fullscreen: Grundteilungsgesetz

Nr 035 A 
ständig verschwänden. Nur in diesen beiden Fällen 
scheine ihm ein überwiegendes staatliches Interesse an 
einer Kontrolle der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Güter- 
händler vorzuliegen, während im Falle der eigentlichen 
Anliegerparzellierung im allgemeinen – wenige Fälle 
ausgenommen = ein solches staatliches Interesse nicht 
vorzuliegen scheine. 
Der Antrag 12 verfolge anscheinend ähnliche ßiele, 
indem er Parzellierungen bis zu ".o des zu zerschlagen- 
den Grundstücks und bis zu d ha von der Genehmigung 
freistelen wolle unter der Voraussetzung, daß in den 
letzten 3 Jahren ein Verkauf bei dem betreffenden Grund- 
stück nicht stattgefunden habe. Er glaube, daß diese 
ziffermäßige Begrenzung im allgemeinen doch in der 
Praxis zu Beschwerlichkeiten Anlaß geben werde und daß 
das Ziel, welches die Antragsteller erreichen wollten, auf 
dem in Antrag 14 gegebenen Wege leichter und besser 
exreicht werde. Er habe schon früher ausgeführt, daß 
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fach zu Verkäufen, Umtausch u. dergl. genötigt sei, 
daß sie aus den verschiedensten wirtschaftlichen Gründen 
der Mitwirkung der Güterhändler, Gütermakler oder 
Auktionatoren nicht entraten könnte, und daß gerade 
diese Leute aufs empfindlichste getroffen werden würden, 
wenn die Genehmigungspflicht aller kleinen Abverkäufe 
und Umtäusche eingeführt werden sollte, bloß weil ein 
gewerbsmäßiger Güterhändler hierbei mitgewirtt habe. 
Er glaube nicht allein, daß, wie der Vorredner sagte, 
ein Preisdruck bei diesen Grundstücken zu befürchten 
sei, sondern vor allem, daß auch das berechtigte Gefühl 
der Selbständigkeit, das Gefühl, daß der Staat in ihre 
Privatverhältnisse nicht hineinreden solle, bei diesen 
Leuten geschont werden müsse. 
Der Antrag 14 verfolge aber noch einen weiteren 
Zweck. Er wolle die sogenannten Privilegierungen einzelner 
gemeinnütziger Gesellschaften, die in § 3 Ziffer 1 des Ent- 
wurfs in Aussicht genommen seien, beseitigen und auch 
diese Gesellschaften unter das allgemeine Recht stellen. 
Die Antragsteller gingen dabei von der Erwägung aus, 
daß diesen gemeinnütßig wirkenden Gesellschaften selbst- 
verständlich niemals, wenn nicht irgend ein zufällig unter- 
laufener Fehler stattfinde, die Genehmigung versagt werden 
werde. Der Minister habe selbst zugegeben, daß auch von 
diesen Gesellschaften Fehler gemacht würden; und die 
Nachrichten, die seinen Freunden und vielleicht auch 
anderen Mitgliedern der Kommissson aus verschiedenen 
Gegenden zugekommen seien, legten doch die Erwägung 
nahe, ob es nicht zweckmäßig sei, eben diese Siedlungs- 
gesellsichaften, weil solche Fehler vorkommen könnten, in 
den allgemeinen Staatsorganismus gewissermaßen ein- 
zufügen und sie nicht als Fremdkörper neben der allge- 
meinen Staatsverwaltung herlaufen zu lassen. Es werde 
zweckmäßig sein, um Fehlern vorzubeugen, die sich nach- 
träglich niemals wieder gut machen ließen, auch diese 
Gejellschaften der Genehmigungspflicht zu unterwerfen. 
Wenn man sich die voraussichtlichen Wirkungen der 
s§ 1 flg. klarmache, komme man mit Notwendigkeit zu 
der Frage, ob es für den unreellen Güterhandel nicht 
Wege gebe, auf denen er die Bestimmungen, die die 
Staatsregierung in guter Absicht geben wolle, umgehen 
könne. Ihm seien mehrere solcher Umgehungsmödglich- 
keiten aufgefallen, und er bitte die Staatsregierung, sich 
darüber zu äußern. 
Zunächst käme namentlich in der Nachbarschaft von 
Städten und größeren Landgemeinden die Parzellierung 
durch Verleihung von Erbbaurechten und die 
Bestellung zum Nießbrauch in Frage. Diese
	        
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