren öffentliche Körperschaften sowie auch die auf dem 
Gebiete der Länder der ungarischen heiligen Krone 
tätigen Körperschaften, Bereinigungen, Vereine, Insti 
tute, Gesellschaften und im allgemeinen Handelsfirmen 
sowie die daselbst wohnhaften Einzelpersonen haben 
über gemeinsame, im allgemeinen oder von Fall zu 
Fall erlassene Verordnung des königlich ungarischen 
Handelsministers und des königlich ungarischen Finanz 
ministers ihre Schulden anzugeben, die zugunsten von 
Angehörigen und Einwohnern (§ 9) feindlicher Staaten 
bestehen. 
8 2. Der königlich ungarische Handelsminister und 
der königlich ungarische Finanzminister können mit ge 
meinsamer Verordnung im allgemeinen oder von Fall 
zu Fall ini Wege der Vergeltung: 
1. die Begleichung der im § 1 bezeichneten Schulden 
verbieten oder von der Erfüllung bestimmter Bedin 
gungen abhängig machen; 
2. anordnen, daß der Gegenstand der im 8 1 
bezeichneten Schuld bis auf weitere Verfügung bei der 
königlich ungarischen Postsparkasse, bei der Oesterreichisch- 
nngarischen Bank oder an einer anderen geeigneten 
Stelle hinterlegt werde. 
Die im Widerspruche mit den im Punkt 1, Abs. 1. 
erwähnten Anordnungen vorgenommene Handlung ist 
ohne rechtliche Wirkung. 
Der königlich ungarische Handelsminister nnd der 
königlich ungarische Finanzminister können mit gemein 
samer Verordnung im allgemeinen oder von Fall zu 
Fall die im Punkt 2 des Abs. 1 erwähnte Hinterlegung 
auch außer dem Falle der Vergeltung in Betreff von 
solchen zugunsten von Angehörigen nnd Einwohnern 
(8 9) feindlicher Staaten bestehenden Schulden an 
ordnen, bezüglich deren dies aus Rücksichten des öffent 
lichen Kredits erwünscht erscheint. 
II. Überwachung einzelner Unter 
nehmungen. 
8 3. Ter königlich ungarische Handelsminister und 
der königlich ungarische Finanzminister können mit ge 
meinsamer Verordnung im Wege der Vergeltung an 
ordnen, daß für solche im Gebiete der Länder der un 
garischen heiligen Krone tätige Unternehmungen oder 
Zweigniederlassungen von Unternehmungen, welche vom 
feindlichen Ausland aus geleitet oder beaufsichtigt 
werden, oder deren Erträgnisse ganz oder zum Teil in 
das feindliche Ausland abzuführen find, auf Kosten 
der Unternehmungen Aufsichtskommissäre bestellt werden. 
Die Aufsichtskonimissäre haben unter Wahrung 
der Eigentums- und sonstigen Privatrechte des Unter 
nehmens darüber zu wachen, daß während des Krieges 
der Geschäftsbetrieb der Unternehmung nicht in einer 
den inländischen Interessen widerstreitenden Weise 
geführt werde. 
8 4. Die Aufsichtskommissäre (8 3) sind ins 
besondere befugt: 
1. geschäftliche Maßnahmen jeder Art, insbesondere 
Verfügungen über Vermögenswerte und Mitteilungen 
über geschäftliche Angelegenheiten zu untersagen oder 
sich selbst vorzubehalten; 
2. die Bücher und Schriften des Unternehmens 
einzusehen sowie den Bestand der Kasse und die Be 
stände an Wertpapieren und Waren zu untersuchen; 
3. Auskunft für alle Geschäftsangelegenheiten zu 
verlangen. 
8 5, Die Leiter und Angestellten der Unterneh 
mungen haben den im Kreise der Überwachung des 
Unternehmens von den Aufsichtskommissären (8 3) 
getroffenen Anordnungen und Weisungen Folge zu 
leisten. 
8 6. Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche 
Sachen eines unter Aufsicht gestellten Unternehmens 
dürfen weder mittelbar noch unmittelbar au Ange 
hörige oder Einwohner (8 9) feindlicher Staaten 
abgeführt oder überwiesen werden. 
Die Aufsichtskommissäre können Ausnahmen zu 
lassen. Sie können in geeigneten Fällen anordnen, daß 
Gelder, Wertpapiere oder sonstige bewegliche Sachen, 
deren Abführung oder Überweisung nach Abs. 1 nicht 
erfolgen darf, zugunsten der Berechtigten bei der 
königlich ungarischen Postsparkasse, bei der Österrei 
chisch-ungarischen Bank oder an einer anderen geeig 
neten Stelle hinterlegt werden. 
lll. G e m i s ch t e u n d S ch l u ß b e st i m m u n g e n. 
8 7. Gegen denjenigen, der einer in den 88 1, 
2, 5 und 6 enthaltenen oder auf Grund dieser Para 
graphen erlassenen Anordnung zuwiderhandelt, kön 
nen der königlich ungarische Handelsminister und der 
königlich ungarische Finanzminister mit gemeinsamer
	        
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