Full text : Report of the Royal Commission on Labour in India

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  311

klausein“  wiederholt  angewandt  und  deshalb  mehrfach  Gegenstand
öffentlicher  Erörterung  geworden.  So  hat  der  Verband  der  Baugeschäfte ­
  zu  Berlin  1900  seinen  Mitgliedern  zur  Pflicht  gemacht,  nur
solche  Bauverträge  einzugehen,  welche  vorsehen,  daß  bei  Ausbruch
eines  Ausstandes  die  Baufrist  um  die  Dauer  des  Ausstandes  verlängert
wird.  Der  Verband  wandte  sich  in  diesem  Sinne  auch  an  die  Staatsbehörden. ­
  Der  Minister  der  öffentlichen  Arbeiten  hat  es  in  seiner
Antwort  an  den  Verband  als  mit  den  staatlichen  Interessen  unvereinbar ­
  bezeichnet,  die  Einfügung  der  Streikklausel  in  die  von  den  Behörden ­
  abzuschließenden  Verträge  ein  für  allemal  anzuordnen,  und  hat
sich  Vorbehalten,  von  Fall  zu  Fall  darüber  zu  entscheiden,  wie  weit
der  Ausstand  oder  die  Aussperrung  gerechtfertigten  Anlaß  bietet,  den
Unternehmer  von  der  vertraglichen  Verpflichtung  zu  entbinden,  ihm
eine  Fristverlängerung  zuzugestehen  oder  die  verwirkte  Konventionalstrafe ­
  zu  erlassen.  Daß  bei  unverschuldeten  Arbeitskämpfen  die  nötige
Rücksicht  genommen  werden  solle,  wird  im  übrigen  in  Aussicht  gestellt. ­
  in  Steglitz,  Schöneberg  und  Charlottenburg  ist  die  Streikklausel ­
  in  die  Bebauungsverträge,  in  Berlin  in  die  Gaslieferungsverträge ­
  von  der  Gemeindeverwaltung  aufgenommen.  Petitionen  der  Arbeiter ­
  auf  Beseitigung  der  Klausel  sind  in  den  betr.  Gemeindevertretungen ­
  abgelehnt  worden.
Die  Frage  gibt  zu  vielen  Meinungsverschiedenheiten  Anlaß.  Bei
ruhiger  Prüfung  der  Verhältnisse  wird  man  zugeben  müssen,  daß  es
Umstände  gibt,  unter  denen  ein  Ausstand  oder  eine  Aussperrung  für
den  lieferungspflichtigen  Unternehmer  den  Charakter  einer  höheren
Gewalt  hat,  und  in  solchen  Fällen  entspricht  es  der  Billigkeit,  darauf
Rücksicht  zu  nehmen.  Daraus  ergibt  sich  aber  schon,  daß  man  hier
die  einzelnen  Fälle  für  sich  betrachten  muß  und  nicht  einfach  alle
Arbeitskämpfe  von  vornherein  als  höhere  Gewalt  anerkennen  kann.
Wäre  eine  solche  unbedingte  Anerkennung  in  den  geschäftlichen  Lieferungsverträgen ­
  mit  Behörden  oder  zwischen  Geschäftsleuten  üblich,
so  würde  sie  denjenigen  Arbeitgebern,  welche  bei  der  Ausgestaltung
des  Arbeitsverhältnisses  engherzigen  Anschauungen  zu  folgen  geneigt
sind,  das  erleichtern  und  sie  im  Grunde  günstiger  stellen,  als  die,
welche  das  Arbeitsverhältnis  besser  zu  gestalten  bestrebt  sind.  Überdies ­
  würde  es  dadurch  unlauteren  Elementen  leichter  gemacht  werden,
sich  den  übernommenen  Lieferungsverpflichtungen  zu  entziehen.  Wenn
man  von  Fall  zu  Fall  vorgeht,  entsteht  die  Schwierigkeit,  wer  beurteilen ­
  soll,  daß  der  in  Frage  kommende  Ausstand  so  ganz  ohne  eigene
Schuld  des  betroffenen  Arbeitgebers  entstanden  ist,  um  als  höhere  Gewalt ­
  gelten  zu  können.  Die  Beurteilung  über  solche  Dinge  geht  oft
weit  auseinander.  In  den  Submissionsvorschriften  der  österreichischen
Staatsbahnen  hat  man  sich  auf  folgende  Art  zu  helfen  gesucht.  Der
            
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