Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  309
auf  den  unterliegenden  Teil  verbitternd  wirken  müsse.  Diese  Auffassung ­
  betrifft  vorzugsweise  die  gesetzliche  Erzwingbarkeit  der  einigungsamtlichen ­
  oder  schiedsgerichtlichen  Entscheidungen.  Gegen  den
Verhandlungszwang  werden  ähnliche  Bedenken  erhoben,  wenn  auch
nicht  mit  gleicher  Entschiedenheit;  es  fehlt  aber  nicht  an  Stimmen,
die  zwar  den  gesetzlichen  Zwang  zur  Unterwerfung  unter  die  Entscheidungen ­
  bekämpfen,  den  Verhandlungszwang  aber  als  zweckmäßig
betrachten.  Dem  Zwang  zur  Anrufung  der  Einigungsorgane  werden
noch  weniger  Bedenken  entgegengestellt.  Er  ist  ■—  wie  erwähnt  —
mehrfach  als  'die  wichtigste  der  Voraussetzungen  bezeichnet,  unter
denen  die  völlige  Befreiung  der  Berufsvereine  von  den  Einengungen
des  politischen  Vereins-  und  Versammlungsrechtes  und  weiter  des  bürgerlichen ­
  Rechtes  inbezug  auf  die  Erlangung  der  Rechtsfähigkeit  zugestanden ­
  werden  könne.  Damit  wäre  noch  nicht  die  obligatorische
Einrichtung  und  Organisation  gut  geheißen.  Über  diese  Frage  gehen
die  Anschauungen  sehr  auseinander,  und  gerade  von  sozialdemokratischer ­
  Seite  sind  —  wie  aus  Frankreich  berichtet  ist  —  Bedenken
dagegen  geltend  gemacht  worden.  Dabei  spielt  allerdings  wohl  auch  die
Rücksicht  auf  die  Arbeiter  berufsvereine  eine  Rolle.  Es  wird  anscheinend
befürchtet,  daß  deren  Einfluß  [und  Bewegungsfreiheit  in  sozialpolitischer, ­
  aber  auch  in  rein  politischer  Hinsicht  durch  ein  derartiges  Vorgehen ­
  beeinträchtigt  werden  könne.
Die  besprochenen  Zwischenstufen  der  Auffassung  bedeuten  eine
Abschwächung,  aber  kein  Aufgeben  der  Anschauung,  daß  versöhnende
Wirkung  und  die  Anwendung  des  Zwangsprinzips  im  letzten  Grunde
sich  nicht  miteinander  vereinigen  lassen.  Die  entgegengesetzte  Auffassung ­
  hält  den  Zwang  mit  dem  Zweck  [der  Versöhnung  nicht  nur
für  vereinbar,  sondern  aus  praktischen  Rücksichten  geradezu  für  notwendig, ­
  selbst  einen  Zwang  auf  der  ganzen  Linie,  und  sie  fürchtet
davon  bei  richtiger  Ausgestaltung  auch  keine  Beeinträchtigung  der
Berufsvereine  bezüglich  derjenigen  Aufgaben,  die  in  sozialpolitischer
Beziehung  wirklich  wertvoll  seien.  Das  Zwangsprinzip  ist  behufs
Sicherung  seiner  vollen  Wirkung  mehrfach  mit  einer  weitgehenden
Beschränkung  der  Bewegungsfreiheit  der  Unternehmer  und  Arbeiter
inbezug  auf  Aussperrungen  und  Ausstände  verknüpft  worden,  weil
das  eigentliche  Ziel  bei  der  Anwendung  des  Zwangsprinzips  auf  das
Einigungs-  und  Schiedsverfahren  gerade  die  möglichste  Einengung  der
in  ihrer  Wirkung  leicht  verhängnisvollen  Kämpfe  um  die  Arbeitsbedingungen ­
  ist.
Aus  dem  Umstande,  daß  in  verschiedenen  Ländern  das  Zwangsprinzip ­
  zum  Durchbruch  gekommen  ist,  folgt  nicht,  daß  es  nun  überall
das  einzig  richtige  sei.  Auch  in  dieser  Frage  sind  die  Bedürfnisse,
Verhältnisse  und  Voraussetzungen  der  einzelnen  Volkswirtschaften
            
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