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Verfahren.
um vorübergehende oder geringfügige Leistungen oder um die Kosten des
Verfahrens handelt, ist sowohl die Revision wie der Rekurs ausgeschlossen.
Der Rekurs ist insbesondere unzulässig bei der Neufeststellung von
Dauerrenten wegen Anderung der Verhältnisse.
Das Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt ist im wesent—
lichen das gleiche wie vor den Vorinstanzen. Die Entscheidung steht
den Spruchsenaten zu. Ist der Vorsitzende mit dem Berichterstatter
darüber einig, daß das Rechtsmittel aussichtslos erscheint, oder daß das
Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet, so kann er im ersten
Falle das Rechtsmittel verwerfen, im zweiten Falle die Sache an eine
der Vorinstanzen oder den Versicherungsträger zurückverweisen. Um die
Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, muß jede Sache, in der ein
Senat des Reichsversicherungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage
von der Entscheidung eines andern Senats abweichen will, an den beim
Reichsversicherungsamte gebildeten „Großen Senat“ zur Entscheidung
verwiesen werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Senat eines Landes—⸗
versicherungsamts in einer grundsätzlichen Rechtsfrage von einer amtlich
veröffentlichten Entscheidung des Reichsversicherungsamts abweichen will.
Der Große Senat des Reichsversicherungsamts besteht regelmäßig aus
11 Mitgliedern, nämlich dem Präsidenten des Reichsversicherungsamts
oder seinem Vertreter, 2 vom Reichsrate gewählten Mitgliedern, 2
ständigen Mitgliedern des Reichsversicherungsamts, 2 richterlichen Be—
amten, 2 Arbeitgebern und 2 Versicherten. Hat er über eine von
einem Landesversicherungsamt überwiesene Sache zu entscheiden, so
wird er noch durch 2 Mitglieder der Landesversicherungsämter verstärkt
(88 101, 169 4ff. RVO., 88 270ff. AVG.).
Ein beschleunigtes, dem Rekursverfahren im wesentlichen gleich—
gestaltetes Verfahren vor dem Reichsversicherungsamt als erster und
letzter Instanz ist vorgesehen, wenn mehrere Versicherungsträger der
Unfallversicherung darüber streiten, wer von ihnen einen Unfall zu ent⸗
schädigen hat, oder wie die Entschädigungslast zu verteilen ist, falls ein
Unfall bei einer Beschäftigung für mehrere Betriebe oder Tätigkeiten
sich ereignet hat, die bei verschiedenen Versicherungsträgern versichert
sind (K80 1735 ff.). Neuerdings sind zur Entlastung des Reichsversicherungs—
amts in gewissem Umfange hierfür berufsgenossenschaftliche Schieds⸗
stellen eingesetzt.
Gegen rechtskräftige Urteile aller Versicherungsbehörden ist bei
gewissen groben Mängeln oder schweren Verstößen gegen das Ver—
fahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig, in der die ange—
fochtene Entscheidung aufgehoben und durch eine andere ersetzt werden
kann. Unter denselben Voraussetzungen ist ein gleiches Verfahren auch
gegen rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger gegeben (88 1722ff.,
1744 RVO.., 88 295ff. 307 AVG.).
Die anderen Spruchsachen (S. 53) werden regelmäßig zunächst
von dem Spruchausschusse des Versicherungsamts, sodann im Wege des