Object: Finanzen und Steuern im In- und Ausland

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stellung der Überschüsse und Fehlbeträge sämtlicher öffentlicher Betriebe ergibt. Die 
Behandlung der einzelnen Betriebe verbleibt einer später vorzunehmenden Darstellung. 
Der Überschuß bzw. Fehlbetrag der einzelnen Betriebe wurde durch Gegenüberstellung 
sämtlicher Einnahmen und sämtlicher Ausgaben festgestellt, wobei zu den Ausgaben auch 
der gesamte Schuldendienst der öffentlichen Betriebe gezählt wurde, und zwar ohne Rück- 
sicht darauf, ob er in dem Etat des betreffenden Betriebes oder der allgemeinen Schulden- 
verwaltung verbucht wird. Die Investierungsausgaben öffentlicher Betriebe sind jedoch 
bei der Ermittlung des Betriebserfolges ausgeschaltet worden. 
Unter den »Ausgaben auf Grund des Krieges« sind nur solche Ausgaben zusammen- 
zefaßt worden, die in unmittelbarem und direktem Zusammenhang mit den Kriegsereig- 
aissen und deren Abschluß durch die Friedensverträge usw. stehen. Mittelbar sind natür- 
lich eine ganze Reihe öffentlicher Ausgaben der Nachkriegszeit durch den Krieg bedingt, 
vor allem auch ein großer Teil der sozialen und wirtschaftlichen Aufwendungen. Eine 
zenaue Abgrenzung dieser mittelbaren Ausgaben auf Grund des Krieges wäre unüber- 
windlichen Schwierigkeiten begegnet. Die Ausgaben für Verzinsung und Tilgung von 
inneren Wiederaufbauschulden sind unter »Finanzverwaltung« gezählt worden (vgl. die 
nierzu oben gemachten Ausführungen). 
Der Rubrik »Nicht aufteilbare Posten« sind nur diejenigen Ausgaben zugeordnet 
worden, für deren Aufteilung sich kein einigermaßen vertretbarer Schlüssel ermitteln ließ. 
[m übrigen sind, soweit irgend möglich, summarisch ausgewiesene Posten auf die ver- 
schiedenen Ansoahbezwecke aufgeteilt worden. 
Der Finanzbedarfnach Ausgabearten 
Die Gliederung der öffentlichen Ausgaben nach Ausgabearten muß auf die Staaten 
Jeschränkt bleiben, da für die nachgeordneten öffentlichen Körperschaften keine geeig- 
aeten Unterlagen vorliegen. 
Zu der Gliederung nach Ausgabearten ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken: 
Die Ausgaben, die einen Entzug von Produktionskräften aus der marktwirtschaftlichen 
Sphäre, also Einkommensbindung bedeuten (s. S. 555), sind in den Tabellen 
nm persönliche und sächliche Ausgaben aufgegliedert worden. Kine einwandfreie 
Unterteilung in diese beiden Kategorien war nicht immer möglich, so daß .die betreffenden 
Ziffern nicht beanspruchen können, das Verhältnis zwischen Personal- und Sachausgaben 
ler einzelnen Länder genau anzugeben. Unter den Personalausgaben sind die Pensionen 
besonders ausgegliedert. Diese Zahlungen der öffentlichen Körperschaften sind ein Entgelt 
für frühere Leistungen der Pensionsempfänger; im Rahmen des gegenwärtigen Volks- 
Ankommens, aus dem sie gezahlt werden, stellen sie jedoch eine Einkommensvert- 
;chiebung dar. 
Die übrigen Einkommensverschiebungen sind untergeteilt in die Gruppen » Verzinsung 
Ind Tilgung innerer Schulden«, »Renten und Unterstützungen« und »Subventionen«. Die 
feinste und klarste Form der Einkommensverschiebung stellt die Verzinsung und Tilgung 
Nnerer öffentlicher Schulden dar. Die Abgrenzung der Renten und Unterstützungen von 
den Sachausgaben stößt manchmal auf Schwierigkeiten, da Unterstützungen sowohl in 
Form von Geld wie von Sachgütern gewährt werden. Unter »Subventionen« werden Geld- 
‘Eistungen der öffentlichen Hand an einzelne private Erwerbsbetriebe oder Erwerbszweige 
angesehen. Sie bewirken eine marktwirtschaftlich nicht oder wenigstens vorläufig nicht 
Serechtfertigte Produktionsverschiebung. Sie werden auch vielfach in Form einer Be- 
leiligung der öffentlichen Hand an privaten Erwerbsunternehmungen gewährt und tragen 
\nsoweit den Charakter von Investitionen. 
Die Spalte IX »Überweisungen an andere öffentliche Verbände« gibt ein Bild von 
Jen finanzwirtschaftlichen Beziehungen zwischen den einzelnen öffentlichen Körper- 
;chaften. Bei einer Zusammenfassung der gesamten öffentlichen Ausgaben eines Landes 
Ind diese Überweisungen selbstverständlich nur einmal zu berücksichtigen, und zwar 
tweder bei der empfangenden oder der überweisenden Körperschaft.
	        
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