fullscreen: Zusammenstellung der Aus- und Durchfuhrverbote

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667 a—669. 
Nr. 
Warengattung 
Aus- u. Durchfuhr 
verbote 
657 a. 
Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen 
oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen. 
Anm. 2 
«57 b. 
Besuchs-, Wunsch-, Empfehlungs-, Geschäfts- und ähnliche Karten aus 
Papier, Bilderpapier (mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier 
— Pappe — zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung 
von Waren, zu Spielzeug), Modellierbogen (auch Abziehpapier, 
z. B. Marmorabzieh-, Maserierpapier), zu Etiketten vorgerichtetes 
nicht gummiertes Papier (Pappe) und zum Gebrauche fertige Eti 
ketten, nicht ausgestanzt oder mit Handmalereien, Photographien 
usw. verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke, 
ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, 
Gold oder anderen Metallen. 
v') v. Jigaretten- 
papier u. Ziga 
rettenblättchen. 
«57 r. 
Au Fahr-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vorgedrucktes Papier, 
zu Frachtbriefen, Rechnungen, Geschäftsbüchern oder dergleichen 
vorgerichtetes Papier; Wertpapiere und andere zur Ausfüllung oder 
Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere (andere Wertpapiere s. 674b); 
Fahrscheine aus Papier, gedruckte aller Art, lose usw. 
VH v. Zigaretten 
papier u. Ziga- 
rettenblättchen. 
«58. 
«59. 
Papier und Pappe, auch der Nr. 657, ausgestanzt, auch mit Hand 
malereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend 
einer anderen Weise verziert. 
Papier und Pappe, mit Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise 
überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinst- 
waren aller Art oder von Drahtgeflecht. 
A ii. D von Post 
karten^), Jac 
quardkarten und 
Mützenschirnwn. 
l ) Die Durchfuhr ist verboten für Zigarettenpapier und Zigarettenblättcheu, sofern es sich um Boden- 
und Gewerbeerzeugnisse Frankreichs und Großbritanniens, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser 
Länder handelt (Verordnung vom II. 2. 15). 
*) A und D von Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ort 
schaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Deutschlands, Österreich-Ungarns, 
der Türkei, Bulgariens und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen, türkischen und bulgarischen 
Heeren besetzten feindlichen Gebiete. 
Das Verbot umfaßt auch die zu Postkarten vorgerichteten Drucke (halbfertige Postkarten, auch in ganzen Bogen). 
Ausnahmen: 
Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ortschaften und Land 
schaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Österreich-Ungarns können nach Österreich-Ungarn, 
der Türkei in die Türkei, Bulgariens nach Bulgarien, der von deutschen oder den mit Deutschland verbündeten Truppen 
besetzten feindlichen Gebiete nach diesen Gebieten ausgeführt werden. 
Nicht unter das Verbot fallen Sendungen im Feldpostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden 
in feindlichen Gebieten.
	        
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