gliedern des Generalrates bestand. Es hatte die hinsichtlich der Notenausgabe
erlassenen Vorschriften zu überwachen und in dringenden Fällen
die erforderlichen Verfügungen zu treffen.
Ausführendes Organ aller Beschlüsse des Generalrates, an dessen
Sitzungen er mit beratender Stimme teilnahm, war der Gener alsekretär.
Als oberster Beamter der Bank führte er die Oberleitung
sämtlicher Geschäftszweige im Namen und unter Aufsicht des Generalrates
und erließ auf Grund der vom Generalrate genehmigten Instruktionen
alle erforderlichen Weisungen an die Bankanstalten und sonstigen
Organe der Bank. Dem Gouverneur erstattete er täglich Bericht über
die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel und Lage der Bank und ließ von
ihm alle dem Generalrate zu unterbreitenden Anträge zeichnen.
Da die Bank, wie jede andere Zentralnotenbank, in erster Linie öffentlichen
Interessen zu dienen hatte, mußte die Staatsverwaltung auch in der
Lage sein, ihren Einfluß auf die Beschlüsse des Generalrates zu wahren.
Die Organe, durch die sich die beiden Staatsverwaltungen die Überzeugung
verschafften, daß die Bank Gesetzen und Statuten gemäß handelte
und nichts unternahm, was dem Staatsinteresse zuwiderlief, waren der
Kommissär der österreichischen und der Kommissär
der ungarischen Regierung und deren Stellvertreter. Jeder
von ihnen war berechtigt, allen Sitzungen der Generalversammlung, des
Generalrates des Exekutivkomitees und der sonstigen ständigen Komitees
des Generalrates, sowie der betreffenden Direktion mit beratender Stimme
beizuwohnen, und zu prüfen, ob die dort gefaßten Beschlüsse mit den
Interessen des betreffenden Staatsgebietes vereinbar waren. Eine Einsprache
des Kommissärs hatte aufhaltende Wirkung. Handelte es sich um
den Beschluß eines Komitees oder einer Direktion, so mußte die Angelegenheit
zunächst dem Generalrate vorgelegt werden. Erhob der Kommissär
Einspruch gegen einen Beschluß der Generalversammlung oder des
Generalrates, so prüfte die Angelegenheit zunächst die Regierung, von der
der Kommissär bestellt war. Ließ sich zwischen Regierung und Bank eine
Verständigung nicht erzielen, so entschied in letzter Linie das Gesamtministerium
der betreffenden Reichshälfte.
Im Jahre 1892 trat, für beide Reichshälften, an Stelle der österreichischen
Guldenwährung die Goldwährung. Rechnungseinheit wurde
die Krone (2 Kronen neuer Währung == 1 £. der alten Währung).
Bei der Privilegserneuerung im Jahre 1910 wurde die Bank verpflichtet,
„mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß der
na