Invaliden⸗ und Hinterbliebenewersicherung.
Alle diese Leistungen setzen sich aus 2 Bestandteilen zusammen,
rinem festen Reichszuschuß und einem Anteil der Versicherungsanstalten
(8 1284). Der Reichszuschuß beträgt für jede Invaliden-⸗, Witwen⸗
und Witwerrente jährlich 72 RM., für jede Waisenrente jährlich 36 RM.
(8 1285). Bei den ins Ausland gezahlten Renten bleibt der Reichszuschuß
außer Ansatz, soweit nicht der Reichsarbeitsminister mit Zustimmung des
Reichsrats Ausnahmen hiervon zuläßt (8 1316). Nach der Höhe des wö—
hentlichen Arbeitsverdienstes — nach früherem Rechte des Jahresarbeits-
verdienstes — sind für die Versicherten 7 Lohnklassen gebildet: Klasse J
bis zu 6 Reichsmark, Klasse IIJ von mehr als 6 bis zu 12 Reichsmark,
Klasse III von mehr als 12 bis zu 18 Reichsmark, Klasse IV von mehr
als 18 bis zu 24 Reichsmark, Klasse V von mehr als 24 bis zu 30 Reichs⸗
mark, Klasse VI von mehr als 30 bis zu 36 Reichsmark, Klasse VII von
mehr als 36 Reichsmark. Der Reichsarbeitsminister bestimmt hierzu das
Nähere, besonders darüber, was als wöchentlicher Arbeitsverdienst gilt
(8 1245). Er kann auch für einzelne Berufszweige die Zugehörigkeit zu
den Lohnklassen bestimmen und Lohnklassen an die bestehenden anfügen.
Der Anteil der Versicherungsanstalten an der Invalidenrente be—
steht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag (8 1287). Der
Grundbetrag beträgt für alle Lohnklassen jährlich 100 Reichsmark. Der
Steigerungsbetrag beläuft sich auf 20 v. H. der für die Zeit seit dem
b. Januar 1924 gültig entrichteten Beiträge. Für Beiträge für die Zeit
vor dem 1. Januar 1924 werden Steigerungsbeträge gewährt, und zwar
für jede Beitragsmarke in Lohnklasse 14 RPfge, in Lohnklasse II8 RPfge,
in Lohnklasse III 14 RPfge, in Lohnklasse IV 20 RPfge, in Lohnklasse V
30 RPfge. Bei Wanderversicherten tritt zu dem Steigerungsbetrag der
Invalidenversicherung noch derienige der Anagestelltenversicherung
88 1289 1290 a).
Hat der Empfänger der Invalidenrente Kinder, so erhöht sich die
Invalidenrente um einen Kinderzuschuß von jährlich 120 Reichsmark
für jedes Kind bis zum vollendeten 15. Lebensjahre, bei Schul- oder Be—
rufsausbildung bis spätestens zum 21. Lebensjahre und darüber hinaus
noch bei Gebrechen des Kindes. Als Kinder gelten auch hier die ehelichen
Kinder, die für ehelich erklärten, die an Kindes Statt angenommenen,
owie die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine
Vaterschaft festgestellt ist, die unehelichen Kinder einer Versicherten, die
Stiefkinder und die Enkel, und zwar letztere beide, wenn sie vor Eintritt
des Versicherungsfalls von dem Versicherten überwiegend unterhalten
worden sind (8 1291).
Der Anteil der Versicherungsanstalten an den Hinterbliebenenbezügen
berechnet sich nach dem Grundbetrag und den Steigerungssätzen der In⸗
validenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bei Invalidität
bezogen hätte, unter Ausschluß des Kinderzuschusses. Von diesen Beträgen
wird jedoch nur ein Bruchteil angerechnet, nämlich bei der Witwen⸗ und
Witwerrente /, bei Waisenrenten für jede Waise /10 ( 12092).