Krankenversicherung.
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schäftigung in der sechsten und fünften Woche vor der Niederkunft, so ist
auch während dieser Zeit Wochengeld zu zahlen, sofern vom Arzt fest—
gestellt ist, daß die Entbindung voraussichtlich innerhalb 6 Wochen statt⸗
finden wird. Irrt sich der Arzt, so verlängert sich der Anspruch bis zur
Entbindung. Neben dem Wochengeld wird für die Zeit nach der Ent—
bindung Krankengeld nicht gezahlt. Arbeitet die Wöchnerin nach der
Entbindung gegen Entgelt, so wird insoweit nur das halbe Krankengeld
gewährt. Scheidet die Versicherte wegen ihrer Schwangerschaft inner⸗
halb 6 Wochen vor der Entbindung aus der Versicherung aus, so bleibt
ihr Anspruch beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gleichwohl er—
halten (Fz 1954). An Stelle des Wochengeldes kann mit Zustimmung der
Wöchnerin Kur und Verpflegung in einem Wöchnerinnenheim oder Hilfe
und Wartung durch Hauspflegerinnen treten (5 196). Außerdem kann
die Satzung als Mehrleistung den einmaligen Entbindungskostenbeitrag
von 10 Reichsmark bis auf 25 Reichsmark erhöhen, die Dauer des Wochen⸗
geldbezugs bis auf 13 und des Stillgeldbezugs bis auf 26 Wochen er⸗
weitern sowie mit Zustimmung des Oberversicherungsamts das Wochen⸗
geld höher als das Krankengeld bis zur Höchstarenze von 24 des Grund—
lohns bemessen (8 195 b).
Als Pflichtleistung erhalten auch die Ehefrauen sowie solche
Töchter, Stief- und Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in
häuslicher Gemeinschaft leben, Wochenhilfe (Familienwochenhilfe),
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ihnen ein
Anspruch auf Wochenhilfe nicht schon anderweit zusteht. Bedingung ist je—
doch, daß die Versicherten die für den Erwerb von Wochenhilfeansprüchen
vorausgesetzte Zeit hindurch der Versicherung angehört haben. Bei der
Familienwochenhilfe beträgt das Wochengeld nur 50 Reichspfennig und
das Stillgeld 25 Reichspfennig täglich, beide Beträge können aber satzungs⸗
mäßig bis je auf die Hälfte des Krankengeldes erhöht werden (83 2054).
Satzungsmäßig kann ferner auch in der Familienwochenhilfe die Dauer
des Wochengeldbezugs bis auf 13, des Stillgeldbezugas bis auf 26 Wochen
erweitert werden (8 2054 Abs. 7).
Beim Tode eines Versicherten gewähren alle Krankenkassen ein
Sterbegeld, das zur Deckung der Begräbniskosten bestimmt ist. Es
hat regelmäßig die Höhe des zwanzigfachen Grundlohns. Die Satzung
kann es bis zum vierzigfachen Grundlohn erhöhen und den Mindestbetrag
bis zu 50 Reichsmark festsetzen (88 201ff.).
Schließlich können die Krankenkassen ihre Fürsorge über den Kreis
der genannten Personen hinaus erstrecken, indem sie durch ihre Satzung
Krankenpflege für solche Familienangehörigen der Versicherten, welche
darauf nicht anderweit nach der Reichsversicherungsordnung Anspruch
haben, und Sterbegeld beim Tode des Ehegatten oder eines Kindes eines
Versicherten zubilligen (205b). Sie können für diese Mehrleistungen
an Familienhilfe von Versicherten mit Familienangehörigen besondere
Zusatzbeiträge erheben (5384 Abs. 2).