V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelaltee.. 293
bildung der Zünfte haben sie ihren großen Platz. Die Entstehung
aus ihnen läßt sich nicht für eine einzige Zunft auch nur
wahrscheinlich machen, wenigstens nicht für die ältere Zeit!).
Wenden wir uns nach der Schilderung der rein gewerblichen
Zwecke, die die Zünfte verfolgen, ihren Bestrebungen
auf nicht mehr ganz rein, wenngleich noch überwiegend wirtschaftlichem
Gebiet zu, nämlich denen, für ihre Angelegenheiten
die Gerichtsbarkeit zu erlangen, so ergibt sich schon aus der Energie,
mit der sie für die ersteren, z. B. für die Fernhaltung unbequemer
Konkurrenz, eintraten, daß die Bestrebungen für
den Erwerb der Gerichtsbarkeit bei weitem nicht in dem Grade im
Vordergrund stehen können, wie es Schmoller behauptet hat ?).
Wir haben schon hervorgehoben, daß die Durchführung
des Beitrittszwangs wesentlich in der Hand von Organen
des Stadtherrn oder der Stadtgemeinde liegt. Auch über den
Beitrittszwang hinaus sorgen die ordentliche Verwaltung
und das-. ordentliche Gericht in großem Umfang für Durchführung
und Beobachtung des Zunftrechts®?). Nach der Wormser
Fischerurkunde von 1106 haben die Erbfischer wohl das
Recht, den, der gegen das Zunftgebot handelt, zu ergreifen;
1) Man darf von einem Kreislauf der Fürsorge der städtischen
Obrigkeit im Mittelalter für die gewerbliche Produktion sprechen.
In der späteren Zeit (insbesondere in der der Zunftherrschaft) übt der
Rat eine höchst energische Einwirkung auf die gewerblichen Verhältnisse
aus, und mit den lehrreichen Ausführungen, die Lösch (z. B. S. 88)
darüber gibt, bin ich selbstverständlich einverstanden. So stark interessierte
sich die städtische Obrigkeit im Anfang der städtischen Entwicklung
bei weitem nicht für diese Dinge. Aber fraglich scheint mir
doch Löfchs Behauptung (ebenda), daß der Rat den Exportgewerben
„anfangs die Regelung ihrer Warenschau völlig überlassen hatte“.
Ich möchte vielmehr folgende Entwicklung annehmen: nicht sonderlich
intensive Fürsorge der städtischen Obrigkeit; breite Tätigkeit der
Zünfte; energisches Eingreifen des Rats.
2) Zur Kritik der Ansicht Schmollers vgl. für alle Nachrichten
der älteren Zeit Croon a. a. O. Ztschr. f. Soz.- u. W G. 4, S. 144: die
Gerichtsbarkeit nicht das entscheidende bei der Zunft.
t , Ser! obigen Nachweisen vgl. noch v. Lösch S. 59 Anm. 3