A. Erläuterung des Geseßes v. 238. März 1926
§ 6
§ 5 Abs. 3 der Gewerbesteuerverordönung vom 23, November 1923
wird für das Rechnungsjahr 1926 dahin abgeändert:
Bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen Person
betrichen werden, bei Gesellschasten mit beschränkter Hastung und bei
Kommanditgesellschaften auf Aktien können als Entgelt für die persün-
lichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gefell
schafter) insgesamt 1500 Reichsmark abgezogen werden.
1. AusfAnw. Art. 8.
2. Nach § 5 Abs. 3 GewStV. i. V. mit Art. 11 § 3 der I. GewSt.
ErgV. sind bei Gewerbebetrieben, die nicht in der Form der juristischen
Person betrieben werden, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
und bei Kommanditgessellschaften auf Aktien als Entgelt für die per-
sönlichen Arbeiten und Dienste des oder der Geschäftsinhaber (Gesell-
schafter) insgesamt 900 RM. abzusetzen. Bei der Veranlagung für
1926 ist dieser Betrag auf 1500 RM. erhöht. Für 1 9265 dagegen
verbleibt es bei den 900 RM.
3. Über die finanzielle Auswirkung der Erhöhung des sog. Unter-
nehmerlohns (Existenzminimum) vgl. Einl. S. 5.
4. Die Absetzung der 900 und 1500 RM. erfolgt von dem ermittelten
Ertrage, nicht etwa bei der Berechnung des Steuergrundbetrages von
den ersten 24,00 RM. It der Ertrag des Unternehmens auf 4000 RM.
fesstgestellt, so sind hiervon die 900 bzw. 1500 RM. in Abzug zu bringen,
so daß sich ein steuerbarer Ertrag von 3100 RM. für 1925 und vort
2500 RM. für 1926 ergibt.
(') Das Gewerbekapital (Anlage- und Betriebskapital) ist das Be-
triebsvermögen im Sinne des Reichsbewertungsgesetzes, soweit es den:
gewerbesteuerpflichtigen Betriebe dauernd gewidmet ist. Maßgebend ijt
der gr! “ts d zes Fcjsbewertungsgeseßes festgestellte Einheitswert.
?) Hinzuzusetzen ;
é gu Siulben, die bei der Festseung des Einheitswerts in Ab-
ue t“! sind, soweit sie nicht zu den laufenden Verbindlich-
eiten ören;
b) der Wert der dem Unternehmen dienenden Gegenftände, die im
Eigentum eines anderen stehen.
1. AusfAnw. Art. 9.
2. Für den Umfang des der Veranlagung f ü r 1 9 26 zugrunde zu
legenden Gewerbekapitals gelten dieselben Bestimmungen wie für 1925
mit der einzigen Ausnahme, daß der nach § 27 RBewG. (S. Erl. 10
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3. Val. im ,t die Erl. zu § g
§ 8
Der im g 12 der Gewerbesteuerverordnung bezeichnete Steuersag
vom Gewerbekapitale wird für den Teil des Gewerbekapitals, der
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