Full text : Bankpolitik (2.1930)

binnen 6.Monaten’ fällig werden, sofern sie sönst den für die Diskontierung
 maßgebenden‘ Anforderungen entsprechen.‘ ; ;
‘Einlagen auf Anweisungen oder andere Bestätigungen, sowie Girogelder
anzunehmen, gegen Erlag des. Betrages unverzinsliche Anweisungen auszustellen,
 das Inkasso von Wechseln, Schecks, Anweisungen usw. zu besorgen,
 fällige Kapitalsbeträge und: Zinsscheine von zum Lombardverkehr
 zugelassenen Wertpapieren auszuzahlen, als Zeichenstelle für Staatsanleihen
 oder‘ auch für andere Wertpapiere, zu fungieren, den kommissionsweisen
 Kauf und. Verkauf ‚von Wertpapieren und Münzen auszuführen,
 Wechsel und Schecks auf auswärtige: Plätze zu kaufen, solche
Wechsel und Schecks zu verkaufen, Forderungen im Auslande zu. beschaffen
 oder zu kaufen, Inkassi und Auszahlungen im Auslande zu besorgen;
ausländische Münzen und Noten, sowie ungemünztes Gold und Silber zu
kaufen und zu verkaufen.

Andere als die genannten Geschäfte darf die Bank nicht betreiben;
Insbesondere ist es ihr verboten, Wechsel zu akzeptieren oder für andere
zu girieren, Grundstücke, außer für ihre eigene Tätigkeit, zu erwerben,
Aktien oder tschechische Staatspäpiere als Anlage zu. kaufen. ;
Dem Staat, den Staatsbehörden und den Staatsanstalten dürfen Darlehen
 nicht gewährt werden. Kommissionsgeschäfte für den Staat darf
die Bank jedoch machen. Sollte hierbei für den Staat sich ein Debetsaldo
ergeben, so ist dieser spätestens innerhalb einer Woche nach jedem Monatsabschluß
 zu begleichen. — Durch Gesetz vom 27. November 1929 wurde
aber die Bank ermächtigt, sobald die Staatsnotenschuld auf mindestens
1 Milliarde K& gesunken ist (Anfang 1929 betrug sie noch 4,1‘ Milliarden
 K&), Staatswechsel bis zu 200 Millionen K& zu
diskontieren, sofern diese Wechsel mindestens eine verbindliche
Unterschrift eines Geldinstitutes tragen. Dieser vorübergehende Kredit
muß aber jeweils stets bis Ende März des nächsten Jahres zurückgezahlt
werden.

Die Tilgung der Notenschuld, die sich aus dem Unterschiede der von der
Nationalbank übernommenen Aktiva und Passiva ergab, erfolgt nach einem, zunächst
bis 31. März 1981, festgesetzten Tilgungsplan. Der Zinsfuß der Staatsnotenschuld
wird stets für die Dauer eines Jahres festgesetzt, höchstens mit einem Satz, der es
Jjer Bank ermöglicht, vom gesamten Reingewinn eine Dividende von 6% 9 zu verteilen.
Fürs Jahr 1928 stellten sich die Erträge für Zinsen, Provisionen und Spesen bei
Forderungen im Auslande auf 107,13, des Kommissionsgeschäftes auf 4,28, des Platzwechseldiskonts
 auf 6,09, des Diskonts von Rimessen auf 2,24, des Diskonts von

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