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II. Zivilrecht.
8 10. Gerichtsschreiber. 1. Der Beizug des Gerichtsschreibers zu
Amtshandlungen des Richters ist nur ausnahmsweise bei Aufnahme gerichtlicher
Urkunden in bestimmten Fällen (Testament, Erbvertrag, Rechtsgeschäfte Tauber u. s. w.,
58 2288, 2276 B. G. B.; 8 169 F. G. G.) vorgeschrieben (statt dessen genügen auch zwei
Zeugen); hiervon abgesehen ist er gestattet, wenn er zur sachgemäßen Erledigung des
VHeschäfts zweckmäßig ist (so ausdrücklich Art. 2 Abs. 2 preuß. F. G.).
2. Zu selbständiger Amtstätigkeit ist der Gerichtsschreiber in bestimmten
Fällen berufen. Dahin gehören: die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen Betei⸗
ügter, die außer bei dem zuständigen Gericht auch durch den Gerichtsschreiber jedes Amts-
gerichts erfolgen kann (8 11 F. G. G.), die Entgegennahme von Anmeldungen zum
Handels-⸗, Genossenschaftsz, Vereinss und Güterrechtsregister durch den Gerichtsschreiber
Zes Registergerichts (88 128, 147, 159, 161 F. G. G.), die Erteilung von Rechtskraft—
eugnissen (d31 F. GlG.) und von Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden (d9 183 F. G. G.),
landesrechtlich (Preußen u. a.) auch die Aufnahme von Wechselprotesten und Vermögens—
erzeichnissen, Siegelungen, Entsiegelungen, Versteigerung beweglicher Sachen u. dergl.
3. Die Vorschriften über Ausschließung und, Ablehnung des Richters
(oben 8 9 Ziff. 1) finden, abweichend von der 3P. O. (& 49) und auch von 88 170,
171 F.G.G(oben 8 9 Ziff. 2), auf den Gerichtsschreiber keine Anwendung.
8 11. Rechtshilse. 1. In reichsgesetzlichen Angelegenheiten der
F.G. (oben 8 5 Ziff. 14) haben die deutschen Gerichte (und die landesrechtlich an deren
Stelle tretenden anderen Behörden: oben 8 13 Ziff. 2) sich (und den bezeichneten anderen
Behörden: 8 194 Abs. 1 und 4 F. G. G.) Rechtshilfe zu leisten. Dies gilt auch für
olche in diefsen Angelegenheiten erforderliche Amtshandlungen, die nicht durch Reichsrecht,
ondern ergänzend (C 200 F. G. G.: oben 8 8 Ziff. 10) durch Landesrecht geregelt sind,
J. B. für den Zwang zur Vollziehung gerichtlicher Verfügungen. Das Verfahren bei
Leistung der Rechtshilfe bestimmt sich nach den Vorschriften des G.V. G. (8 1882169),
82 FWG.G. (ogl. oben 87 Ziff. 1d und Ziff. 3 4).
2. In ländesgesetzlichen Angelegenheiten der F. G. haben die Gerichte
des nämlichen Bundesstaats sich Rechtshilfe zu leisten; die Rechtshilfeleistung durch Ge—
richte anderer Bundesstaaten beruht hier, soweit nicht Staatsverträge geschlossen sind,
'ediglich auf tatsächlicher Übung.
s3. Soll außerhalb des Deutschen Reichs Rechtshilfe geleistet werden, so ist
das Ersuchen, soweit ein dazu berechtigter deutscher Konsul vorhanden ist, an diesen, für
deutsche Schutzgebiete an deren Gerichte (vgl. die Gesetze vom 7. April und 285. Juli
19005 R.G.BU S. 218 und 809) zu richten. Ob und wie weit auch ausländische
Behörden Rechtshilfe zu leisten haben, bestimmt sich nach den bestehenden (auch den von
einzelnen Bundesstaaten mit dem Ausland geschlossenen, nach 8 189 F. G. G. vgl. mit
Art. 56 E.G. z. B.G. B. in Kraft verbliebenen) Staatsverträgen. Von Bedeutung ist
nsbesondere das „Abkommen zur Regelung von Fragen des internationalen Privatrechts“
»om 14. November 1896 (R.G. Bl. 1899, S. 285), dessen Bestimmungen über Rechts-
hilfe „in Zivil- und Handelssachen“ auf die freiwillige Gerichtsbarkeit mit zu beziehen sind
vgl. hieruber Dornér, Bad. Rechts-Pol. Ges. S. 547). Soweit Staatsvertraͤge fehlen,
Jewähten doch nach internationalem Herkommen und auf Grund bestehender Gegenseitigkeit
die Behörden fremder Kulturstaaten den deutschen Gerichten, wie umgekehrt diese jenen,
Rechtshilfe mit den aus internationalem Brauch und aus den betreffenden Landesgesetzen
sich ergebenden Einschränkungen.
Z12. ffentlichkeit und Sitzungspolizei. 1. Entsprechend dem Wesen der An—
gelegenheiten der F.G. die vielfach eine Darlegung intimer familiärer, vermögensrecht—
licher und geschäftlicher Verhältnisse erfordern, und deren öffentliche Verhandlung darum
die Interessen der Beteiligten verletzen würde, gilt für dieselben der im F. G.G. nicht
ausdrücklich aufgestellte, jedoch regierungsseitig im Reichstag als selbstverständlich bezeich—
nete Satz, daß die Verhandlungen der Gerichte mit den Beteiligten, abweichend von der