Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Borbemerkungen. 
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1. Der 1. Titel gibt allgemeine VBorjhriften über Begründung und Inhalt der 
Verträge (88 305—319). | 
9, Der 2. Titel Handelt hejonder8 von den gegenfeitigen Berträgen (deutlicher): 
Gegenfeitigfeitäverträgen, Kohler, Lehrb. II 8 7, im Gegenjaß zu den Einfeitigtett&verträgen). 
Gegenijeitig Hit ein Vertrag, menn in ihm zwei Berpfligtungen Ti in der Weije 
gegenüberitehen, daß die eine daZ Nequivalent der anderen bildet und Ber- 
ibreden und SGegenverfpredien fig gegenfeitig bedingen. (SynalNlagmatiihe 
Verträge), Dernburg, Rand. II & 20, Stammler, Recht der Schuldverh. S. 85, Kohler, 
Lehrb. II 8 87. (Rohler8 Daritekung hat das Berdienft, die bislang von der Gejeggebung 
recht undollfommen erfaßte Abhängigkeit der Leiftungspflihten in Gegenfeitigfeitäberträgen 
zum erften Male nad jelbjiändigen SGefihtapunkten zu analyfieren; er unterfcheidet Gegen- 
feitigfeit8verträge mit und ohne Rechtsverhältnis und verfteht unter leßteren joldhe, bei denen 
jich nicht, mie z. B. Lei Kauf und Schenkung mit der einen Erfüllung beftimmungSgemäß 
alle8 erledigt, jondern die aus ihnen entjpringenden VBerpfligtungen dauernder Natur 
find und verfhiedene Stufen durchlaufen, z. B. Miete, Pacht, Dienft und Werkvertrag. Bei 
leßteren 1äßt fi eine Gegen überftellung und Beziehungijegung der Seiftungen und Gegen- 
leiftungen im einzelnen, wie bei gewöhnlichen Tanfdverträgen, nidt durchführen. €s muß 
vielmehr einerjeit8 möglig jein, Infolge einer erheblichen Bumiderhandlung oder infolge der 
Nigterfüllung einer don vielen Leiftungen das Ganze zu Wien, 3. SB. beim Sukzeffivlieferungs» 
berirag, RGE. vom 8, November 1904 in MonatSjhr. f. Handelsr. XIV, S. 81, und andrer- 
jeit3 die exceptio non adimpleti contractus unter Umftänden fachgemäß im Sinne eines 
bloßen Kündigung Srecht3 befHränkt werden [vgl. OLG. Oldenburg vom 5. April 1902 
Kir. d. OLG. Bd. 5 S. 30]. Val. vor allem Kohler a. a. OD. 897). Diele Gegenfeitigleitsverträge 
find zu unterjdheiden von einfeitigen Verträgen oder heffer gejagt „Sinjeitigleit8= 
berträgen“ (SchenkungsSverfprechen S 516, Bürgihaftsvertrag $ 765), hei denen die eine 
Partet auZfließlich verpflichtet, die andere nur berechtigt wird, und von nur zufällig gegen- 
Jeitigen, d. h. jolden einjeitigen Verträgen, hei denen nur ein möglicher Gegenanipruch 
des Schuldner8 in Betracht tommen kann, wie beim Auftrag (SS 662 ff.); Iebtere Heiken auch 
unbollfommen zweifettige Verträge, contractus bilaterales inaequales. Bei den unvdoll- 
fommenen zweifeitigen Verträgen erhielt im römiidhen Neih die actio ihren Namen nur 
vom dem Hauptgejhäftsinhalt; die Mage auf Gegenleiftung Hatte keinen befonderen Namen, 
jondern wurde al8 actio contraria bezeichnet (z. B. actio mandati, depositi etc. contraria). 
Wo dagegen der Verirag vollfommen gegenfeitig war, Hatten die actiones heider Parteien 
tegelmäßig jede ihren beionderen Namen (z. VB. actio emti venditi, locati-conducti), Hierin 
liegt, wie Crome, Syftem II S. 165 bemerkt, eine „Feinheit, die wir un8 nidHt entgehen Iafıen 
Toflten”. Der Leihvertrag (com modatum) gilt übrigen8 abmweidhend vom römifchen Recht im 
SSGS. al8 gegenfeitiger Vertrag (8 598). 
Nach der früheren (naturrechtliden) Doktrin galten ale Gegenfeitigfeitaberträge al8 unter 
der {fHiljdHweigend vorau8gejeßten elausula rebus sie stantibus gejchloffen, KLR. ZI 
Tit, 5 88 377, 378, d. h. wegen erhebligg veränderter Umftände wurde eine Sinrede bzw. 
Miülektritt zugefaffen. Nachdem die hHerrjhende Lehre des gemeinen Kechte8 dieje Doktrin be 
feitigt Hat, {ft jedoch das BGB. in einzelnen Unwendungsfällen wiederum auf die älteren 
SGrundjäge zurüdgelonımen 3. 5. 88 321, 361, 610, 626, 627, 649. Unter Heranziehung 
no anderer Beftinmungen, 3. B. der 88 696 (Verwahrungsvertrag), 723 (GefeNjhaft®- 
vertrag), 749 (Gemeinigdaft), denen zufolge Lei Eintritt eines wichtigen Grundes nachträglich 
ein Vertrag gekündigt werden kann, verfucht die LeadhtenSwerte Schrift von Leo Stahl, Die 
jog. clausula rebus sic stantibus, Münden 1909, den Nachwei8, daß die clausula rebus 
sic stantibus vom BGB, al8 aNgemeineS Prinzip anerkannt worden jet, Sie jo dem Verf. 
zufolge überall Anwendung finden, wo Veränderung der Umfiände eine Situation ge[haffen 
haben, die dem „Wejenszwed“ oder kurz gejagt „dem Wefjen“ des betr. Vertrages widerfpricht. 
Verf. hat hierbei nicht nur den juriftijhen, fondern aud) vor allem den wirt{HaftligGen 
Bwen im Auge. (S. 645. a. a. D.) Mit Rückjfiht auf die Mot. IT, 199 it die Herrichende
	        
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