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Zweiter Teil. Handel. XII. Bankwesen.
guthaben und die Leistung von baren Auszahlungen aus den Guthaben sowie Ver
rechnungen aller Art — aktiv und passiv — mit den Konteninhabern.
Die Übertragung größerer Summen in den Büchern der Bank hat große Vor
züge vor der Barzahlung. Die Mühe der Prüfung und des Zählens, die Gefahr
und die Kosten des Transports von Bargeld kommen in Wegfall. Die geschehene
Zahlung ist durch die Übertragung in den Büchern der Bank sicher beurkundet. Die
Abnutzung, welche bei dem umlaufenden Geld unvermeidlich ist, wird erspart, wenn
das Geld ruhig in der Bank liegt, und ebenso der Verlust an Zinsen während eines
Geldtransports.
Diese Vorteile erfahren eine wesentliche Steigerung durch den Umstand, daß,
nachdem sich der Giroverkehr einmal eingebürgert hat, die Möglichkeit einer Zurück
ziehung der sämtlichen Guthaben völlig ausgeschlossen ist, weil die Geschäftswelt
auch in kritischen Zeiten die Erleichterungen des Giroverkehrs nicht entbehren und
deshalb ihre Giroguthaben nicht vollständig abheben kann. Infolgedessen kann die
Bank die Giroguthaben benutzen, um kurzfristigen Kredit zu gewähren. Dadurch
wird eine weitere sehr bedeutende Ersparnis von Bargeld herbeigeführt. Die Giro
guthaben werden zum Teil dem freien Verkehr im Wege der Kreditgewährung wieder
zur Verfügung gestellt, zum Teil werden sie selbst erst im Wege der Kreditgewährung
geschaffen.
Der Giroverkehr hat nun zur Voraussetzung, daß der Konteninhaber jederzeit
durch bare Abhebung über sein Guthaben verfügen kann. Die Girogelder sind deshalb
täglich fällige Verbindlichkeiten und bankpolitisch ähnlich zu behandeln wie die Bank
noten. Schon infolge dieser Gleichartigkeit eignet sich die Pflege des Girogeschäfts
in besonderem Maße für Notenbanken. Die Vorteile der Kombination von Noten
ausgabe und Giroverkehr treten besonders darin in die Erscheinung, daß das den
Notenbanken im Wege des Giroverkehrs zufließende Bargeld ihren ungedeckten Noten
umlauf verringert.
Die Einrichtung des Giroverkehrs ist in ihren wesentlichen Zügen die folgende:
Die Grundlage bildet die zum Zeichen des Vertragsabschlusses erforderliche
Vollziehung der gedruckten „Bestimmungen für den Giroverkehr der Reichsbank" durch
den Konteninhaber. Die Eröffnung des Kontos erfolgt durch Einlage eines Bar
betrags als „Guthaben". Dieses erfährt einen Zuwachs durch bare Einzahlungen,
durch Übertragung von anderen Girokonten und durch Verrechnung zwischen der
Bank und dem Konteninhaber (Gutschrift von diskontierten Wechseln, gewährten
Lombarddarlehnen rc.). Die Verfügung über das Guthaben findet statt durch bare
Abhebung, Übertragung auf andere Girokonten und durch Verrechnung zwischen
der Bank und dem Konteninhaber (Belastung der vom Konteninhaber bei der Bank
zahlbar gestellten Wechsel, fälliger Lombarddarlehne rc.).
Für die Übertragung von Konto zu Konto wurde der rote Scheck eingeführt,
der die eigentliche Giroanweisung darstellt. Zur Abhebung von Bargeld aus einem
Guthaben und zur Verrechnung mit der Bank dienen die weißen Schecks. Der rote
Scheck lautet auf den Namen und kann nicht auf Dritte übertragen werden. Der
weiße Scheck dagegen wird auf den Namen mit dem Zusatze „oder Überbringer"
gestellt. Für die Zahlungsleistung im Fernverkehr kommt praktisch fast nur der rote
Scheck, also die Übertragung von Konto zu Konto, in Betracht, da die Barzahlung
aus einem Guthaben auf Grund eines weißen Schecks an einem andern Platze nur
gegen Entrichtung einer Gebühr und erst dann erfolgen kann, wenn das Vorhanden
sein des Guthabens bei der das Konto führenden Zweiganstalt festgestellt ist.
Die Giroeinrichtung der Reichsbank ist allen Klassen der Bevölkerung zugänglich,
ebenso wie Anstalten und Behörden. Die Bank eröffnet jedem ein Konto, welcher
das für den Giroverkehr nötige Vertrauen genießt. Sie erwartet, daß der Inhaber