324 Reichsgesetzblatt, Jahrgang 1926, Teil J
erstreckt sich auf den Eigenverbrauch des Landwirts und 1. die Gegenstände müssen in der Freiliste Ta (An⸗
seiner Haughaltdannehirigen als San halnean aehcrine lage 13) stehen; srr — ——
gelten der Ehemann, die Ehefrau, die Abkömmlinge, J. 47 She set au
8 ide Sielegen, Adoplib- und Pflegetineen 2. die Unsohe müssen erfolgen — V
sowie deren Abkömmlinge und die Eltern, Geschwister, a) in oder aus den Zollausschlüssen und Frei—
Halb-⸗ und Stiefgeschwister des Haushaltsvorstandes bezirken,;
und seiner Ehefrau sowie die Abkömmlinge dieser b) oder in oder aus dem gebundenen Verkehre
Geschwister. des Julandes. Hierher gehören auch Privat—
lager ohne amtlichen Mitverschluß oder fort—
laufende Konten;
oy oder in oder aus Seehäfenplätzen, soweit die
in der Freiliste Ia aufgeführten Gegenstände
zollfrei oder durch das Gesetz vom 17. August
1925 über Zolländerungen Reichsgesetzbl. J
S. 261) zollpflichtig geworden sind uͤnd die
Einfuhr auf dem Seeweg erfolgt. Die Vor—⸗
aussetzung der Zollfreiheit ist für den See—
hafen Königsberg so lange nicht erforderlich,
als Königsberg keinen Freihafen besitzt. Die
Voraussetzung der Einfuhr auf dem Seeweg
ist für die Seehäfen östlich der Weichsel nicht
erforderlich (vgl. jedoch Nr. 5);
oder in oder aus inländischen Lagern aller
Art und allerorts, also nicht nur an See—
hafenplätzen, sofern die in der Freiliste Ja
aufgeführten Gegenstände zollfrei vder durch
das Gesetz vom 17. August 1925 über Zoll—
änderungen (Reichsgesetzbl. IS. 261) Joll—
pflichtig geworden und die Lager durch den
Reichsminister der Finanzen zugelassen wor—
den sind. Die Zulassung erfolgtenur auf
Antrag (vgl. Muster 2) und unter der Be—
dingung, daß der eingeflihrte Gegenstand
ohne Zwischenlagerung — bei seewärtiger
Einfuhr ohne andere Zwifchenlagerung als
im Einfuhrseehafenplatze — nach dem In—
landslager gebracht und die Festhaltung der
ausländischen Eigenschaft des Gegenstaͤndes
bei der Aufnahine und bei der Lagerung
sichergestellt wird. Die Zulassung ist für
Antragsteller, die aus dem Lager Gegen—
stände, die außer auf Freiliste 1a auch auf
Freiliste Ib stehen, an Großhändler um—
setzen, an die weitere Voraussetzung ge—
knüpft, daß sie sich verpflichteten, bei jeder
Lieferung derartiger Waren aus dem Lager
dem Abnehmer eine Bescheinigung nach
näherer Bestimmung des Reichsministers der
Finanzen zu erteilen.
3. die Umsätze müssen im Großhandel (8 10) statt—
finden;
. eine Bearbeitung oder Verarbeitung (5 11) darf
nicht erfolgt sein;
5. die Herkunft der Gegenstände aus dem dAusland
muß sichergestellt sein (5 12)3. 4
(3) Zur Ermittlung des befreiten Eigenverbrauchs
sind für jeden nach Abs. 1 begünstigten Haushalts—
angehörigen von dem Gesamtumsatze des Landwirts
Abs. 2) Durchschnittssätze abzuziehen, die der Reichs—
minister der Finanzen unter Berücksichtigung des
Alters und Geschlechts bestimmt.
4) Der Reichsminister der Finanzen ist berechtigt,
Härten auszugleichen, die dadurch eintreten können,
daß die im Abs. 1 bezeichnete Grenze von 10 000 Reichs—
mark um ein geringes überschritten wird.
(5) Wegen der Buchführung vergleiche 852.
4)
Zu 81Nr. 3 des Gesetzes Gersteigerungen)
produktenböcfen 85
Bei öffentlichen Versteigerungen von Getreide oder
Futtermitteln an amtlichen Produktenbörsen gilt in
Abweichung von 811 Nr. 3 (810Abs. 2) des Gesetzes
als Lieferer nicht der versteigernde Kursmakler, sondern
dessen Auftraggeber. Die Steuerpflicht des Kurs—
maflers beschränkt sich auf die Vermittlungsgebühr.
Zu 8 2 Nr. sa und 16b des Gesetzes (Einfuhr, ver—
längerte Einfuhr und erster Umsatz nach der Einfuhr)
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(1) Von der Umsatzsteuer sind nach 82 Nr. 1Ia des
Hesetzes die Umsätze aus dem Ausland (Einfuhr) aus—
genommen. Ausland im Sinne des 82 Nr. J des Ge—
setzes ist grundsätzlich staatsrechtlich, nicht zollrechtlich
zu verstehen, die Zollausschüsse und Freibezirke ge—
hören nicht zum Ausland. Gleich dem Ausland im
Sinne des Gesetzes ist vorläufig auch das Saargebiet
u behandesnn.
(2) Umsatz aus dem Ausland liegt dann vor, wenn
ich die Ware vor Beginn der Erfüllung des Umsatz—
geschäfts (Kieferung) im staatsrechtlichen Ausland und
nach Erfüllung, d. h. nachdem dem Erwerber die Ver—
fügung über die Sache verschafft worden ist, im staats—
rechtlichen Inland befindet.
gerlangerte Einfuhr 87 J
() Von der Umsatzsteuer sind nach 8.3. Nr. Ia des
Gefetzes ferner die Umsätze aus dem Ausland ein—
zeführter Gegenstände (&6) ausgenommen, wenn dix
solgenden Voraussetzungen exfüllt, sind:
(2) Wird derselbe Gegenstand innerhalb eines der
iach Abs. 1 Nr. 2a bis d bevorrechtigten Gebiete oder
Lager mehrere Male umgesetzt, so gilt beim Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1.jeder dieser
Umsätze als steuerfreier, Umsatz innerhalb, der ver—
ängerten. Einfuhr. Dasssselbe gilt, wenn derselbe,
hegenstand aus einein dieser' Gebiete oder Lagerin ein