Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienftvertrag. S 617. 1035 
nur eine folde, melde nach Beginn des Dienfiverhältnijles m Eintritt 
in die Häusliche Gemeinichaft) eingetreten üt. Dies ergibt 11h Ichon aus 
dem ganzen Aufbau Der Sejegesitelle, liegt auch in der Natur der Sache. 
Beitand die Krankheit tatfächlich nachweisbar 1001 vorher, 10 entfällt 
die fraglidhe Verpflichtung des Dienftherın und 3ZWAr gleichviel, ob Der 
Dienftverpflichtete jelbit e8 fehon gewußt oder empfunden hat (überein 
ftimmend die herr{dhende Meinung, vgl. Kuhlenbed und Blanc zu S 617, 
Staub S. 302 Anm. 9, Crome, Syfıem Bo. 2 S. 650 Anm. 30, Cofack 
Bd. 1 S. 5926, dagegen aber Schulgenitein a. a. OD. S. 273, Bonn a. a. D. 
S. 48 und Dertmann in Bem. 2, 0). , , 
Anderfeit2 it die Pflicht des Dienftherrn_ au nicht dadurch ein: 
geengt, daß die Krankbeit gerade durch das Dienhverhältnis oder bei 
Gelegenheit der Ausführungen desjelben entjtanden fein müßte. 
(So au Dertmann zu S 617, zum Teil abweichend aber Kipr. D. HL®. 
[Frankfurt] Bd. 9 S. 289.) , 
Mit dem früheren Beftehen eines tatfächlich vorhandenen Krankheits- 
zuftandes darf aber noch nicht identifiziert werden Das Beftehen einer 
bloßen Dispojition zu einer Krankheit, jet e8 einer beftimmten oder im 
allgemeinen (übereinftimmend HLS. Kolınar, EM.-Lothr. Zt{hr. 1905 S. 482). 
Würde [hon deswegen ein Anfpruch aus S 617 abgeiprochen werden wollen, 
fo fönnte der Bereich der vorliegenden Humanitätsvorfhriften vielfach Jehr 
ywechwidrig eingeengt werden. Sollte freilich Der Dienftverpflichtete dem 
Dienftherın ein]Olägige Yerhältnifje wider befleres Willen abjichtlich ver- 
[wiegen haben, 10 ergeben fidh Daraus wiederum andere rechtliche GefichtS- 
bunfte, welche unter Umitänden {elbjt zu einem Schadengerfaßanfprudhe des 
Dienfiherru gegen den Dienitverpflihteten führen fünnen. , 
Un dem Kundigungsredhte nach Maßgabe des allgemeinen Sabes 
de8 S 626 wird durch S 617 nicht® geändert. Nur wird natürlich in dem 
Eintritt einer vorübergehenden Belaftung des Dienftherrn aus S 617 für 
ji allein nicht {Giechtbin und immer auch ein „wichtiger Srund“ 
im Sinne des S 626 genden werden Dürfen, fondern nur, wenn auch 
andere bedeutungsvolle Momente dazu kommen, 3. B. entnommen auS Urt 
und Schwere der @ranfheit. Bol. übrigens dazu Bem. 3 unten. (Nebers 
einftimmend im allgemeinen auch Schulgenitein a. a. OD. S. 274, Aublenbed 
und Dertmann zu $ 617.) nn 
Musgelhloften it die Anwendung des S 617 weiterhin immer dan, 
wenn der Dienileiftende Jich die Erfrankung vorfäßlich oder grob fahr- 
{äfjig felbit zugezogen hat. Sedenfall8 gehören hieher auch die Fülle einer 
durch Unfittlichkfeit erworbenen Gefchlechtskrankheit Dder anderer durch außer- 
ehelichen SGefchlehtäuerkehr oder Durch außereheliche Schwängerung herbei: 
geführter Leidenszujtände, auch Altobolmipbrauch, Beteiligung an aufs 
en 2. Mal. hiezu Schulbenitein S. 297 .) Ueber“ den Einfluß der 
Berweigerung einer DYperatıon vol. VBorbem. IV, c, 80. €. 
Eine Abwägung im Sinne des $ 254 findet hier nicht ftatt, val. 
Sottfchalt, Mitwirkendes Merichulden S. 113, Vertmann Dem. 5; anders 
natürlich, falls Der Dienftherr_ aus eigenem Nerfchulden in MAnfpruch ges 
nommen wird (Dertmann a. a. DV.) 
2. Bu gewähren hat der Dienftberechtigte Ärztliche Behandlung und Ver: 
bilegung Speife, Trank, Wart und Bilege, Arzneimittel), in leßterer Hinficht fo, wie 
e8 eben der Art und dem Grade der Krankheit ent{brict. 
a) Unter ärztlidher B ebandlung ift folde durch einen approbierten Arzt 
zu verftehen; jedenfalls fann eine andere Heilperfon_ dem Dienftverpflichteten 
wider Willen nicht aufgezwungen werden, val. Neumann zu $S 617 und 
Schulbenitein a. a. D. CS. 282, 2883. ; 
Unter Berpflegung it im allgemeinen im Gegenfaße en perfönlichen 
Tötigkeit de8 Arzte8 jedes zZUr Heilung oder Linderung des Rranfheits- 
zujtandeS und zur Sicherung des Seilerfolge8 dienlidhe fjadHlihe Mittel 
zu en wobei insbejondere auf & 6 Wbf. 1 Nr. 1 de8 Krankenverf.®. 
und die hiezu vorhandene Praxis und Qiteratur zu verweifen ii. 
Bu gewähren ift beideS nur, fomweit eS erforderlich ift. Leßteres 
richtet {ich nad den Umftänden, insbefondere nad der Krankheit Telbit, 
iowte nicht minder nach ben Qebenzverhältniffen, in welden {ich 
Dienfiherr und Dienftkeiktender befinden. Stets ijft dabei aber von objeF 
tiven Gefichtapunkten auszugehen und nicht von yein Jubjektiven Unichau- 
a}
	        
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