Full text : Bankpolitik (2.1930)

Gewinnverteilung: Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung
 ausgewiesenen Jahresertrag werden zunächst 10°, dem Reservefonds
 überwiesen, in keinem Falle jedoch für ein Jahr mehr als 2 9%
des einbezahlten Grundkapitals.
Sodann wird eine Dividende bis zu 5°, auf das einbezahlte Grundkapital
 ausgeschüttet,
Vom verbleibenden Reingewinn werden bis zu 10%, für Zahlung einer
Superdividende von höchstens 1°, auf das einbezahlte Grundkapital
verwendet.
Der Rest wird wie folgt verteilt: zunächst erhalten die Kantone eine
Entschädigung von achtzig Rappen auf den Kopf der durch die letzte
Zählung festgestellten Bevölkerung; ein alsdann verbleibender Überschuß
fällt zu ?/, dem Bund und zu */, den Kantonen zu,
Für 19928 erhielten die Aktionäre 1,5 Millionen Fr., die eidgenössische Staatskasse
4,8 Millionen Fr. ;
Reicht der Ertrag der Nationalbank in einem Jahre nicht aus, um die den Kantonen
zukommenden Entschädigungen vollständig leisten zu können, so hat für den Ausfall
die Bundeskasse in Form von Vorschüssen aufzukommen, Derartige Vorschüsse werden
 dem Bunde samt Zins, berechnet zu 3'/2 %/g das Jahr, zurückvergütet, sobald die
Reinerträgnisse der Bank es gestatten.

g) Auflösung der Bank.
Die Entscheidung über Erneuerung oder Nichterneuerung des Privilegiums
 der Nationalbank, sowie über ihre etwaige Übernahme durch den
Bund, erfolgt auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.
Will der Bund das Privilegium erneuern, so soll die Dauer des erneuerten
 Privilegiums je 10 Jahre betragen. Will der Bund das Privilegium
nicht erneuern, so behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener
einjähriger Ankündigung, die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu
übernehmen, auf Grund einer in gegenseitigem Einverständnis oder, im
Streitfall, durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz. —
In gleicher Weise kann der Bund die Nationalbank übernehmen, wenn die
Generalversammlung die Auflösung beschließt.
Mangels einer rechtzeitigen Neuregelung des Notenprivilegs bleibt die
Ausgabe von Banknoten für weitere 3 Jahre der Nationalbank übertragen.
Im Falle des Überganges der Nationalbank an den Bund wird das einbezahlte
 Grundkapital, samt Zins zu 5 °/, für die Dauer der Liquidation,
zurückbezahlt. Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von

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