Zahlungsversprechen, dessen Erfüllung jederzeit jeder Inhaber ohne weitere
Formalitäten fordern kann. Als Analogie zum Münzregal hat man
ein „Notenhoheitsrecht“ des Staates konstruiert, Die Rechtsgrundlage
war zweifelhaft. Man will aber nicht die Ausgabe von Banknoten als rein
privatrechtliches Geschäft angesehen wissen. So spricht auch das deutsche
Bankgesetz von einer Be fugnis zur Ausgabe von Banknoten, die erst
vom einzelnen „erworben“ werden muß. Der Gedanke an ein im Wesen
des Staates bereits begründetes Notenhoheitsrecht tritt hier deutlich
hervor *).
Der Staat, der der Bank das Notenprivileg verliehen und der Note den
Charakter als gesetzliches Zahlungsmittel gegeben hat, fordert als Garantie
dafür, daß das eigentlich dem Staate zustehende Geldschöpfungsrecht
nicht mißbraucht wird, die Einhaltung gewisser Vorschriften. Die
Note ist Kredit- und Zahlungsmittel zugleich. Ein Dec kungsverhältnis,
in der Regel ein festes Verhältnis zwischen Notenumlauf und
Barbestand, wird gesetzlich festgelegt. Heute ist die Banknote Zahlungsmittel,
meist sogar, abgesehen von den Scheidemünzen, einziges Zahlungsmittel,
für dessen Wertbeständigkeit letzten Endes nicht mehr die
Bank, sondern der Staat haftet ®).
„Oberster Grundsatz einer, Bankverwaltung hinsichtlich des Notendeckungssystems
muß: sein,“ sagt Adolph Wagner®3), „daß das die
Banksolvenz bedingende Aktivgeschäft der Bank nach der Natur und Beschaffenheit
der Passivgeschäfte geleitet, die Art der Kapitalanlage und
das gegenseitige Verhältnis der einzelnen Bankaktiva untereinander danach
bestimmt werden muß.“ Nach allgemein gültiger, von der Wissenschaft
und von der Praxis anerkannter Lehre sollten alle Banken, die
Noten ausgeben, vor allem zwei Forderungen ‚erfüllen:
1. die Banken müssen jederzeit Mittel besitzen, ihre Noten, die ihnen
zur Einlösung vorgelegt werden, in Währungsgeld umzutauschen und
9. die Banken müssen ihre metallisch teilweise bzw. voll gedeckte Notenamission
dem Bedarf anpassen, d. h, sie sollen soviel Noten ausgeben, wie
für das Wirtschaftsleben des Landes erforderlich und nützlich erscheint,
wieviel unter Berücksichtigung der Umlaufsgeschwindigkeit der Menge
und Größe der Zahlungen entspricht.
1) S. a. James Breit, Bankgesetz S, 58,
2) 8, a. A. Herrmann, Die Deckungsvorschriften der europäischen‘ Notenbanken.
Bank-Archiv, XVII, 1.
3) System der Zettelbankpolitik. Freiburg 1873. 2. Aufl. S. 240, ; '
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