1, 2, 25 und 200 K, verbunden mit einer Zwangsanleihe. Nur die
Hälfte des Nennbetrages der eingereichten Noten wurde zurückgegeben;
für die andere -Hälfte wurde eine Quittung erteilt, gegen. die 4prozentige,
auf Namen lautende Staatsschatzscheine ausgehändigt wurden. Durch
Beschluß der ungarischen Nationalversammlung vom 26, April 1921
wurde „wegen Erlöschens des Privilegs der Österreichisch-ungarischen
Bank und des durch den Friedensvertrag von Trianon notwendig. gewordenen
Umtausches der von diesem Institut emittierten Banknoten und
zwecks Aufrechterhaltung des gesamten Geldverkehrs bis zu dem Zeitpunkt,
wo die Errichtung der Ungarischen Nationalbank verfügt werden
kann“, das Kg]l. Ungarische staatliche Noteninstitut in
Budapest errichtet. Es übernahm, mit Wirkung vom 1. Januar 1920 ab,
von der ungarischen Geschäftsführung der Österreichisch-ungarischen
Bank deren sämtliche Aktiva und Passiva.
Aus diesem 1921 geschaffenen Noteninstitut ging in Form einer Aktiengesellschaft
die Ungarische Nationalbank (Magyar Nemzeti
Bank) hervor, die ihre Tätigkeit am 24. Juni 1924 begonnen hat. Ihr Privileg
läuft bis zum 31. Dezember 1943, also 1 Jahr länger als bei der
Österreichischen Nationalbank.
Nach Art. 1 der (auch in deutscher Sprache erschienenen) Statuten
vom 26. April 1924 hat die von der Regierung unabhängige Ungarische
Nationalbank die Aufgabe, „im Rahmen ihrer Statuten den Geldumlauf
in Ungarn zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und
für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen, vor allem jedoch
die Aufnahme der Barzahlungen (Einlösung der Banknoten in Metall)
— durch Ansammlung von Gold und auf wertbeständige Währungen
lautenden Guthaben (Devisen) — vorzubereiten und nach gesetzlicher
Aufnahme der Barzahlungen die Aufrechterhaltung derselben zu sichern“.
Weiter heißt es: „Die Bank hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dafür
zu sorgen, daß bis zur gesetzlichen Regelung der Einlösung des Papiergeldes (der
Banknoten) in Metall der Wert ihrer Noten, wie er im Kurs der auf Goldwährungsländer
oder auf Länder mit wertbeständiger Währung lautenden Devisen zum Aus-Zruck
kommt, beständig bleibe.“
Der Aufbau der Bank gleicht in den Grundzügen dem der Österreichischen
Nationalbank. Abweichungen bestehen nur hinsichtlich der Vorschriften
über die Zusammensetzung des Generalrats. Bei den Bestimmungen.
hinsichtlich Kreditgewährung wird den besonderen Bedürfnissen
der ungarischen Landwirtschaft Rechnung getragen.
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