Der Reingewinn wird wie folgt verteilt:
a) der 4. Teil wird dem Reservefonds zugeschrieben, solange dieser
nicht das eingezahlte Grundkapital übersteigt;
b) alsdann erhalten die Aktionäre eine ordentliche Dividende bis zu
5%, des Kapitals;
e) von dem Rest kann !/, zur Zahlung einer weiteren Dividende oder
zur Überweisung an einen Dividenden-Fonds verwendet werden;
mindestens %/, des Restes fließen jedoch gleichfalls den Reserven zu,
solange diese nicht die Höhe des Grundkapitals erreicht haben. Ist
dies der Fall, so sind die ®/, des Restes an die Freie Stadt Danzig
abzuführen,
Die Hauptversammlung darf die Abschreibungen nicht niedriger, die
Dividenden nicht höher festsetzen, als es seitens des Aufsichtsrates vorgeschlagen
ist.
Fürs Jahr 1928 wurden 71/2 % Dividende verteilt.
f) Auflösungder Bank.
Beschlüsse der Hauptversammlung über die Auflösung der Bank
erfordern die Genehmigung des Senats. Sie soll nicht versagt werden,
wenn das Grundkapital der Bank sich durch Verluste um mehr als die
Hälfte vermindert hat.
Übersteigt der bei einer Liquidation auf die einzelnen Aktien entfallende
Betrag den Nennwert der Einzahlung, so ist der Überschuß
zwischen den Aktionären und der Freien Stadt Danzig im Verhältnis von
1:3 zu teilen.
Literatur: Jahresberichte der Bank von Danzig. — Satzungen der Bank von
Danzig (im Staatsanzeiger für die Freie Stadt Danzig 1924 Nr. 8).
IL Die Zentralnotenbanken in Österreich, Ungarn und in der
Tschechoslowakei.
Einleitung: Das Notenbankwesen in der irüheren Doppelmonarchie
Österreich-Ungarn.
Im Jahre 1816 wurde die Österreichische Nationalbank
als einziges zur Notenausgabe in Österreich-Ungarn berechtigtes Institut
gegründet.