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Gründer sich bei dem Gründungsvorgange in ausgedehntem Maße
Vorteile zu verschaffen wußten, die dem Publikum unbekannt waren,
das erst später die ihm dadurch zugefügten Schädigungen wahrnahm,
wo die Gründer selbst sich der Verantwortung durch Verkauf der
Aktien entzogen hatten.
Es wurde z. B. eine Aktiengesellschaft gegründet, um in der Nähe
von Berlin ein neues Villenviertel zu errichten. Der Bauplatz ist für
100000 Mk. zu kaufen, die Bank läßt denselben durch einen Strohmann
für diese Summe erwerben und kauft kurz darauf von demselben das
Land für 150000 Mk., welche Summe nun als erste Ausgabe dem
Unternehmen zur Last gelegt wird und von den Aktionären zu ver-
zinsen ist, während die Bank bereits 50000 daran verdient hat. Sie
bedingt sich bei dem Gründungsvertrage außerdem eine Anzahl Aktien
zu einem Vorzugskurse von 95 oder 90 u. s. w. aus, während die
Aktien al parı auf den Markt gebracht werden. Die Kursdifferenz
ist ein weiterer Gründerverdienst, den die Beteiligten möglichst durch
Reklame für das Unternehmen, durch Agiotage, Scheinkäufe an der
Börse und dadurch künstlich herbeigeführte Kurssteigerung zu erhöhen
suchen. Gelang es ihnen dann, die Aktien teuer zu verkaufen, so
überließen sie das Unternehmen sich selbst, und es war ihnen gleich-
gültig, ob es überhaupt eine produktive Thätigkeit übernahm oder nicht.
Es ist einleuchtend, daß dieses Vorgehen durch obige Bestimmungen
wesentlich erschwert ist.
Wer vor der Haupteintragung oder in den ersten 2 Jahren nach
derselben, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Be-
kanntmachung erläßt, haftet mit den Gründern und Gründergenossen.
Ebenso haften Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die bei ihrer
Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt
haben, gleichfalls für Schädigungen, welche die Aktionäre dadurch
erfahren. Jede falsche Darstellung behufs Reklame kann ihnen daher
teuer zu stehen kommen. Betrügereien,. wie sie in den siebziger
Jahren bei den Gründungen in großer Zahl vorgekommen sind, sind
jetzt nur selten zu befürchten, wenn sie auch nicht ganz ausge-
schlossen sind, ,
4, Neben dem Vorstande ist von dem Gesetze ein Aufsichtsrat
verlangt, welcher erhebliche Ausgaben zu prüfen und der General-
versammlung Bericht zu erstatten hat,
5. Die Unterpariemission ist überhaupt unzulässig. Vor der vollen
Leistung des Nenn- oder höheren Emissionsbetrages dürfen nach
deutschem Rechte nur Namenaktien unter Angabe der Einzahlungs-
summe oder Interimsscheine ausgegeben werden, Die Namen der
Inhaber von Interimsscheinen und Namenaktien sind in ein Aktienbuch
einzutragen wie ebenso jede Uebertragung derselben. In der General-
versammlung gewährt nach deutschem Rechte jede Aktie das Stimm-
recht. . Gestimmt wird aber nicht nach Köpfen, sondern nach Be-
trägen, so daß bei verschiedenen Aktien der‘ höhere Betrag ent-
sprechend höheres Stimmrecht giebt. Für mehrere Aktien in einer
Hand kann aber der Gesellschaftsvertrag das Stimmrecht in Ab-
stufungen oder durch einen Höchstbetrag beschränken, um damit also
das Uebergewicht einzelner Personen, welche viele Aktien in der
Hand haben, abzuschwächen. Es ist wohl zu beklagen, daß das Ge-
setz nicht selbst eine solche Abstufung verlangt. Allerdings liegt
stets die Gefahr vor, daß wiederum Aktien an Strohmänner verteilt