Full text : Kartelle

Probe  gestellt,  als  der  Schleichhandel  an  sie  herantrat  und
ihnen  zum  Teil  ungeheuerliche  Angebote  für  den  Fall  des  Vertragsbruchs ­
  und  der  Überlassung  von  Vertragsware  machte.  Im
allgemeinen  kann  jedoch  gesagt  werden,  daß  böswillige  Nichterfüllung
  von  Lieferungsverträgen  in  irgendwie  bedenklichem
Umfange  dank  der  Gesinnung  der  Landwirte  und  infolge  der  getroffenen ­
  Maßnahmen  nicht  zu  verzeichnen  war.  An  f  i  ch  e  r  »-d
  en  Maß  n  a  h  m  e  n  sind  folgende  zu  erwähnen:  Zunächst  wurde
durch  Verordnung  vom  19.  August  1917  (RGBl.  S.  723)  die  vorsätzliche ­
  oder  fahrlässige  Nichterfüllung  der  Lieferungsverträge
unter  harte  Strafe  gestellt.  Weiter  wurde  durch  eine  Verfügung
der  Reichsstelle  an  die  Landes-,  Provinzial-  und  Bezirksstellen
vom  29.  Oktober  1917  angeordnet,  daß  bei  Streitigkeiten  zwischen
dem  Anbauer  und  dem  Erwerber  der  Gemeindevorsteher  oder
Amtsvorfteher  die  zu  liefernde  Menge  vorläufig  zu  bestimmen
und  für  ihre  Sicherstellung  Sorge  zu  tragen  habe,  während  dir
endgültige  Entscheidung  den  in  den  Lieferungsverträgen  vorgesehenen ­
  Schiedsgerichten  oblag.  Schließlich  hat  auch  die  nach
und  nach  durchgeführte  Absatzregelung,  über  die  gleich  zu  sprechen
sein  wird,  wesentlich  dazu  beigetragen,  den  Schleichhandel  zu
unterdrücken.
4.  Die  Z  w  a  n  g  s  e  r  f  a  s  s  u  n  g.
Es  war  von  vornherein  damit  gerechnet  worden,  daß  durch
den  Abschluß  von  Liefernngsverträgen  nur  ein  Teil  der  Gemüseernte
  gebunden  werden  würde.  Der  andere  Teil  sollte,  dem  Plane
der  Reichsstelle  entsprechend,  im  Wege  des  freien  Verkehrs  unter
Beteiligung  des  Handels  dem  Verbrauche  zugeführt  werden.
Geregelt  waren  zunächst  nur  die  Preise,  anfangs  durch  die  Vertragspreise ­
  der  Lieferungsverträge,  die  nach  8  5  der  Verordnung
vom  3.  April  1917  auch  für  abgeerntetes,  nicht  durch  Verträge
gebundenes  Gemüse,  galten,  später  durch  die  festgesetzten  Höchstpreise. ­
  Der  Gang  der  Entwicklung  ließ  es  aus  verschiedenen
Gründen  angezeigt  erscheinen,  auch  über  das  vertragsfreie  Gemüse
wenigstens  zum  Teil  eine  Kontrolle  zu  gewinnen,  auch  solches
Gemüse  in  die  Hand  zu  bekommen,  um  es  gewissen  Bedarfsstellen
zuzuführen.
Erstinalig  trat  ein  solches  Bedürfnis  hervor,  als  im  Juli  1917
in  Groß-Berlin  ein  außergewöhnlicher  Notstand  eintrat.
Die  anhaltende  Trockenheit  hatte  in  der  Provinz  Brandenburg
eine  bedauerliche  Mißernte  an  Gemüse  hervorgerufen,  das  wenige,
was  geerntet  worden  war,  ging  zum  Teil  in  die  Hände  des

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