Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

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Rohstoffe und Erzeugnisse der Zuckerfabrikation. 
Für Anstalten, welche ausschließlich steuerfreie Zuckerabläufe verarbeiten und deren 
Erzeugnisse niemals den Quotienten von 70 erreichen, kann die Beaufsichtigung auf Grund 
einer Buchführung, verbunden mit öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Ab 
läufe und der hergestellten Erzeugnisse, angeordnet werden. Werden ausschließlich Zucker 
abläufe mit einem Quotienten unter 65 verarbeitet, so kann die Beaufsichtigung auf Grund 
einer Buchführung und öfterer Ermittelung des Quotienten der bezogenen Abläufe erfolgen, 
auch wenn der Quotient der Erzeugnisse 70 oder mehr beträgt. 
In Fällen des Bedürfnisses können von der obersten Landesfinanzbehörde für die in 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Anstalten Erleichterungen gewährt werden. Dem Reichskanzler 
ist von den getroffenen Maßnahmen Kenntnis zu geben. 
§ 85. Diese Ausführungsbestimmungen treten mit dem 1. September 1903 in Kraft. 
Anlage A. 
Anleitung für die Steuerstelleu zur Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invert- 
zuckergehalt und Feststellung des Quotienten der weniger als 2 vom Hundert 
Invertzucker enthaltenden Zuckerabläufe. 
I. Allgemeine Vorschriften. 
1. Bei Beginn der Untersuchung ist zunächst eine Prüfung des Ablaufs nach dem 
unter II1 beschriebenen Verfahren auf den Gehalt an Invertzucker auszuführen. Sobald 
sich dieser Gehalt zu 2 vom Hundert oder mehr ergibt, erfolgt das weitere Verfahren nach 
§ 2 Abs. 4, 5 der Ausführungsbestimmungen. 
2. Ergibt die nachfolgend unter II2 beschriebene Untersuchung einen Quotienten 
von 70 oder mehr, so ist von der weiteren Prüfung des Ablaufs Abstand zu nehmen, falls 
nicht der Anmelder eine Untersuchung durch den Chemiker beantragt. 
3. Die bei der Untersuchung der Abläufe zu verwendenden Gewichte, Meßgeräte und 
Spindeln müssen geeicht oder eichamtlich beglaubigt sein. 
II. Ausführung der Untersuchung. 
1. Untersuchung der Zuckerabläufe auf Invertzuokergehalt. In einer 
Messing- oder Porzellanschale, deren Gewicht auszugleichen ist, werden genau 10 g des 
nötigenfalls durch Anwärmen dünnflüssig gemachten Ablaufs abgewogen und durch Zusatz 
von etwa 50 ccm warmem Wasser und Umrühren mit einem Glasstab in Lösung gebracht. 
Die Lösung bedarf, auch wenn sie getrübt erscheinen sollte, in der Regel einer Filtrierung 
nicht. Man bringt sie in einen sogenannten Erlenmeyerschen Kolben von etwa 200 ccm 
Raumgehalt und fügt 50 ccm Fehlingscher Lösung hinzu. 
Die Fehlingsche Lösung erhält man durch Zusammengießen gleicher Teile von 
Kupfervitriollösung (34,6 g reiner kristallisierter Kupfervitriol, zu 500 ccm mit Wasser 
gelöst) und Seignettesalz-Natronlauge (173 g kristallisiertes Seignettesalz, zu 400 ccm mit 
Wasser gelöst, die Lösung vermischt mit 100 ccm einer Natronlauge, welche 600 g 
Natronhydrat im Liter enthält). Beide Flüssigkeiten sind fertig von einer Chemikalien 
handlung zu beziehen und müssen getrennt aufbewahrt werden; von jeder sind 25 ccm 
mittels besonderer Pipette zu entnehmen und der Lösung des Zuckerablaufs unter Um 
schütteln zuzusetzen. 
Die mit der Fehlingsohen Lösung versetzte Flüssigkeit wird im Kochkolben auf 
ein durch einen Dreifuß getragenes Drahtnetz gestellt, welches sich über einem Bunsen 
brenner oder einer guten Spirituslampe befindet, aufgekocht und 2 Minuten im Sieden er 
halten. Die Zeit des Siedens darf nicht abgekürzt werden. 
Hierauf entfernt man den Brenner oder die Lampe, wartet einige Minuten, bis ein 
in der Flüssigkeit entstandener Niederschlag sich abgesetzt hat, hält den Kolben gegen 
das Licht und beobachtet, ob die Flüssigkeit noch blau gefärbt ist. Ist noch Kupfer in 
der Lösung vorhanden, was durch die blaue Farbe angezeigt wird, so enthält die Lösung 
weniger als 2 vom Hundert Invertzucker, anderenfalls sind 2 oder mehr vom Hundert 
dieses Zuckers vorhanden.
	        
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