204 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
aber das Gericht über ihn steht ihnen nicht zu. Er wird viel-
mehr ante iudices, d. h. die allgemein städtischen iudices, ge-
stellt!). Dieselbe Ordnung der Dinge kennt der Tulner Fleischer-
brief von 1237 (8 5). Wenn nach der Kölner Urkunde von 1149
die dem Zunftzwang zuwiderhandelnden Personen iudiciaria
severitate refrenati . .. obsecundari compellantur, Jo ist auch
die iudiciaria severitas die der ordentlichen staatlichen, bzw.
städtischen Organe. Nach dem Recht der Braunschweiger Laken-
macher, das in einer Urkunde von 1268 enthalten ist, aber in
die Zeit Heinrichs des Löwen gesetzt wird, und dem Stendaler
Gewandschneiderbrief von 1231 (§ 7 und 9) verhängt die Zunft
Strafen über den zuwiderhandelnden; aber seine contumacia
debet superioris iudicio refrenari. Bei den Baseler Kürsschnern
(1226 g 5 und 7) fällt von den Strafgeldern, die das Zunft-
gericht verhängt, nur ein Drittel an die Zunft, die ihren An-
teil übrigens lediglich für kirchliche Zwecke verwendet. Die
Stendaler Weber scheinen nach ihrem Brief von 1233 (8 3)
noch gar kein eigenes Gericht zu besißzen. Nach dem von 1251
haben sie ein ausgebildetes Zunftgericht und beziehen etwa
die Hälste der Strafgelder (die andere Hälfte die Stadt). Diese
Urkunde von 1251 ist darum noch bemerkenswert, weil sie das
früheste Beispiel einer Ausdehnung der Zunsstgerichtsbarkeit über
die gewerblichen Dinge hinaus liefern dürfte (8 5: Ahndung von
Beleidigungen unter Zunstbrüdern). Eine gewerbliche Gerichts-
barkeit ist ferner für die Weber in Köln-Deutz um 1230 bezeugt ?).
Wir haben bisher von Strafgerichtsbarkeit gesprochen.
Eine frühe, freilich auf lange hinaus vereinzelte Erwähnung
einer Zivilgerichtsbarkeit enthält die. Kölner Drechslerurkunde
von 11781182. Es scheint hier der Fall vorzuliegen, daß die
Zunft Klagen der Kunden und Lieferanten gegen ihre Mit-
glieder annimmt?).
1) Vgl. v. Lösch, Korrespondenzblatt der Westdeutschen Ztischr.
1902, S. 81.
2) E. Kober S. 70; Croon S. 15 f.
3) Vgl. v. Lösch S. 92 f. S. auch Hansische Geschichtsblätter 1906,
S. 339 Anm . 3.