Object: Die Preußische Gewerbesteuer

A. Erläuterung des Geseßes v. 238. März 1926 
§ 6 
§ 5 Abs. 3 der Gewerbesteuerverordönung vom 23, November 1923 
wird für das Rechnungsjahr 1926 dahin abgeändert: 
Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person 
betrichen werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Hastung und bei 
Kommanditgesellschaften auf Aktien können als Entgelt für die persün- 
lichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gefell 
schafter) insgesamt 1500 Reichsmark abgezogen werden. 
1. AusfAnw. Art. 8. 
2. Nach § 5 Abs. 3 GewStV. i. V. mit Art. 11 § 3 der I. GewSt. 
ErgV. sind bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen 
Person betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
und bei Kommanditgessellschaften auf Aktien als Entgelt für die per- 
sönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gesell- 
schafter) insgesamt 900 RM. abzusetzen. Bei der Veranlagung für 
1926 ist dieser Betrag auf 1500 RM. erhöht. Für 1 9265 dagegen 
verbleibt es bei den 900 RM. 
3. Über die finanzielle Auswirkung der Erhöhung des sog. Unter- 
nehmerlohns (Existenzminimum) vgl. Einl. S. 5. 
4. Die Absetzung der 900 und 1500 RM. erfolgt von dem ermittelten 
Ertrage, nicht etwa bei der Berechnung des Steuergrundbetrages von 
den ersten 24,00 RM. It der Ertrag des Unternehmens auf 4000 RM. 
fesstgestellt, so sind hiervon die 900 bzw. 1500 RM. in Abzug zu bringen, 
so daß sich ein steuerbarer Ertrag von 3100 RM. für 1925 und vort 
2500 RM. für 1926 ergibt. 
(') Das Gewerbekapital (Anlage- und Betriebskapital) ist das Be- 
triebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes, soweit es den: 
gewerbesteuerpflichtigen Betriebe dauernd gewidmet ist. Maßgebend ijt 
der gr! “ts d zes Fcjsbewertungsgeseßes festgestellte Einheitswert. 
?) Hinzuzusetzen ; 
é gu Siulben, die bei der Festseung des Einheitswerts in Ab- 
ue t“! sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlich- 
eiten ören; 
b) der Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenftände, die im 
Eigentum eines anderen stehen. 
1. AusfAnw. Art. 9. 
2. Für den Umfang des der Veranlagung f ü r 1 9 26 zugrunde zu 
legenden Gewerbekapitals gelten dieselben Bestimmungen wie für 1925 
mit der einzigen Ausnahme, daß der nach § 27 RBewG. (S. Erl. 10 
C He rea SEt 
3. Val. im ,t die Erl. zu § g 
§ 8 
Der im g 12 der Gewerbesteuerverordnung bezeichnete Steuersag 
vom Gewerbekapitale wird für den Teil des Gewerbekapitals, der 
28
	        
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