desgleichen die Herstellung von Bildern, die zum Götzendienst
Anlaß geben könnten.
Ausführlich wird im Feta⸗Negest, wie in allen Gesetz—
büchern der Welt, das Eherecht behandelt. Auch hier finden
sich die üblichen Eheverbote zwischen Blutsverwandten,
darüber hinaus aber auch noch für folche, die sonst irgend⸗
wie nahe miteinander verknüpft sind. Durch Patenschaft
verbundene Leute dürfen nicht heiraten, ebensowenig die—
jenigen, die im gleichen Hause miteinander aufgewachsen
sind. Ein Mann darf keine Nonne heiraten, auch keine
Frau über sechzig Jahre und überhaupt nicht mehr als
dreimal.
Obwohl Vielweiberei verboten ist, und zwar unter Strafe
der Verweigerung der Sakramente und des Kirchenbannes,
sind vier Arten von Ehen erlaubt: Die erste Form ist eine
Ehe, die nicht wieder gelöst werden kann. Die Hochzeits⸗
keier findet üblicherweise in der Kirche statt. Vorher und
nachher gibt es lange Prozesstonen mit Flöten und Trom—
meln. Die drei weniger dauerhaften Formen der Ehe sind:
Ein Vertrag, in dem finanzielle und andere Verpflichtungen
genau aufgeführt sind, und der bei gegenseitiger Überein⸗
stimmung zu beliebiger Zeit aufgehoben werden kann. Dann
eine Versuchsehe auf zwei Jahre, worauf sie gelöst oder in
eine dauernde Verbindung umgewandelt werden kann, und
schließlich eine Ehe für einen bestimmten Zeitabschnitt, die
nach Ablauf desselben für einen anderen bestimmten Zeit⸗
abschnitt erneuert werden kann oder nicht, und bei der der
Ehemann sich vertraglich verpflichtet, seine Frau standes⸗
gemäß zu unterhalten, indem er ihr ein festgesetztes Ein⸗
kommen gewährleistet. Im Falle einer Ehescheidung behält
der Vater die älteren, die Mutter die jüngeren Kinder.
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