Full text : Volkswirtschaftliches Quellenbuch

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Zweiter  Teil.  Handel.  XII.  Bankwesen.

Kontingentsüberschreitungen  entstehende  Gewinn  nur  ein  verhältnismäßig  geringer.
Infolgedessen  hat  die  Notensteuer  dahin  gewirkt,  die  ungedeckte  Notenausgabe  der
Privatnotenbanken  im  großen  und  ganzen  auf  die  ihnen  zugewiesenen  Kontingente
zu  begrenzen.
Auf  der  anderen  Seite  hat  der  Umstand,  daß  als  Barvorrat  zur  Berechnung
des  ungedeckten  Notenumlaufs  und  der  Notensteuer  die  gesamten  Kassenvorräte  der
Banken  gelten,  die  Banken  auf  die  Pflege  des  Depositengeschäfts  hingewiesen;  denn
auch  die  aus  dem  Depositengeschäft  sich  ergebenden  Kassenbestände  sind  Notendeckung
im  Sinne  des  Bankgesetzes.
Wieweit  diese  mit  der  deutschen  Bankverfassung  beabsichtigte  Entwickelung  sich
verwirklicht  hat,  geht  daraus  hervor,  daß  heute  von  den  32  Privatnotenbanken,  die
im  Jahre  1875  bestanden,  nur  noch  7  vorhanden  sind.  Bereits  vor  dem  Inkrafttreten ­
  des  Bankgesetzes  verzichteten  12  Privatnotenbanken  auf  ihre  Privilegien.  Von
den  gegenwärtig  noch  bestehenden  Privatnotenbanken  hat  sich  nur  eine  einzige,  die
Braunschweigische  Bank,  den  fakultativen  Bestimmungen  des  Bankgesetzes  nicht  unterworfen; ­
  ihr  Privilegium  läuft  bis  zum  Jahre  1952.*
In  Preußen  besteht  neben  der  Reichsbank  nur  noch  eine  einzige  Notenbank,
die  Frankfurter  Bank.  Während  alle  übrigen  preußischen  Privatnotenbanken  ihr
Notenrecht  entweder  durch  freiwilligen  Verzicht  oder  durch  Nichterneuerung  des
Privilegiums  bei  dessen  Ablauf  seitens  der  Preußischen  Regierung  verloren  haben,
wurde  das  Notenrecht  der  Frankfurter  Bank  in  Rücksicht  auf  die  Konkurrenz  der  benachbarten ­
  süddeutschen  Notenbanken  mit  einjähriger  Kündigungsfrist  auf  unbestimmte
  Zeit  verlängert.*
Die  übrigen  den  Normativbestimmungen  des  Bankgefetzes  unterworfenen  fünf
Privatnotenbanken  find  folgende:  die  Bayerische  Notenbank  in  München,  die  Sächsische ­
  Bank  zu  Dresden,  die  Württembergische  Notenbank  zu  Stuttgart,  die  Badische
Bank  zu  Mannheim,  die  Bank  für  Süddeutschland  zu  Darmstadt.*
Von  ihnen  haben  sich  namentlich  die  beiden  erstgenannten  einen  verhältnismäßig
geschlossenen  Wirkungskreis  zu  erhalten  gewußt  und  sich  ein  größeres  Filialnetz  geschaffen, ­
  das  jedoch  durchweg  auf  ihr  Landesterritorium  beschränkt  geblieben  ist.
Durch  den  Verzicht  von  25  Privatnotenbanken  hat  das  Notenkontingent  der
Reichsbank  sich  von  250  Millionen  M  allmählich  auf  293,4  Millionen  JL  vergrößert, ­
  während  die  Summe  der  Kontingente  der  Privatnotenbanken  nur  noch
91,6  Millionen  Jl  beträgt. 2
Wichtiger  als  dieser  Zuwachs  war  für  die  Stellung  der  Reichsbank,  daß  sie
alsbald  ihre  Filialen  über  ganz  Deutschland  ausdehnte.  Wie  stark  außerhalb
Preußens  das  Bedürfnis  nach  dem  Anschluß  an  eine  Zentralbank  war,  geht  daraus
hervor,  daß  bereits  im  Jahre  1875  aus  diesen  Gebieten,  namentlich  aus  Sachsen,  zahlreiche ­
  Wünsche  an  die  Preußische  Bank  herantraten,  welche  auf  die  Errichtung  von
Filialen  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  der  neuen  Bankverfassung  gerichtet  waren.
Dasselbe  Gesetz  vom  27.  März  1875,  das  die  Preußische  Regierung  zum  Abschlüsse
des  Vertrages  über  die  Abtretung  der  Preußischen  Bank  ermächtigte,  erteilte  auch
dieser  Bank,  welche  bisher  außerhalb  Preußens  nur  in  Elsaß-Lothringen  und
Bremen  auf  Grund  besonderer  Gesetze  Zweiganstalten  errichtet  hatte,  für  die  kurze
Zeit,  die  sie  noch  als  solche  existierte,  die  ihr  bisher  nicht  zustehende  Befugnis,  Zweiganstalten
  im  ganzen  Reich  zu  errichten,  und  von  dieser  Befugnis  wurde  sofort
Gebrauch  gemacht,  nicht  nur  für  Sachsen,  sondern  auch  für  Hessen,  Baden,  Braunschweig
  und  Reuß  ä.  L.  Nach  dem  1.  Januar  1876  kam  das  gesamte  übrige  Deutschland ­
  hinzu.
Von  entscheidender  Bedeutung  für  die  Stellung  der  Reichsbank  in  der  deutschen
Bankverfassung  ist  jedoch  der  Umstand,  daß  die  Privatnotenbanken  ihrer  ganzen  Ge ­
            
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