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Gemeinsamkeitsreife ist vor Hervorbringungsreife, weil
jede einzelne Wirtschaftshandlung nur als Glied möglich
ist. Dies ist die letzte und einfachste Begründung des Satzes!
Wollte man dagegen sagen, daß das jeweils ausgegliederte
Wirtschaftsganze doch auf die Handlungen der Einzelnen an
gewiesen ist, so wäre das kein Einwand. Denn diese Handlung
kann stets nur als eine sich eingliedernde Wirtschaft
werden, und die jeweils das Handeln setzende Kraft ist
daher schon keine eigentlich „subjektive" mehr, sondern ent
stammt dem Eigenleben des Wirtschaftsgliedes, nämlich dem
„Eigenleben" dessen, was nur darum schon (als Eigenleben)
ist, weil es in anderen Ganzheiten bereits Glied ward; das
heißt also: der Einzelne ist nicht mehr Subjekt (autark, selbst
wüchsig, einzelhaft, selbstsetzend), sondern Glied. Dem kann
auch nicht anders sein. Denn da das Ganze vor dem Teil ist,
so ist die Wirtschaftshandlung des Einzelnen in dem Sinne eine
Tat der Ganzheit, als sie durch und durch gliedhaft sein muß,
um überhaupt entstehen, um überhaupt wirtschaftliche Wirk
lichkeit erlangen zu können. Auch wenn diese Wirtschaftshand
lung zugleich eine umgliedernde (das Ganze umbildende) Art
hat, ist sie doch nur, sofern das Ganze in ihr lebt. Denn nur
dadurch, daß das Ganze im Einzelnen enthalten ist, wird dieses
Einzelne zum Gliede.
Gegenüber diesem Gedankengange könnte sich der Einwand
erheben, die Wirtschaft sei doch um der Zielerreichung willen
da, zuletzt also um der Genußreife willen, das Kapital höherer
Ordnung sei darum zuletzt nur ein Hilfsmittel der in der Ge
nußreife gipfelnden Wirtschaft und könne daher nicht den Vor
rang haben, vielmehr müßte Genußreife vor Gemeinsamkeits
reife sein. — Dieser Einwand ist darum falsch, weil, wie immer
wieder zu sagen, der Genußreife-Akt wie jeder andere Wirt
schaftsakt nur gliedhaft möglich ist, das Ganze, in das er sich
eingliedern soll, daher schon früher da sein muß, die Gemein-