Full text : Bankpolitik (2.1930)

Notenumlaufs zuzüglich der auf Sicht zahlbaren Verbindlichkeiten betragen
 muß. Für die Berechnung des Verhältnisses der Golddeckung zum
Umlauf ist in jedem Kalendervierteljahre der Durchschnitt der Kurse an
der Prager Börse während der letzten 14 Tage des vorhergehenden Vierteljahres
 maßgebend.
Die Golddeckung muß mindestens zur Hälfte aus gemünztem oder
ungemünztem Gold zusammengesetzt sein; der Rest kann auch aus fremden wertbeständigen
 Banknoten (Valuten), Kurantmünzen, Devisen auf hochwertige Währungen
 bestehen, und zwar entweder aus Wechseln mit guten Bankunterschriften auf
europäische und amerikanische Hauptbankplätze oder aus flüssigen Forderungen
gegen unstreitig gute Bankinstitute in den Hauptbankplätzen Europas und. Amerikas.
Die Bank ist verpflichtet, bei ihrer Hauptanstalt in Prag und den noch
zu bezeichnenden Filialen ihre Banknoten einzulösen entweder
(nach ihrem Ermessen) gegen Goldmünzen oder Goldbarren oder gegen
vollwertige Golddevisen zum Tageskurse der Prager Effektenbörse, mindestens
 jedoch in einer Menge, die wenigstens einem Werte von 12 kg
Feingold entspricht. Der Zeitpunkt, von dem ab die Einlösungspflicht
 in Kraft tritt, wird von der Regierung im Einvernehmen mit
der Bank durch eine besondere Verordnung bestimmt.
Der Banknotenumlauf erreichte im Jahre 1928
den höchsten Stand (81. Dezember) mit . . . 8465,9 Millionen K&
den niedrigsten Stand (23. Mai) mit. . . 6371,2 » s
durchschnittlich betrug er . . 7078,0 - ”

d) Sonstige Geschäfte.
Die Bank ist berechtigt, folgende Geschäfte zu betreiben:
Wechsel, Wertpapiere und Kupons zu diskontieren. Die Wechsel müsen
 Warenwechsel sein und in. der gesetzlichen Währung binnen 92 Tagen
innerhalb des Gebietes der Tschechoslowakischen Republik zahlbar sein.
Sie müssen in der Regel die Unterschriften von 3, mindestens aber 2 zahlungsfähigen
 Personen tragen; ausnahmsweise kann der Bankrat als Er
satz für die 3. Unterschrift eine Kaution in Wertpapieren zulassen.
Darlehen gegen Handpfand (Lombard) auf höchstens 3 Monate zu gewähren.
 Die Gesamtsumme dieser Darlehen soll in der Regel die Gesamtsumme
 der diskontierten Wechsel nicht übersteigen. Geschieht dies ausnahmsweise,
 so muß der Zinsfuß für Lombarddarlehen, der normalerweise
1, °/, höher als der Diskontsatz ist, mindestens 1!/, °/, über dem Diskontsatz
 festgesetzt werden. Als Unterpfand können, neben Gold und Silber,
Wertpapieren, Warrants und Konnossementen, auch Wechsel dienen, die
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