105
667 a—669.
Nr.
Warengattung
Aus- u. Durchfuhr
verbote
657 a.
Postkarten mit Bilddruck, ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen
oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen.
Anm. 2
«57 b.
Besuchs-, Wunsch-, Empfehlungs-, Geschäfts- und ähnliche Karten aus
Papier, Bilderpapier (mit Bildern oder Figuren bedrucktes Papier
— Pappe — zur weiteren Verarbeitung, z. B. zur Aufmachung
von Waren, zu Spielzeug), Modellierbogen (auch Abziehpapier,
z. B. Marmorabzieh-, Maserierpapier), zu Etiketten vorgerichtetes
nicht gummiertes Papier (Pappe) und zum Gebrauche fertige Eti
ketten, nicht ausgestanzt oder mit Handmalereien, Photographien
usw. verziert, ein- oder mehrfarbig bedruckt, und andere Drucke,
ein- oder mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben,
Gold oder anderen Metallen.
v') v. Jigaretten-
papier u. Ziga
rettenblättchen.
«57 r.
Au Fahr-, Eintritts- oder dergleichen Karten usw. vorgedrucktes Papier,
zu Frachtbriefen, Rechnungen, Geschäftsbüchern oder dergleichen
vorgerichtetes Papier; Wertpapiere und andere zur Ausfüllung oder
Ergänzung bestimmte bedruckte Papiere (andere Wertpapiere s. 674b);
Fahrscheine aus Papier, gedruckte aller Art, lose usw.
VH v. Zigaretten
papier u. Ziga-
rettenblättchen.
«58.
«59.
Papier und Pappe, auch der Nr. 657, ausgestanzt, auch mit Hand
malereien, gepreßten Naturblumen, Photographien oder in irgend
einer anderen Weise verziert.
Papier und Pappe, mit Gespinstwaren aller Art ganz oder teilweise
überzogen, oder mit Unterlagen oder Zwischenlagen von Gespinst-
waren aller Art oder von Drahtgeflecht.
A ii. D von Post
karten^), Jac
quardkarten und
Mützenschirnwn.
l ) Die Durchfuhr ist verboten für Zigarettenpapier und Zigarettenblättcheu, sofern es sich um Boden-
und Gewerbeerzeugnisse Frankreichs und Großbritanniens, sowie von den Kolonien und Schutzgebieten dieser
Länder handelt (Verordnung vom II. 2. 15).
*) A und D von Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ort
schaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Deutschlands, Österreich-Ungarns,
der Türkei, Bulgariens und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen, türkischen und bulgarischen
Heeren besetzten feindlichen Gebiete.
Das Verbot umfaßt auch die zu Postkarten vorgerichteten Drucke (halbfertige Postkarten, auch in ganzen Bogen).
Ausnahmen:
Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ortschaften und Land
schaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Österreich-Ungarns können nach Österreich-Ungarn,
der Türkei in die Türkei, Bulgariens nach Bulgarien, der von deutschen oder den mit Deutschland verbündeten Truppen
besetzten feindlichen Gebiete nach diesen Gebieten ausgeführt werden.
Nicht unter das Verbot fallen Sendungen im Feldpostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden
in feindlichen Gebieten.