Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  313

wenn  einfach  der  Grundsatz  aufgestellt  würde,  daß  jeder  Ausstand
ohne  weiteres  als  höhere  Gewalt  gelten  sollte.  Das  wäre,  wie  bei  so
vielen  anderen  wirtschaftlichen  und  sozialen  Angelegenheiten  das  Bequemste, ­
  aber  nicht  vom  Standpunkt  des  Gesamtinteresses  aus  das
sachlich  Zutreffende,  wie  schon  gezeigt.  Dem  Interesse  der  Unternehmer ­
  entspricht  die  allgemeine  Anwendung  jenes  Grundsatzes  auf
die  Dauer  nur  scheinbar,  wie  sich  ebenfalls  aus  dem  oben  Ausgeführten
ableiten  läßt,  und  wenn  es  auch  verständlich  ist,  daß  sie  nach  einer
Periode  zahlreicher  Arbeitskämpfe  zunächst  deren  allgemeine  Anerkennung ­
  als  höhere  Gewalt  verlangen,  so  würde  ihnen  auf  die  Dauer
damit  doch  nicht  gedient  sein.
Als  ein  weiterer  Versuch,  die  wirtschaftlichen  Nachteile  der  Ausstände ­
  für  die  Unternehmer  zu  mildern  oder  zu  beseitigen,  dadurch
die  Widerstandskraft  der  Unternehmer  bei  den  Arbeitskämpfen  zu  erhöhen ­
  und  so  dem  Ausbrechen  solcher  Kämpfe  entgegenzuwirken,  erscheint ­
  die  Streikversicherung.  Eine  solche  Versicherung  trat  zuerst
nach  dem  großen  Bergarbeiterausstand  von  1889  im  Oberbergamtsbezirk ­
  Dortmund  ins  Leben;  dort  bildete  sich  ein  Ausstandsversicherungsverband ­
  auf  Gegenseitigkeit.  Ende  1891  gehörten  ihm  105  Zechen  an,
die  4 /ö  der  Förderung  des  Bezirks  darstellten.  In  einem  hierauf  bezüglichen ­
  Erlasse  des  preußischen  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe
vom  14.  März  1892  wurden  für  die  Genehmigung  solcher  Versicherungsanstalten ­
  bestimmte  Bedingungen  festgesetzt.  U.  a.  sollten  satzungsgemäß ­
  die  Entschädigungen  oder  Unterstützungen  nur  solchen  Teilnehmern ­
  ausgezahlt  werden,  die  nachweisen,  daß  sie  über  die  Streitfragen, ­
  die  den  Ausstand  veranlaßt  haben,  ein  Einigungsverfahren  vor
dem  zuständigen  Gewerbegericht  beantragt  oder  mangels  eines  solchen
in  anderer  Weise  herbeizuführen  gesucht  haben,  daß  das  Einigungsverfahren ­
  aber  wegen  der  Weigerung  des  Gegners  nicht  zu  stände
gekommen  ist  oder  ohne  Verschulden  des  beteiligten  Unternehmers
nicht  zur  Beilegung  des  Streites  geführt  hat.  Weiter  muß  der  Aufsichtsbehörde ­
  die  Befugnis  eingeräumt  werden,  von  allen  Verhandlungen,
Büchern  und  Rechnungen  der  Versicherungskasse  selbst  oder  durch  einen
Kommissar  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Kasse  muß  jährlich  einen  Rechenschaftsbericht ­
  vorlegen,  aus  welchem  die  Zahl  der  Mitglieder,  die  vereinnahmten ­
  Beträge  und  die  geleisteten  Unterstützungen  ersichtlich  sind.
Auch  eine  Reihe  anderer  in  jener  Zeit  entstandener  Arbeitgebervereine ­
  hat  eine  Schadloshaltung  der  von  Ausständen  betroffenen  Unternehmer, ­
  wenn  auch  in  anderer  Form,  in  Aussicht  genommen.  Auf  Betreiben ­
  des  Bundes  der  Industriellen  wurde  im  Oktober  1897  die
Aktiengesellschaft  „Industria,  Versicherungsgesellschaft  gegen  Verluste
durch  Arbeitseinstellungen“  zu  Berlin  mit  5  Mill.  M.  Grundkapital
gebildet.  Die  Gesellschaft  verpflichtete  sich  gegen  Zahlung  fester
            
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