Probe gestellt, als der Schleichhandel an sie herantrat und
ihnen zum Teil ungeheuerliche Angebote für den Fall des Vertragsbruchs
und der Überlassung von Vertragsware machte. Im
allgemeinen kann jedoch gesagt werden, daß böswillige Nichterfüllung
von Lieferungsverträgen in irgendwie bedenklichem
Umfange dank der Gesinnung der Landwirte und infolge der getroffenen
Maßnahmen nicht zu verzeichnen war. An f i ch e r »-d
en Maß n a h m e n sind folgende zu erwähnen: Zunächst wurde
durch Verordnung vom 19. August 1917 (RGBl. S. 723) die vorsätzliche
oder fahrlässige Nichterfüllung der Lieferungsverträge
unter harte Strafe gestellt. Weiter wurde durch eine Verfügung
der Reichsstelle an die Landes-, Provinzial- und Bezirksstellen
vom 29. Oktober 1917 angeordnet, daß bei Streitigkeiten zwischen
dem Anbauer und dem Erwerber der Gemeindevorsteher oder
Amtsvorfteher die zu liefernde Menge vorläufig zu bestimmen
und für ihre Sicherstellung Sorge zu tragen habe, während dir
endgültige Entscheidung den in den Lieferungsverträgen vorgesehenen
Schiedsgerichten oblag. Schließlich hat auch die nach
und nach durchgeführte Absatzregelung, über die gleich zu sprechen
sein wird, wesentlich dazu beigetragen, den Schleichhandel zu
unterdrücken.
4. Die Z w a n g s e r f a s s u n g.
Es war von vornherein damit gerechnet worden, daß durch
den Abschluß von Liefernngsverträgen nur ein Teil der Gemüseernte
gebunden werden würde. Der andere Teil sollte, dem Plane
der Reichsstelle entsprechend, im Wege des freien Verkehrs unter
Beteiligung des Handels dem Verbrauche zugeführt werden.
Geregelt waren zunächst nur die Preise, anfangs durch die Vertragspreise
der Lieferungsverträge, die nach 8 5 der Verordnung
vom 3. April 1917 auch für abgeerntetes, nicht durch Verträge
gebundenes Gemüse, galten, später durch die festgesetzten Höchstpreise.
Der Gang der Entwicklung ließ es aus verschiedenen
Gründen angezeigt erscheinen, auch über das vertragsfreie Gemüse
wenigstens zum Teil eine Kontrolle zu gewinnen, auch solches
Gemüse in die Hand zu bekommen, um es gewissen Bedarfsstellen
zuzuführen.
Erstinalig trat ein solches Bedürfnis hervor, als im Juli 1917
in Groß-Berlin ein außergewöhnlicher Notstand eintrat.
Die anhaltende Trockenheit hatte in der Provinz Brandenburg
eine bedauerliche Mißernte an Gemüse hervorgerufen, das wenige,
was geerntet worden war, ging zum Teil in die Hände des
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