Full text : Bankpolitik (2.1930)

Am 11. März 1919 eröffnete das Bankamt, das, „bis zur weiteren gesetzlichen
 Regelung, mit den Funktionen einer staatlichen Notenbank“ beauftragt
 worden war, mit einer Hauptanstalt in Prag und 29 Niederlassungen
 den Geschäftsbetrieb. Ein besonderes Geschäftskapital wurde
dem Bankamt bei seiner Entstehung nicht überwiesen; außer der Forderung
 an die Österreichisch-ungarische Bank standen ihm Deckungsmittel
nicht zur Verfügung. Der Versuch, die Währung zuheben un d
zustabilisieren, mißlang. Erst zu Beginn des Jahres 1922 wurde
der Inflation ein Ende bereitet. Eine scharfe Revalorisation der T’schechenkrone
 erfolgte durch Deflation,
Seit Anfang 1923 gelang es, die Krone stabil zu halten. Damit war
eine Voraussetzung für Errichtung der durch Gesetz vom 14. April 1920
vorgesehenen Notenbank gegeben. Zweite Voraussetzung war das Währungsgesetz
 mit dem Übergang zur Goldwährung. Da der Devisenvorrat
für Einführung der Goldwährung nicht ausreichte, die baldige Errichtung
einer Notenbank aber im Hinblick auf die für Staat und Wirtschaft
dringend benötigten Auslandskredite sehr wünschenswert erschien, brachte
die Regierung an Stelle des Währungsgesetzes am 6. März 1925 eine
Novelle zum Bankgesetz von 1920 ein.
Hiernach wird die Regierung beauftragt, „gemäß dem Gesetze vom
14, April 1920 über die Aktienzettelbank (Bankgesetz), welches hier zugleich
 abgeändert und ergänzt wird, eine ‚Öechoslowakische Nationalbank‘
zu errichten“,
Sitz der Bank ist Prag. Neben der Hauptanstalt in Prag besitzt die
Bank 80 Filialen und 119 Nebenstellen (73 in Böhmen, 21 in Mähren,
1 in Schlesien, 21 in der Slowakei und 3 in Karpathorußland). In ihrer
Eigenschaft als Zettelbank hat sie den Charakter einer öffentlichen, Kreditgeschäfte
 betreibenden Anstalt, unterliegt im übrigen aber rechtlich — soweit
 durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist — im allgemeinen den
für Aktiengesellschaften geltenden Vorschriften,
Aufgabeder Bank ist zunächst, Maßnahmen zu treffen, daß die
Währungstabil bleibt. Nach 8 2 des Gesetzes vom 27. November
1929 betr. die endgültige Regelung der tschechoslowakischen Währung
ist die Bank verpflichtet, den Kurs ihrer Banknoten auf der gesetzlichen
Höhe (1 K& — 44,58 Milligramm Feingold) zu halten. Weiter liegt ihr ob
„die Sorge für den Umlauf der Zahlungsmittel und deren richtige Wirkung
 im Staate, für die Gewährung von Krediten an Handel, Industrie
und Landwirtschaft, für die Ausgestaltung der Giroeinrichtungen (Clear-115


            
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