292 V. Die Motive der Zunftbildung im deutschen Mittelalter.
zugute kommende Renommee der Kölner Ware zu sichern,
dieser Nachweis ist für die spätere Zeit in der Hauptsache gewiß
nicht zu bestreiten und vertieft unsere Anschauung von der historischen
Stellung der Zünfte. Der Diskussion unterliegen jedoch
das genauere Maß, in dem die entsprechenden Bestimmungen
der Zunfturkunden auf die Handwerker selbst zurückgehen, und
was für unsere Erörterung im Vordergrund steht + die Frage,
welche Zünfte und seit welcher Zeit sie sich eine solche Kontrolle
zum Zweck setzen. Und eben hierfür besteht die Schwierigkeit,
daß wir die Zunftbriefe nicht ausreichend nach dem Anteil,
der der Obrigkeit und den Zünften an ihnen zukommt, zu zerlegen
vermögen. Indem wir diesen Vorbehalt machen, verzeichnen
wir, daß die Zunftbriefe des 12. Jahrhunderts noch
nicht von der Warenschau sprechen. Nur eine obrigkeitliche Warenkontrolle
ist für dieses nachweisbar. Im 13. Jahrhundert beobachten
wir in den Zunftbriefen die Fürsorge für die Güte der
Handwerkerware, und zwar steigert sie sich fortschreitend: so
enthält die Stendaler Weberurkunde von 1233 noch nicht so
detaillierte Bestimmungen über die Tuchhersstellung wie die
von 1251. Der Tulner Fleischerbrief von 1237 (§ 2) sorgt für
die Güte des zu verkaufenden Fleisches. Diese Bestimmung
kann nicht als das alleinige Wert der Handwerker angesehen
werden; denn gleichzeitig und früher erstrebt die Obrigkeit
nachweislich das gleiche Ziel!). Bei den Nahrungsmittelgewerben
will übrigens ja auch Lösch die Warenschau keineswegs
vornehmlich auf die Jnitiative der Handwerker zurückführen.
Die Kontrollmaßregeln der Weberbriefe mögen dagegen auf
die Handwerker zurückgehen?). So sehr dürfen wir indesssen
das Quellenmaterial gewiß nicht durch allgemeine Erwägungen
ergänzen, daß den Kontrollbesstrebungen der Handwerker für
die Entstehung der Zünfte die maßgebende Bedeutung zuzumessen
wäre, die Lösch ihr zuschreibt. In der weiteren Aus-1)
Vgl. z. B. das zweite Straßburger Stadtrecht g 36.
2) In Salzwedel dekretiert der Gewandschneiderbrief von 1233
den Kaufhauszwang für dies Gewerbe (Croon S. 87). Ein Interesse
der Obrigkeit bzw. der Stadtgemeinde wird hier doch stark mitwirken.