Full text: Bankpolitik

29. Die Bestimmung der Bankrate. 
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den Maximalbedarf abschätzen, der im Höhepunkt der Konjunktur und 
hier in der ungünstigsten Jahreszeit an sie herantreten mag, und da 
nach langsichtig ihre Diskontpolitik einrichten. 
Der Begriff der Liquidität richtet sich für jede Notenbank nach dem 
Bankgesetz. In neuerer Zeit haben verschiedene Autoren die Ansicht 
ausgesprochen, daß die Art der gesetzlichen Beschränkung der Noten 
ausgabe für die Diskontpolitik gleichgiltig fei; besonders hat Schwarz 
diesen Standpunkt in seiner „Diskontpolitik" vertreten mit der Begrün 
dung, daß die Lanken auch bei Diskonterhöhungen von der gesetzlichen 
Höchstgrenze gewöhnlich weit entfernt sind. Diese Argumentation geht 
indes fehl. Die Notenbank wird die Nate zum Beispiel im März er 
höhen, wenn sie um diesen Zeitpunkt stärker als in den Vorjahren in 
Anspruch genommen wurde und daraus den Schluß auf eine erheblich 
größere Belastung in dem für sie schwersten Zeitpunkt — für die Reichs 
bank zum Beispiel Ende September — ziehen muß. Selbstredend wird 
sie im März von der gesetzlichen Notenemissionsgrenze weit entfernt 
sein, sie darf aber auch im schwersten Nonjunkturpunkt zur ungünstigsten 
Jahreszeit diese Grenze — ohne schwere Gefahr für die Ruhe der Volks 
wirtschaft — nicht streifen. In der letzten Generation hat keine der 
europäischen Notenbanken sich in einer Situation befunden, die Suspen 
sion des Bankgesetzes notwendig gemacht hätte. Es würde von völligem 
Mangel an Bankpolitik zeugen, wenn die Rate in Friedenszeiten erst 
knapp vor Erreichung der Emissionsgrenze erhöht würde. 
Für die Bankleitung ist aber die Frage entscheidend, ob die Noten 
bank bei Höchstinanspruchnahme noch innerhalb der gesetzlichen Grenzen 
bleiben wird; maßgebend für die Diskontpolitik sind somit die gesetz 
lichen Grenzen und die Art der Inanspruchnahme. Wie wir schon aus 
geführt haben, erhöht die Bank von England regulär bei metallischer 
Notendeckung von über 100% ihre Rate; das ihr erlaubte Nontingent 
ungedeckter Noten beträgt knapp die Hälfte des Metallbestandes, über 
den sie durchschnittlich verfügt, die Grenze des Notenemijsionsrechts wäre 
daher erreicht, wenn die Noten zu zwei Dritteln metallisch bedeckt sind. 
Die Bank von England steht darum hinsichtlich der Notendeckung unter 
mindestens doppelt so strenger Liquiditätsgrenze als die Reichsbank, und 
das muß selbstredend die Diskontpolitik ihrer Leitung beobachten. Die In 
anspruchnahme aber ist außer von der Entwicklung der Konjunktur von der 
Ausdehnung der „bankpolitischen Mittel", die die Diskontpolitik ent 
behrlich machen sollen, bestimmt. Die Noten der Reichsbank brauchen 
äußerstenfalls nur zu einem Drittel durch Metall und mit 240 Millionen 
Mark kontingentierte Reichskassenfcheine gedeckt zu sein, jene der Gester-
	        
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