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sein der vielen Einfamilienhäuser in den Vororten nicht berücksichtigen,
sie bedarf daher einer Berichtigung. Wird diese
in der Weise vorgenommen, daß entsprechend der geringeren
durchschnittlichen Zahl der Mietwohnungen auf ein Grundstück
für die Vororte nur etwa die Hälfte der dortigen Grundstücke
für die Uebertragung in Anschlag gebracht wird, so kommt man
auf einen Mietzuschuß von rund 250 000 M. Tatsächlich hat die
Zentrale für Kriegsfürsorge in der Zeit bis 1. April 1915 nach
erhaltener Auskunft 277 000 M. für Mietzuschüsse verausgabt,
sodaß unter allen Umständen die Uebereinstimmung als so gut
bezeichnet werden muß, wie man sie nur erwarten konnte. Denn
ein auf Heller und Pfennig stimmendes Ergebnis darf selbstverständlich
nicht als Frucht einer repräsentativen Erhebung
erhofft werden, nur eine ungefähre Vorstellung von der quantitativen
Bedeutung der untersuchten Erscheinung will sie vermitteln,
eine solche aber glauben wir in der Tat in bezug auf
den Mietausfall gewonnen zu haben.
Wie aber steht es mit dem zweiten Untersuchungsgegenstand,
mit der Fälligkeit von Hypotheken und dem Zinsenausfall
bei den Pfandlasten? Die Pfandlast als solche, dies
werden wir zunächst hervorheben dürfen, ist eine noch viel
verbreitetere Erscheinung als der Mietausfall, sind doch nach
Tabelle V unter 441 Wohngrundstücken nur 45, also etwa der
zehnte Teil, lastenfrei gewesen. Unter diesen lastenfreien Grundstücken
befinden sich aber überdies die meisten, von der Erhebung
erfaßten Einfamilienhäuser, die für den untersuchten Zusammenhang
zwischen Mietzins- und Hypothekzinsausfall bedeutungslos
sind. Darnach würde zu erwarten, sein, daß unsere
Teilgesamtheit im Kleinen ein getreues Abbild der hypothekarischen
Belastung sämtlicher Alt-Mannheimer Wohngrundstücke
biete. Dank der von Stadtrechtsrat Reitinger über Höhe und
Rang der Pfandlasten des Alt-Mannheimer Hausbesitzes nach
dem Stand vom 1. Januar 1913 im städtischen Verwaltungsbericht
für 1912 veröffentlichten Statistik sind wir in der Lage,
die Berechtigung dieser Annahme genauer zu untersuchen.
Einen Mangel müssen wir freilich bei dieser Nachprüfung in
Kauf nehmen: unser Erhebungsbogen hat leider nur die Höhe
der Jahreszinsen der Hypotheken verschiedenen Rangs, nicht
aber außerdem deren Kapitalbetrag erfragt, sodaß wir auf Grund
der oben mitgeteilten Angaben über den früheren Zinsfuß der
fällig gewordenen Hypotheken eine Kapitalisierung der erststelligen
Hypotheken unter Annahme eines Zinsfußes von 4!/4 0 /o,
der Nachhypotheken unter Zugrundelegung eines solchen von 5°/o
vornehmen müssen. Dadurch wird ein gewiß nicht ganz leicht
zu nehmendes Moment der Unsicherheit in unsere Rechnung
bineingetragen. Immerhin wird von dieser Beanstandung die
folgende Vergleichung wenigstens nicht betroffen, die über die
Verteilung der Wohngrundstücke nach ihrer Belastung in der