6. Titel: Dienftvertrag. 88 616, 617. 1083
(on durch S$ 616 wenig{tens teilmeife gewahrt werde. Später aber fand die Vorfchrift
in der RTK. Annahme. NER. 47 ff.; vol. auch StB. 87 ff) Das Bedenken, ob e8 ih
;mpfehle, diefe ganze Frage reichsrechtlich zu regeln, itatt {ie der SandeSgefebgebung
mheimzujtellen, fand hiebei in der Art Erledigung, daß im BGG. 8 617 veihsSsredhtlidh
aleichfam Sie Mindeltleiltungspflicht des Dienftgebers feltgelegt, Durch Art. 95
SO. z. BOB. aber etwaige weitere Aniprüche vorbehalten bleiben, weiche Das
Zandesrecht dem Gefjinde allenfalls gewähren TJollte (1. 3, X. preuß. Gefinde-
u 88 86, 87 und Urt, 14 des yreuß. AG. 3. BOB). Bol. biezu Kobhn, Recht 1902
Eine reihSredhHtlidhe Sonderregelung beiteht für die Schitfsmann:
iS 8 U {. Seemann8ordnung vom 27. Dezember 1872 8$ 45 ff. und vom 2. Yuni 1902
Yeber das Verhältnis des $ 617 zum Unteritüßungswohnfige val. Necht 1902
S. 507 Y%r. 2323 und D. Jur.3. 1908 S. 370.
‚8. Man wird nicht feblgeben, menn man Die durch 8 617 gefhaffene Qegal-
obli gation (mit Schulbenitein a. a. DO. S. 219 {f.) Fonftruiert al8 eine durchweg {0310 I
volitifhe Norm (übereinftimmend auch Dertmann in Ben. 3, a; nach anderer YUn-
(hauung (vgl. 3. B. land zu $ 617] Toll die Beftimmung ein familienrehtlim e8
Verhältnis begründen, was inde3 den tatfächlichen umd wirtichaftlichen Merhältniffen wohl
nicht entipricht; Dernburg, erachtet Das Sürforgeverhältnis als @orrelat zu einem durch
den Dienfivertrag EIG leHeN Tr Sa ber NLHE, Cxrome, Softem Bd. 2 S. 643 mil
diefe Zürforgepflicht auf eine Herrihaft des Dienftberechtigten über den Dienft-
verpflichteten zurückführen). S 617 bildet im ®runde die Musfülung einer Lücke der
ceich8Srechtlicdhen KXrankenverficherung und muß in diefem Sinne näher ausgelegt merden
(vgl. Schulbenftein a. a. OD. S, 229).
Daraus ergeben (ich als notwendige Folgerungen Dal. Schulbenftein a. a. D.):
a) Diejer Anfpruch ift fein Teil des Anfpruchs. auf die VBerglitung für die ge
Teifteten Dienfte, fondern felbftändiger Natur.
b) Der Anfpruch it kein familienvechtlicher Anfpruch und auch Kein Anfpruch
auf Schadenserfaß (e8 fehlt hier jede Kaufale Beftimmung zwijchen Schaden
und der Berlon de3Z Dienfjtberechtigien ; übereinftimmend DYernburg, Bo. 1
Mbt. 1 S. 65), auch fein Merficherungsan{pruch. ,
3) Die Unpfändbarkeit des Anfpruhs und jeine Unübertragbarfeit folat aus
3 851 30. mit $ 399 DOB.
II. m BVerhältniffe zu S 616 wird durch 8 617 neben dem durch S 616
gewahrten Lohnanfpruch unter hefonderen Borausjebungen auch noch ein hejonderer
meiterer Anfpruch, nämlich auf ürztlidhe Behandlung und franfbeitsgemäße
Seh Leang begründet und zwar Jefibitändiger Art, 1. oben I und Qotmar Bd. 2
I. Borausfegungen der Fürforgepflicht,
Bor allem it Dorausgefeßt, DaB DAS Dienftverhältnis ein befombderS geartetes
{it D i} ; a mühen vorliegen, nämlich das Dienftverhältnig nıuß:
, dauernd fein, ,
, 3 vie Grwerbätätigfeit des Berpflidhteten bollitändig oder doch bauptfächlich
in Anfpruch nehmen, . .
3. mit Aufnahme des Dienftverpilihteten in die häuslidge Gemeinfhnft des
Dienftherechtigten verbunden fein, . .
Liegen diejfe drei Boranusfegungen verbunden vor, fo fommt, eS „weiter nicht
Darauf an, von weldher fadHlidhen Beidhaffenheit die Dienlte Kind, ob fie fi als folche
30m höherer oder niederer Art daritellen. SAnsbefondere erftrect {ich die Beftimmung
nicht etwa bloß auf Dienftleute, welche unter den Begriff von „SGefinde“, „Dienitboten“
fallen, Jondern auch 3. SB. auf © au8lehrer, Erzieherinnen u. dal., wenn nur jene Erforder-
xifle bei ihnen fämtlih zutreffen. Wegen der Wubfrauen bei Kechtsanwälten vgl. Hilfe,
Bl. f. N. it. Bez. d. Kammerger. 1907 S. 37 und Neumann, SKahrb. Bd. VI S. 234, 235.
Bol. ferner Kipr. d. OLG. (Pofen) Bd. 17 S. 407 und (Colmar) S. 408.
Xm einzelnen ift folgendes zu bemerken: 5
, Bu 1. Al den Begriff: „Dauerndes Dienitverhältnis“ Hat das Gefeßbuc
ne beitimmte Beitgrenze nicht feftgeftellt (vol. 88 2218 BOB, und $ 940 2BO.). Der
Begriff unterliegt daher abmeifender Beurteilung je nach Qage der Umftände im
Einzelfall. Allgemein läßt fih nur negativ hat, daß nach den obwaltenden
VBerhältnifen, ingbefondere der Natur der Dienftleiftung 3. B. nicht {tändiger Kranfen-
wüärterdienft) oder der Abficht der Varteien das Dienitverhältnis {don jeiner
Beftimmung nad Schollmeyer, Einzelne Eohuldverhältnifie, 2. Aufl. S, 92) nicht
a8 ein nur voriübergehendesS, insbefondere Mr auf Tage oder Wochen be“