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ständig verschwänden. Nur in diesen beiden Fällen
scheine ihm ein überwiegendes staatliches Interesse an
einer Kontrolle der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Güter-
händler vorzuliegen, während im Falle der eigentlichen
Anliegerparzellierung im allgemeinen – wenige Fälle
ausgenommen = ein solches staatliches Interesse nicht
vorzuliegen scheine.
Der Antrag 12 verfolge anscheinend ähnliche ßiele,
indem er Parzellierungen bis zu ".o des zu zerschlagen-
den Grundstücks und bis zu d ha von der Genehmigung
freistelen wolle unter der Voraussetzung, daß in den
letzten 3 Jahren ein Verkauf bei dem betreffenden Grund-
stück nicht stattgefunden habe. Er glaube, daß diese
ziffermäßige Begrenzung im allgemeinen doch in der
Praxis zu Beschwerlichkeiten Anlaß geben werde und daß
das Ziel, welches die Antragsteller erreichen wollten, auf
dem in Antrag 14 gegebenen Wege leichter und besser
exreicht werde. Er habe schon früher ausgeführt, daß
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fach zu Verkäufen, Umtausch u. dergl. genötigt sei,
daß sie aus den verschiedensten wirtschaftlichen Gründen
der Mitwirkung der Güterhändler, Gütermakler oder
Auktionatoren nicht entraten könnte, und daß gerade
diese Leute aufs empfindlichste getroffen werden würden,
wenn die Genehmigungspflicht aller kleinen Abverkäufe
und Umtäusche eingeführt werden sollte, bloß weil ein
gewerbsmäßiger Güterhändler hierbei mitgewirtt habe.
Er glaube nicht allein, daß, wie der Vorredner sagte,
ein Preisdruck bei diesen Grundstücken zu befürchten
sei, sondern vor allem, daß auch das berechtigte Gefühl
der Selbständigkeit, das Gefühl, daß der Staat in ihre
Privatverhältnisse nicht hineinreden solle, bei diesen
Leuten geschont werden müsse.
Der Antrag 14 verfolge aber noch einen weiteren
Zweck. Er wolle die sogenannten Privilegierungen einzelner
gemeinnütziger Gesellschaften, die in § 3 Ziffer 1 des Ent-
wurfs in Aussicht genommen seien, beseitigen und auch
diese Gesellschaften unter das allgemeine Recht stellen.
Die Antragsteller gingen dabei von der Erwägung aus,
daß diesen gemeinnütßig wirkenden Gesellschaften selbst-
verständlich niemals, wenn nicht irgend ein zufällig unter-
laufener Fehler stattfinde, die Genehmigung versagt werden
werde. Der Minister habe selbst zugegeben, daß auch von
diesen Gesellschaften Fehler gemacht würden; und die
Nachrichten, die seinen Freunden und vielleicht auch
anderen Mitgliedern der Kommissson aus verschiedenen
Gegenden zugekommen seien, legten doch die Erwägung
nahe, ob es nicht zweckmäßig sei, eben diese Siedlungs-
gesellsichaften, weil solche Fehler vorkommen könnten, in
den allgemeinen Staatsorganismus gewissermaßen ein-
zufügen und sie nicht als Fremdkörper neben der allge-
meinen Staatsverwaltung herlaufen zu lassen. Es werde
zweckmäßig sein, um Fehlern vorzubeugen, die sich nach-
träglich niemals wieder gut machen ließen, auch diese
Gejellschaften der Genehmigungspflicht zu unterwerfen.
Wenn man sich die voraussichtlichen Wirkungen der
s§ 1 flg. klarmache, komme man mit Notwendigkeit zu
der Frage, ob es für den unreellen Güterhandel nicht
Wege gebe, auf denen er die Bestimmungen, die die
Staatsregierung in guter Absicht geben wolle, umgehen
könne. Ihm seien mehrere solcher Umgehungsmödglich-
keiten aufgefallen, und er bitte die Staatsregierung, sich
darüber zu äußern.
Zunächst käme namentlich in der Nachbarschaft von
Städten und größeren Landgemeinden die Parzellierung
durch Verleihung von Erbbaurechten und die
Bestellung zum Nießbrauch in Frage. Diese