Full text : Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu  Ziffer  II  der  Anleitung  Anni.  6.

lich  angestellt  worden  ist,  ist  mit  der  Annahme  eines  selbstständigen  Gewerbebetriebs ­
  wohl  vereinbar.  Denn  ungeachtet  dieser  wirthschaftlichen  Abhängigkeit ­
  übt  der  Kläger  die  ihm  als  Wäger  obliegenden  Funktionen,  ohne  der
Aufsicht  und  Leitung  irgend  eines  Arbeitgebers  unterstellt  und  an  dessen
Weisungen  gebunden  zu  sein,  selbstständig  nach  seinem  eigenen  freien  Ermessen
aus,  in  welchem  er  —  wie  die  übrigen  das  Wägen  geiverbsmästig  betreibenden
Personen  —  nur  durch  gesetzliche  und  instruktionelle  Vorschriften  beschränkt  ist  "
,  4.  Ein  „Exp  ert"  (Bauschätzer,  Brandschätzer),  der  von  der  Großherzoglich
hessischen  Brandversicherungskammer  beschäftigt  wurde  und,  nachdem  er  bis
zum  Jahre  1886  eut  eigenes  Holzschneide-  und  Bauunternehmergcschäft  besessen
hatte,  spater  ausschließlich  für  die  genannte  Behörde  thätig  war  (Rev.Entsch.
vom  5.  Dezember  1892  Nr.  253  -  A.  N.  f.  I.  u.  A.B.  1893  S.  102  -).
Vergl.  auch  unten  —  S.  67  —  Rev.Entsch.  Nr.  160.
5.  Ein  Fleischbeschauer  in  einer  Stadt  der  Provinz  Hessen-Nassau.
Die  Rev.Entsch.  vom  29.  Februar  1892  Nr.  128  (A.  N.  f.  I.  u.  A.V.  1892
S.  38)  begründet  diese  Entscheidung  folgendermaßen:  „Zunächst  unterliegt  es
keinem  Zweifel,  daß  die  Fleischbeschauer  als  Arbeiter  oder  Gehilfen  derjenigen
Personen,  welche  ihre  Thätigkeit  in  Anspruch  nehmen,  nicht  gelten  können.
Denn  sie  sind  der  Aufsicht  und  Leitung  ihrer  Auftraggeber  bei  der  Arbeitsausführung ­
  nicht  unterworfen  und  an  der  Bethätigung  ihres  eigenen  Willens
nicht  behindert,  nehmen  vielmehr  die  ihnen  übertragenen  Untersuchungen  nach
ihrem  freien  Ermessen  vor,  in  dem  sie  lediglich  durch  gesetzliche  und  instruktionelle
Vorschriften  beschränkt  sind.
Ebensowenig  kann  aber  auch  der  Kläger  in  seiner  Eigenschaft  als  Fleischbeschauer
  nach  den  in  der  Provinz  Hessen-Nassau  geltenden  Vorschriften  als
ein  Arbeiter  oder  Gehülfe  der  Gemeinde  oder  der  Behörde,  die  ihn  angestellt
hat,  angesehen  iverden.  Die  Fleischschau  gehört  zu  denjenigen  Gewerben,
welche  nach  §.  36  der  Gewerbeordnung  frei  betrieben  werden  dürfen.  Wenn
nun  auch  diese  Bestimmung,  welche  lediglich  die  Gewerbefreiheit
der  die  betreffenden  Gewerbe  ausübenden  Unternehmer  ausspricht, ­
  die  Frage  aber,  wer  als  ein  solcher  Unternehmer  zu  erachten ­
  ist,  dahingestellt  sein  läßt,  nicht  unter  allen  Umständen
dazu  zwingt,  die  darin  bezeichneten  Personen  als  selbstständige
Gewerbetreibende  zu  behandeln,  so  wird  doch  im  Allgemeinen
davon  auszugehen  sein,  daß  die  Thätigkeit  jener  Personen  in  der
Regel  unter  den  Begriff  eines  selbstständigen  Unternehmers  fällt.
Selbstständige  Gewerbetreibende  bleiben  die  im  §.  36  bezeichneten  Personen
regelmäßig  auch  dann,  wenn  sie  von  einer  verfassungsmäßig  dazu  befugten
Staats-  oder  Kommunalbehörde  öffentlich  angestellt  und  auf  die  Beobachtung
der  bestehenden  Vorschriften  beeidigt  sind  (Rev.Entsch.  Nr.  53  u.  73  s.  S.  60
u.  S.  65).

Was  die  besonderen  Verhältnisse  der  Provinz  Hessen-Nassau  betrifft,  so
folgt  die  Befugniß  der  dortigen  Polizeibehörden,  Fleischbeschauer  öffentlich  anzustellen ­
  und  zu  beeidigen,  aus  den  §§.  5,  6  ff.,  18  der  Verordnung  über  die
Polizeiverwaltung  in  den  neu  erworbenen  Landestheilen  vom  20.  September
1867  (Preußische  Gesetzsammlung  1867  S.  1529),  wonach  die  Polizeibehörden
ermächtigt  sind,  polizeiliche  Vorschriften  zum  Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit ­
  zu  erlassen  und  alle  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  zur  Durchführung
der  hierauf  abzielenden  Maßregeln  erforderlich  sind  (zu  vergleichen  Verfügung
der  Königlich  preußischen  Reffortminister  vom  6.  April  1877,  Ministerialblatt
für  die  gesammte  innere  Verwaltung  1877  S.  166).  Wenn  nun  die  Polizeibehörde, ­
  um  für  die  Gewissenhaftigkeit  und  Unparteilichkeit  der  von  den  Fleischbeschauern ­
  vorzunehmenden  Untersuchungen  und  zu  erstattenden  Gutachten  eine
größere  Gewähr  zu  schaffen,  von  jener  Befugniß  Gebrauch  macht,  so  erlangen
dadurch  zwar  die  von  ihnen  in  ihrem  Gewerbebetriebe  vorgenommenen  Hand-
            
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