29. Die Bestimmung der Bankrate.
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den Maximalbedarf abschätzen, der im Höhepunkt der Konjunktur und
hier in der ungünstigsten Jahreszeit an sie herantreten mag, und da
nach langsichtig ihre Diskontpolitik einrichten.
Der Begriff der Liquidität richtet sich für jede Notenbank nach dem
Bankgesetz. In neuerer Zeit haben verschiedene Autoren die Ansicht
ausgesprochen, daß die Art der gesetzlichen Beschränkung der Noten
ausgabe für die Diskontpolitik gleichgiltig fei; besonders hat Schwarz
diesen Standpunkt in seiner „Diskontpolitik" vertreten mit der Begrün
dung, daß die Lanken auch bei Diskonterhöhungen von der gesetzlichen
Höchstgrenze gewöhnlich weit entfernt sind. Diese Argumentation geht
indes fehl. Die Notenbank wird die Nate zum Beispiel im März er
höhen, wenn sie um diesen Zeitpunkt stärker als in den Vorjahren in
Anspruch genommen wurde und daraus den Schluß auf eine erheblich
größere Belastung in dem für sie schwersten Zeitpunkt — für die Reichs
bank zum Beispiel Ende September — ziehen muß. Selbstredend wird
sie im März von der gesetzlichen Notenemissionsgrenze weit entfernt
sein, sie darf aber auch im schwersten Nonjunkturpunkt zur ungünstigsten
Jahreszeit diese Grenze — ohne schwere Gefahr für die Ruhe der Volks
wirtschaft — nicht streifen. In der letzten Generation hat keine der
europäischen Notenbanken sich in einer Situation befunden, die Suspen
sion des Bankgesetzes notwendig gemacht hätte. Es würde von völligem
Mangel an Bankpolitik zeugen, wenn die Rate in Friedenszeiten erst
knapp vor Erreichung der Emissionsgrenze erhöht würde.
Für die Bankleitung ist aber die Frage entscheidend, ob die Noten
bank bei Höchstinanspruchnahme noch innerhalb der gesetzlichen Grenzen
bleiben wird; maßgebend für die Diskontpolitik sind somit die gesetz
lichen Grenzen und die Art der Inanspruchnahme. Wie wir schon aus
geführt haben, erhöht die Bank von England regulär bei metallischer
Notendeckung von über 100% ihre Rate; das ihr erlaubte Nontingent
ungedeckter Noten beträgt knapp die Hälfte des Metallbestandes, über
den sie durchschnittlich verfügt, die Grenze des Notenemijsionsrechts wäre
daher erreicht, wenn die Noten zu zwei Dritteln metallisch bedeckt sind.
Die Bank von England steht darum hinsichtlich der Notendeckung unter
mindestens doppelt so strenger Liquiditätsgrenze als die Reichsbank, und
das muß selbstredend die Diskontpolitik ihrer Leitung beobachten. Die In
anspruchnahme aber ist außer von der Entwicklung der Konjunktur von der
Ausdehnung der „bankpolitischen Mittel", die die Diskontpolitik ent
behrlich machen sollen, bestimmt. Die Noten der Reichsbank brauchen
äußerstenfalls nur zu einem Drittel durch Metall und mit 240 Millionen
Mark kontingentierte Reichskassenfcheine gedeckt zu sein, jene der Gester-