11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 311
klausein“ wiederholt angewandt und deshalb mehrfach Gegenstand
öffentlicher Erörterung geworden. So hat der Verband der Baugeschäfte
zu Berlin 1900 seinen Mitgliedern zur Pflicht gemacht, nur
solche Bauverträge einzugehen, welche vorsehen, daß bei Ausbruch
eines Ausstandes die Baufrist um die Dauer des Ausstandes verlängert
wird. Der Verband wandte sich in diesem Sinne auch an die Staatsbehörden.
Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat es in seiner
Antwort an den Verband als mit den staatlichen Interessen unvereinbar
bezeichnet, die Einfügung der Streikklausel in die von den Behörden
abzuschließenden Verträge ein für allemal anzuordnen, und hat
sich Vorbehalten, von Fall zu Fall darüber zu entscheiden, wie weit
der Ausstand oder die Aussperrung gerechtfertigten Anlaß bietet, den
Unternehmer von der vertraglichen Verpflichtung zu entbinden, ihm
eine Fristverlängerung zuzugestehen oder die verwirkte Konventionalstrafe
zu erlassen. Daß bei unverschuldeten Arbeitskämpfen die nötige
Rücksicht genommen werden solle, wird im übrigen in Aussicht gestellt.
in Steglitz, Schöneberg und Charlottenburg ist die Streikklausel
in die Bebauungsverträge, in Berlin in die Gaslieferungsverträge
von der Gemeindeverwaltung aufgenommen. Petitionen der Arbeiter
auf Beseitigung der Klausel sind in den betr. Gemeindevertretungen
abgelehnt worden.
Die Frage gibt zu vielen Meinungsverschiedenheiten Anlaß. Bei
ruhiger Prüfung der Verhältnisse wird man zugeben müssen, daß es
Umstände gibt, unter denen ein Ausstand oder eine Aussperrung für
den lieferungspflichtigen Unternehmer den Charakter einer höheren
Gewalt hat, und in solchen Fällen entspricht es der Billigkeit, darauf
Rücksicht zu nehmen. Daraus ergibt sich aber schon, daß man hier
die einzelnen Fälle für sich betrachten muß und nicht einfach alle
Arbeitskämpfe von vornherein als höhere Gewalt anerkennen kann.
Wäre eine solche unbedingte Anerkennung in den geschäftlichen Lieferungsverträgen
mit Behörden oder zwischen Geschäftsleuten üblich,
so würde sie denjenigen Arbeitgebern, welche bei der Ausgestaltung
des Arbeitsverhältnisses engherzigen Anschauungen zu folgen geneigt
sind, das erleichtern und sie im Grunde günstiger stellen, als die,
welche das Arbeitsverhältnis besser zu gestalten bestrebt sind. Überdies
würde es dadurch unlauteren Elementen leichter gemacht werden,
sich den übernommenen Lieferungsverpflichtungen zu entziehen. Wenn
man von Fall zu Fall vorgeht, entsteht die Schwierigkeit, wer beurteilen
soll, daß der in Frage kommende Ausstand so ganz ohne eigene
Schuld des betroffenen Arbeitgebers entstanden ist, um als höhere Gewalt
gelten zu können. Die Beurteilung über solche Dinge geht oft
weit auseinander. In den Submissionsvorschriften der österreichischen
Staatsbahnen hat man sich auf folgende Art zu helfen gesucht. Der