11. Kapitel. Beeinflussung der Arbeitsbedingungen durch Koalitionen. 313
wenn einfach der Grundsatz aufgestellt würde, daß jeder Ausstand
ohne weiteres als höhere Gewalt gelten sollte. Das wäre, wie bei so
vielen anderen wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten das Bequemste,
aber nicht vom Standpunkt des Gesamtinteresses aus das
sachlich Zutreffende, wie schon gezeigt. Dem Interesse der Unternehmer
entspricht die allgemeine Anwendung jenes Grundsatzes auf
die Dauer nur scheinbar, wie sich ebenfalls aus dem oben Ausgeführten
ableiten läßt, und wenn es auch verständlich ist, daß sie nach einer
Periode zahlreicher Arbeitskämpfe zunächst deren allgemeine Anerkennung
als höhere Gewalt verlangen, so würde ihnen auf die Dauer
damit doch nicht gedient sein.
Als ein weiterer Versuch, die wirtschaftlichen Nachteile der Ausstände
für die Unternehmer zu mildern oder zu beseitigen, dadurch
die Widerstandskraft der Unternehmer bei den Arbeitskämpfen zu erhöhen
und so dem Ausbrechen solcher Kämpfe entgegenzuwirken, erscheint
die Streikversicherung. Eine solche Versicherung trat zuerst
nach dem großen Bergarbeiterausstand von 1889 im Oberbergamtsbezirk
Dortmund ins Leben; dort bildete sich ein Ausstandsversicherungsverband
auf Gegenseitigkeit. Ende 1891 gehörten ihm 105 Zechen an,
die 4 /ö der Förderung des Bezirks darstellten. In einem hierauf bezüglichen
Erlasse des preußischen Ministers für Handel und Gewerbe
vom 14. März 1892 wurden für die Genehmigung solcher Versicherungsanstalten
bestimmte Bedingungen festgesetzt. U. a. sollten satzungsgemäß
die Entschädigungen oder Unterstützungen nur solchen Teilnehmern
ausgezahlt werden, die nachweisen, daß sie über die Streitfragen,
die den Ausstand veranlaßt haben, ein Einigungsverfahren vor
dem zuständigen Gewerbegericht beantragt oder mangels eines solchen
in anderer Weise herbeizuführen gesucht haben, daß das Einigungsverfahren
aber wegen der Weigerung des Gegners nicht zu stände
gekommen ist oder ohne Verschulden des beteiligten Unternehmers
nicht zur Beilegung des Streites geführt hat. Weiter muß der Aufsichtsbehörde
die Befugnis eingeräumt werden, von allen Verhandlungen,
Büchern und Rechnungen der Versicherungskasse selbst oder durch einen
Kommissar Einsicht zu nehmen. Die Kasse muß jährlich einen Rechenschaftsbericht
vorlegen, aus welchem die Zahl der Mitglieder, die vereinnahmten
Beträge und die geleisteten Unterstützungen ersichtlich sind.
Auch eine Reihe anderer in jener Zeit entstandener Arbeitgebervereine
hat eine Schadloshaltung der von Ausständen betroffenen Unternehmer,
wenn auch in anderer Form, in Aussicht genommen. Auf Betreiben
des Bundes der Industriellen wurde im Oktober 1897 die
Aktiengesellschaft „Industria, Versicherungsgesellschaft gegen Verluste
durch Arbeitseinstellungen“ zu Berlin mit 5 Mill. M. Grundkapital
gebildet. Die Gesellschaft verpflichtete sich gegen Zahlung fester