Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anm.  6.

über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März  1850  (Gesetzsammlung  S.  265)  tir
Verbindung  mit  §.  143  des  Preußischen  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung ­
  vom  80.  Juli  1883  (Gesetzsammlung  S.  195)  ortspolizeiliche  Vorschriften, ­
  die  durch  die  „Sorge  für  Leben  und  Gesundheit"  oder  durch  ein
sonstiges  besonderes  Interesse  der  Gemeinde  und  ihrer  Angehörigen  erforderlich
werden,  zu  erlassen  befugt  ist,  hat  nach  der  Auffassung  des  Revisionsgerichts
—  welche  auch  derjenigen  der  zuständigen  Aufsichtsbehörde,  des  Königlichen
Regierungspräsidenten  zu  F.  entspricht  —  durch  die  Errichtung  des  Fleischschauamtes
  ein  dem  sanitätspolizeilichen  Interesse  dienendes  organisches  Institut
à  Pollzewcrwaltung  geschaffen,  in  welchem  die  angestellten  Fleischbeschauer
als  „Gehilfen  beschäftigt  werden.
Die  einzelnen  Fleischbeschauer  treten,  wie  die  Instruktion  ergiebt,  den
^ntereffenten  niemals  selbstständig  gegenüber,  sie  fungiren  vielmehr  lediglich
als  Beauftragte  des  Amts.  Bei  diesem  werden  die  Anträge  auf  Untersuchung
angebracht  und  die  einzelnen  Aufträge  nach  einer  weitgehenden  Arbeitstheiluna
die  im  Einzelnen  der  Verwaltungsbeamte  zu  regeln  hat,  ausgeführt.  Grundsätzlich ­
  werden  zu  dem  Probeholen,  der  Untersuchung  und  dem  Abstempeln
des  Fleisches  verschiedene  Personen,  und  zu  den  Untersuchungen  stets  mehrere
Angestellte  behufs  gegenseitiger  Kontrole  verwendet.  An  das  Amt  wird  auch
die  von  dem  Interessenten  zu  entrichlende  Gebühr  abgeliefert.  Die  Fleischschau
sindet  in  den  Räumen  und  mit  den  Instrumenten  des  Amtes  statt;  die  Fleischbeschauer ­
  sind  an  Dienststunden  gebunden  und  allgemein  verpflichtet,  die  ihnen
von  dem  Verwaltungsbeamten  aufgetragenen  Geschäfte  auszuführen  (zu  vergleichen ­
  III.  4  der  Instruktion).  Auch  bei  ihrer  technischen  Thätigkeit  wie  hinsichtlich ­
  ihres  allgemeinen  dienstlichen  Verhaltens  in  und  außerhalb  des  Amts
haben  sie  eine  Reihe  ins  Einzelne  gehender  Vorschriften  zu  beobachten.  Ihr
eigenes  Ermessen  ist  bei  der  Regelung  aller  dieser  Angelegenheiten  ebenso  ohne
Bedeutung,  wie  in  Bezug  auf  die  Vertheilung  der  Einnahmen  aus  der  Fleischschau ­
  auf  das  Personal  und  auf  die  sächlichen  Kosten  des  Amts.  Der  Etat
des  letzteren  ist  seit  dem  Jahre  1887/88  gemäß  Beschluß  der  Stadtverordnetenversammlung ­
  auf  den  Stadthaushalt  übernommen  und  seitdem  durch  Beschluß
der  Stadtverwaltung  aufgestellt  worden.  Nach  Maßgabe  desselben  ist  den
Fleischbeschauern  eine  feste,  seit  1886  unverändert  gebliebene  jährliche  Vergütung
gewährt,  und  außerdem  die  Remuneration  des  Vorstandes  sowie  die  der  Aufwärterin ­
  bestritten  ivorden.  Die  Ueberschüsse  sind  dem  Stadthaushalt  zugeflossen.
Nach  alledem  kann  von  einer  gewerblichen  Selbstständigkeit  der  in  dem
Fleischschauamt  zu  G.  angestellten  Fleischbeschauer  keine  Rede  sein,  zumal  auch
die  Durchsicht  der  Akten  der  Polizeiverwaltung  eine  weitgehende  disziplinäre
Beaufsichtigung  der  Fleischbeschauer  durch  den  Vorstand  des  Amts  und  den
Polizeiverwalter  erkennen  läßt.  Es  muß  vielmehr  dem  Kläger  darin  beigetreten ­
  werden,  daß  er  und  seine  in  gleicher  Stellung  befindlichen  Berufsgenossen
sich  ledenfalls  seit  dem  Anfang  des  Jahres  1888  in  der  persönlich  abhängigen
Lage  von  Gehilfen  der  städtischen  Polizeiverwaltung  befunden  haben."
In  gleicher  Weise  wie  wegen  der  vorbezeichneten  Beschäftigungsarten  ist
wegen  derjenigen
a)  von  Hebeammen,  welche  von  Gemeinden  angestellt  sind  (Gemeindehebeammen), ­
  entschieden,  und  zwar  auch  in  solchen  Fällen,  wo  sie  von
der  Gemeinde  selbst  Entschädigung  beziehen,  sei  es  dafür,  daß  sie  sich  in
dem  Bezirke  der  betreffenden  Gemeinde  niederlassen,  sei  es  dafür,  daß  sie
Unbemittelten  ihre  Hilfe  kostenfrei  oder  gegen  geringere  als  die  übliche
Gebühr  angedeihen  lassen;
b)  von  Leichenfrauen  (Leichenwäscherinnen),  die  von  Gemeinden  auf
gleicher  Grundlage  angestellt  werden.
Wegen  einer  in  den  Hohenzollernschen  Landen  wohnhaften  Gemetndchebeamme
  äußert  sich  die  Rev.Entsch.  des  Reichs-Versicherungsamtes
            
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