Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer. 
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die Leistungen ans dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche 
Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden. 
§ 26. Subjektive Befreiungen von der Reichsstempelabgabe finden 
nicht statt. 
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden 
subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelstener, welche auf lästigen 
Privatrechtstiteln beruhen, wird, soweit dieselben nach den Landesgesetzen 
nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Reichskafie Ent 
schädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Ver 
trägen, Spezialprivilegien und sonstigeil Rechtstiteln Bestimmungen über die 
Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden. 
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der 
Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf 
Grund periodischer Nachweisung aus der Reichskasse erstattet. Die Ausstellung 
und Prüftlllg der periodischen Nachweisnngen erfolgt nach den von dem Bnndes- 
rathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen. 
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theil- 
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern 
hat, wird in keinem Falle ans der Reichskasse Entschädigung gewährt. 
Erläuterung zu § 26.') 
Diejenigen, welche in Bayern van der Wechselstempelstener auf Grund lästiger Privat 
rechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im § 26 des Gesetzes Erstattung der 
van ihnen sartan entrichteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu 
nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. Oktober d. I. und ferner für jedes Viertel 
jahr bis zur Mitte des darauffolgenden Manats eine Nachweisnng der in den verflossenen 
drei Monaten van ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird, 
dem Reichskanzleramte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Berzeichniß der zu 
erstattenden Avgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet 
sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben 
im Bllndesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antrag 
steller die Erstattung des Stcmpelbetrages van anderen Theilnehmern am llmlaufe des 
Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe. 
Es wird vorbehalten, nach Bewandtnis; der Umstände andere Fristen zur Vorlegung 
der periodischen Nachweisungen zu bestimmen. 
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justisizirung der 
in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundcsrathe oder 
den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen. 
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung 
selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung 
von der Wechselstempelsteuer beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen. 
8 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die 
in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets 
bis zum Schlüsse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum 
Schlüsse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlüsse des 
Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Be 
trag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt. 
8 28. Die zur Ailsführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen wer 
den vom Bnndesrathe getroffen?) 
8 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff 
aller vor diesem Tage allsgestellten inländischen oder von dem ersten inlän- 
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. 1871 S. 269). 
*) Siehe die Erwähnung derselben in der Einleitung.
	        
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